Unterlagen zu den Akten erkannt; die (weiteren) Beweisanträge des Beschuldigten wurden insoweit gutgeheissen, als die eingereichten Dokumente (Beilagen 32 – 36) zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt wurden. Soweit der Beschuldigte hingegen beantragte, es seien die Tonbandaufnahmen von Herrn F.________ zu den Akten zu erkennen, wurde der Beweisantrag abgewiesen. Von Amtes wegen wurden im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung ein aktueller Leumundsbericht samt Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 1. November 2022, pag.