Bezüglich der unter Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteils aufgeführten Gegenstände (Mappe, Transportkiste für Kunstgegenstände und diverse Dokumente) wurde die Rückgabe an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils angeordnet, unter Ablage einer Kopie der Dokumente in den Akten. Schliesslich verfügte die Vorinstanz, dass die Löschung der über die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten keiner Zustimmung bedürfe (Ziff. IV.5. des erstinstanzlichen Urteils).