2393 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 9. März 2023 mit, dass sie keine Einwände dagegen habe, die vom Privatkläger eingereichten Unterlagen zu Wert und Unwert zu den Akten zu erkennen (pag. 2389); zu den weiteren Anträgen des Privatklägers äusserte sie sich nicht. Der Beschuldigte seinerseits beantragte mit Eingabe vom 10. März 2023, die Anträge des Privatklägers vom 1. und 8. März 2023 seien vollumfänglich abzuweisen bzw. der Verfahrensantrag betreffend das Bild «E.________» werde in das Ermessen des Gerichts gelegt (pag. 2419 f.).