Durch die Kammer zu beurteilen bleiben demnach: - die Freisprüche gemäss Ziff. I.1. bis I.3. des erstinstanzlichen Urteils (Diebstahl, evtl. Veruntreuung, evtl. unrechtmässige Aneignung; geringfügiger Diebstahl, evtl. geringfügige Sachentziehung; Diebstahl, evtl. Veruntreuung), - der Schuldspruch wegen Beschimpfung samt Sanktionenpunkt (Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend total CHF 750.00; Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils), - die gesamten Kosten- und Entschädigungsfolgen, - der Zivilpunkt (Ziff. III. des Urteils), sowie - die Verfügungen gemäss Ziff.