Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft darf das vorinstanzliche Urteil in allen von diesen angefochtenen Punkten (inkl. Strafzumessung) auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) kommt diesbezüglich nicht zum Tragen (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).