333 StPO sei nicht möglich, da kein entsprechender Anwendungsfall vorliege. Der Privatkläger verlange eine Anpassung des angeblichen Tatzeitpunkts und -vorgehens, er beziehe sich somit auf einen gänzlich anderen Sachverhalt als jenen, der Gegenstand des Verfahrens sei. Es liege somit weder ein möglicher anderer Straftatbestand nach Art. 333 Abs. 1 StPO, noch eine während des Hauptverfahrens bekannt gewordene neue Straftat nach Art. 333 Abs. 2 StPO vor (vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.3 ff.).