4. von der Anschuldigung der Beschimpfung, angeblich begangen am 24. Juni 2019 auf der G.________ in Genf, z.N. von C.________; unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung folgender Entschädigung und Genugtuung: 1. einer Entschädigung für die Aufwendungen der anwaltlichen Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren gemäss Ziff. I des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Februar 2021 und für das oberinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote; 2. einer Genugtuung für die seelische Belastung des Verfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00. II.