Allfällige Zivilklagen seien abzuweisen. Für die Beurteilung der Zivilklagen seien keine Kosten auszuscheiden. III. Es sei festzustellen, dass die Gegenstände gemäss Ziff. IV.4 des Urteils vom 26. Februar 2021 aufgrund des Eintritts der Rechtskraft an A.________ zurückzugeben sind.