Nach erneuter Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden sowohl die Beweisanträge des Privatklägers als auch diejenigen des Beschuldigten gutgeheissen und die von ihnen eingereichten Unterlagen/Dokumente (Privatkläger: Beilagen 1 – 12 [pag. 2320 – 2383 bzw. 2394 – 2415]; Beschuldigter: Beilagen 1 – 31 [pag. 2457 – 2496]) zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt. In der Folge reichte der Beschuldigte auf entsprechende Frage der Vorsitzenden hin weitere Unterlagen (Beilagen 32 – 36, pag. 2546 – 2556) sowie eine Tonbandaufnahme ein und beantragte, diese zu den Akten zu erkennen.