Unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um eine (unzulässige) Erweiterung der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils oder um eine Präzisierung der mit Berufungserklärung gestellten Anträge handelt, ist festzuhalten, dass dieser Punkt zufolge Anfechtung der Freisprüche so oder anders als mitangefochten zu geltend hat. Hinzu kommt, dass ein entsprechender Anspruch ohnehin von Amtes wegen zu prüfen ist, weshalb der Antrag des Beschuldigten auf eine höhere Genugtuung zulässig und daher von der Kammer ebenfalls zu behandeln ist. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art.