2151 ff.). Aus den Anträgen des Beschuldigten ergibt sich schliesslich, dass dieser mit seiner Berufung den Schuldspruch wegen Beschimpfung, die Sanktion, die Verurteilung zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, die Verurteilung zur Bezahlung einer Entschädigung an den Privatkläger, die Höhe der ihm zugesprochenen Entschädigung für die angemessene Ausübung der Parteirechte sowie die Verfügungen betreffend die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. IV.2.1 - IV.2.11.7 anficht (pag. 2147 ff.).