In seiner Eingabe vom 1. März 2023 argumentiert er, in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung werde erwähnt, dass sich der angeklagte Sachverhalt – so wie angeklagt – nicht beweisen liesse. Es habe sich gemäss Vorinstanz insbesondere nicht bestätigt, dass der Beschuldigte das Bild «eigenmächtig und ohne Zustimmung des Privatklägers» abgeholt habe, womit der Tatbestand der Veruntreuung zu prüfen gewesen wäre. Dazu würde es aber – so die Vorinstanz weiter – einer exakten Umschreibung des Vorwurfs in der Anklageschrift bedürfen. Für eine mögliche Veruntreuung wäre aber nicht die Abholung des Bildes am 9. Juni 2017 beim I._____