2419) die Abweisung der Anträge des Privatklägers beantragt und die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 9. März 2023 (pag. 2389) keine Einwände gegen die Beweisanträge des Privatklägers erhoben hatten, hielt der Privatkläger in der Berufungsverhandlung an seinen Beweisanträgen fest (pag. 2425).