3. Über die beschlagnahmten Gegenstände sei wie folgt zu verfügen: Das Gemälde «E.________» samt dazugehörigem Rahmen sowie die weiteren Gegenstände C.________ (s. Urteilsziffer IV.2.) seien aus der Beschlagnahme zu entlassen und C.________ ohne Weiteres, insbesondere ohne Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Zivilklage durch A.________, herauszugeben (Art. 267 Abs. 4 StPO). 4. Im Zivilpunkt sei A.________ ohne Ausscheidung von Verfahrens- und Parteikosten zu verurteilen, C.__