dagegen, Art. 329 Abs. 2 StPO erlaube nur Anklageergänzungen, die sich im Rahmen des erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstandes halten würden. Der geltend gemachte Mangel in der Anklageschrift hätte somit spätestens mit der Prüfung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 325 Abs. 1 StPO auffallen müssen. Ein solcher liege aber nicht vor: Die Anklageschrift genüge den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 325 StPO. Eine Rückweisung nach Art. 333 StPO sei nicht möglich, da kein entsprechender Anwendungsfall vorliege.