126 Abs. 2 Bst. d StPO), wobei für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden (Zivilpunkt; Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils). Weiter wurde verfügt, dass die unter Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteils aufgeführten Gegenstände (insb. Bild «E.________» samt Schutzhülle und Originalrah-