ohne Ausscheidung von Verfahrens- und Parteikosten zu verurteilen, C.________ eine Genugtuung (für Diebstahl, evtl. Veruntreuung, evtl. unrechtmässige Aneignung, evtl. Sachentziehung, evtl. Weiteres) in der Höhe nach gerichtlichem Ermessen, zuzüglich Zins von 5% seit dem 9. Juni 2017, evtl. seit wann rechtens, zu leisten. Es sei gerichtlich zu vermerken, dass es sich bei der Klage unter Ziffer 4 um eine Teilklage insbesondere in sachlicher und zeitlicher Hinsicht handelt und sich C.________ die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen A.________ vorbehält. 5. Es seien von Amtes wegen die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen.