2425). Während die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich nochmals festhielt, dass die vom Privatkläger eingereichten Unterlagen zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt werden könnten, verwies der Beschuldigte auf seine Eingabe vom 10. März 2023 und reichte nun selber diverse Unterlagen/Dokumente (Beilagen 1 – 31) ein, mit dem Antrag, diese zu den Akten zu erkennen. Nach erneuter Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden sowohl die Beweisanträge des Privatklägers als auch diejenigen des Beschuldigten gutgeheissen und die von ihnen eingereichten Unterlagen/Dokumente (Privatkläger: Beilagen 1 – 12 [pag.