1. von der Anschuldigung des Diebstahls, evtl. der Veruntreuung, evtl. der unrechtmässigen Aneignung, angeblich begangen am 09.06.2017, in Zürich, zum Nachteil von C.________ in einem CHF 300.00 übersteigenden Deliktsbetrag; 2. von der Anschuldigung des geringfügigen Diebstahls, evtl. der geringfügigen Sachentziehung, angeblich begangen am 11.04.2017 sowie an einem anderen Datum, in Genf, zum Nachteil von C.________; 3. von der Anschuldigung des Diebstahls, evtl. der Veruntreuung, angeblich begangen am 17./18.06.2017, in Bern, zum Nachteil von C.________ in einem CHF 300.00 übersteigenden Deliktsbetrag. III.