e contrario). Das Verschlechterungsverbot bindet die Kammer jedoch insofern, als sie das Urteil mangels Anfechtung des Zivilpunkts durch den Beschuldigten in diesem Punkt nicht zu Ungunsten des Privatklägers abändern darf (Art. 391 Abs. 3 StPO). Die Zivilklage des Privatklägers ist mithin 9 auch in oberer Instanz zumindest (soweit weitergehend) auf den Zivilweg zu verweisen bzw. darf von der Kammer nicht vollumfänglich abgewiesen werden. II. Prozessuales