Mit diesen Ausführungen deute das Gericht an, dass auf Grundlage des Beweiswürdigungsergebnisses zu prüfen wäre, ob sich der Beschuldigte der Veruntreuung schuldig gemacht habe, was die Anklageschrift jedoch gemäss Vorinstanz nicht zulasse (Tatdatum, fehlende genaue Umschreibung des Veruntreuungsvorwurfs). Aufgrund der vorliegenden Umschreibung von Tatzeitpunkt und -vorgehen habe nach Ansicht der Vorinstanz offenbar in Beachtung des Anklagegrundsatzes kein Schuldspruch erfolgen können. 6.1.2 Beschuldigter und Generalstaatsanwaltschaft Die Verteidigung hält in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2023 (pag. 2419 f.) dagegen, Art.