Für eine mögliche Veruntreuung wäre aber nicht die Abholung des Bildes am 9. Juni 2017 beim I.________ das Problem gewesen, sondern allenfalls das möglicherweise treuwidrige Verhalten des Beschuldigten nach dem 18. Juni 2017. Mit diesen Ausführungen deute das Gericht an, dass auf Grundlage des Beweiswürdigungsergebnisses zu prüfen wäre, ob sich der Beschuldigte der Veruntreuung schuldig gemacht habe, was die Anklageschrift jedoch gemäss Vorinstanz nicht zulasse (Tatdatum, fehlende genaue Umschreibung des Veruntreuungsvorwurfs).