2546 – 2556) sowie eine Tonbandaufnahme ein und beantragte, diese zu den Akten zu erkennen. Daraufhin reichte auch der Privatkläger neun weitere Dokumente/Belege («Gerichtsbelege» 1 – 9, pag. 2497 – 2545) ein mit dem Antrag, diese zu den Akten zu erkennen. Nachdem den Parteien auch diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden war, wurden die weiteren Beweisanträge des Privatklägers gutgeheissen und die von ihm eingereichten Dokumente/Unterlagen zu den Akten erkannt;