2419 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 21./22. März 2023 statt, nachdem der Termin vom 24./25. November 2022 auf kurzfristigen Antrag des Privatklägers hin hatte verschoben werden müssen (pag. 2291 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Privatkläger im Rahmen der Vorfragen an seinen Anträgen gemäss Eingabe vom 1. März 2023 fest. Zusätzlich stellte er den Antrag, die Sachverhalte gemäss den Anklageziffern I.1. und I.3. seien auch unter dem Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB) zu würdigen.