Folgende Gegenstände seien in Anwendung von Art. 267 Abs. 5 StPO Herrn A.________ auszuhändigen: a. Das Bild «E.________» inkl. Schutzhülle; b. Der dazugehörige originale Rahmen ohne Transportkiste; c. Brauner Umschlag mit Inhalt nach Ziff. IV.2.3.1. - IV.2.3.4. des Urteils des Regionalgerichts Bern- Mittelland; d. Roter Umschlag mit Inhalt nach Ziff. IV.2.4.1. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland; e. Oranger Umschlag mit Inhalt nach Ziff. IV.2.5.1. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland; f. Grüner Umschlag mit Inhalt nach Ziff. IV.2.6.1. - 2.6.7. des Urteils des Regionalgerichts Bern- Mittelland;