2143 f.) und am 25. Oktober 2021 der Beschuldigte (pag. 2147 ff.) sowie der Privatkläger (pag. 2151 ff.) je form- und fristgerecht eine Berufungserklärung ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf die dem Beschuldigten zugesprochene Entschädigung von CHF 56'987.55 für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (pag. 2144). Der Privatkläger seinerseits richtete seine Berufung gegen die Ziff. I.1.-I.3. (Freisprüche; jedoch keine Anfechtung des Freispruchs vom Vorwurf der Drohung gemäss Ziff. I.4 des Urteils), III. (Zivilpunkt;