3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Privatkläger reichte mit Eingabe vom 1. März 2023 diverse Unterlagen (Beilagen 1 – 12) ein und beantragte, diese seien zu den Akten zu erkennen. Falls dieser Antrag wider Erwarten abgewiesen werde, beantrage er die Einvernahme dreier Zeugen (pag. 2314 ff.). Nachdem der Beschuldigte im Rahmen seiner Eingabe vom 10. März 2023 (pag. 2419) die Abweisung der Anträge des Privatklägers beantragt und die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 9. März 2023 (pag.