2 men, vier gedruckte Bilder und diverse Dokumente) dem Privatkläger zugesprochen werden, unter Ablage einer Kopie der Dokumente in den Akten. Dem Beschuldigten wurde in Bezug auf Ziff. IV.2. in Anwendung von Art. 267 Abs. 5 StPO eine Frist von 30 Tagen (ab Urteilseröffnung) zur Anhebung einer Zivilklage angesetzt (Ziff. IV.3. des Urteils). Bezüglich der unter Ziff.