8 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft, des Beschuldigten und des Privatklägers ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 24. Juli 2019 in Genf z.N. des Privatklägers, freigesprochen wurde (Ziff.