2557) – die Höhe der ihm für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse zugesprochenen Genugtuung. Unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um eine (unzulässige) Erweiterung der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils oder um eine Präzisierung der mit Berufungserklärung gestellten Anträge handelt, ist festzuhalten, dass dieser Punkt zufolge Anfechtung der Freisprüche so oder anders als mitangefochten zu geltend hat.