137 StGB) zu würdigen. Nachdem die Vorsitzende den Privatkläger darauf hingewiesen hatte, dass die Vorinstanz bezüglich der Anklageziffer I.1. bereits einen entsprechenden Würdigungsvorbehalt angebracht habe, beschränkte dieser seinen Antrag auf weiteren Vorbehalt der anderen rechtlichen Würdigung auf Anklageziffer I.3. Nachdem dem Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden war, wurden sowohl der Antrag auf Ergänzung der Anklage als auch der Antrag, der Sachverhalt gemäss der Anklageziffer I.3. sei zusätzlich unter dem