1. zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend total CHF 750.00, unter Anrechnung der ausgestandenen 1-tägigen Polizeihaft im Umfang eines Tagessatzes und unter Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). VI. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Gegenstände gemäss Ziff. IV.2.1. - 2.12. erstinstanzliches Urteilsdispositiv seien in Anwendung von Art. 267 Abs. 5 StPO C.________ zuzusprechen.