7 Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2562 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 26. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 24.07.2019 in Genf, zum Nachteil von C.________; 2. der weiteren Verfügungen betreffend die Rückgabe diverser Gegenstände in A.________ (Ziff. IV.4.1. - 4.9. erstinstanzliches Urteilsdispositiv). II.