2147 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung schränkte der Beschuldigte den Umfang seiner Berufung/Anfechtung insofern ein, als er nunmehr eine Entschädigung für die Aufwendungen der anwaltlichen Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren gemäss erstinstanzlichem Urteil (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils) beantragte (pag. 2557). Weder die Generalstaatsanwaltschaft (Schreiben vom 28. Oktober 2021; pag. 2159 f.) noch der Beschuldigte (Schreiben vom 10. November 2021; pag. 2168) oder der Privatkläger (Schreiben vom 18. November 2021; pag. 2171)