Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 465 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. März 2023 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleantin Pfänder Baumann, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiber Ruch Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. D.________ Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer Gegenstand Diebstahl, evtl. Veruntreuung, Drohung, Beschimpfung, etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 26. Februar 2021 (PEN 20 432) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 26. Februar 2021 (pag. 1968 ff.) frei von den Anschuldigungen - des Diebstahls, evtl. der Veruntreuung, evtl. der unrechtmässigen Aneignung, angeblich begangen am 9. Juni 2017 in Zürich zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Privatkläger) in einem CHF 300.00 übersteigenden Deliktsbetrag, - des geringfügigen Diebstahls, evtl. der geringfügigen Sachentziehung, angeb- lich begangen am 11. April 2017 sowie an einem anderen Datum in Genf zum Nachteil des Privatklägers, - des Diebstahls, evtl. der Veruntreuung, angeblich begangen am 17./18. Juni 2017 in Bern zum Nachteil des Privatklägers in einem CHF 300.00 überstei- genden Deliktsbetrag, sowie - der Drohung, angeblich begangen am 24. Juli 2019 in Genf zum Nachteil des Privatklägers, unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten von CHF 56'987.55 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie einer Genugtuung von CHF 200.00 für die besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Ver- hältnisse und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von insge- samt CHF 15'100.00 (exkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung) an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils). Hingegen sprach es ihn schuldig der Beschimpfung, begangen am 24. Juli 2019 in Genf zum Nachteil des Privatklägers, und verurteilte ihn unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft [1. November 2017 von 06:05 Uhr bis 14:45 Uhr] im Umfang von einem Tagessatz zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend CHF 750.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigte zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 500.00 (exkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung) sowie zur Bezahlung einer Entschä- digung von CHF 1'000.00 an den Privatkläger für dessen Aufwendungen im Ver- fahren (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils). Ferner wurde die Genugtuungsforderung des Privatklägers (Genugtuung von CHF 300.00 zuzüglich Zins seit dem 24. Juli 2019 wegen Beschimpfung und Dro- hung) abgewiesen und dessen Zivilklage soweit weitergehend auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO), wobei für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden (Zivilpunkt; Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils). Weiter wurde verfügt, dass die unter Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteils aufge- führten Gegenstände (insb. Bild «E.________» samt Schutzhülle und Originalrah- 2 men, vier gedruckte Bilder und diverse Dokumente) dem Privatkläger zugespro- chen werden, unter Ablage einer Kopie der Dokumente in den Akten. Dem Be- schuldigten wurde in Bezug auf Ziff. IV.2. in Anwendung von Art. 267 Abs. 5 StPO eine Frist von 30 Tagen (ab Urteilseröffnung) zur Anhebung einer Zivilklage ange- setzt (Ziff. IV.3. des Urteils). Bezüglich der unter Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Ur- teils aufgeführten Gegenstände (Mappe, Transportkiste für Kunstgegenstände und diverse Dokumente) wurde die Rückgabe an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils angeordnet, unter Ablage einer Kopie der Dokumente in den Akten. Schliesslich verfügte die Vorinstanz, dass die Löschung der über die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten keiner Zustimmung bedürfe (Ziff. IV.5. des erstinstanzlichen Urteils). 2. Berufung Gegen das Urteil der Vorinstanz meldeten die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 4. März 2021 (pag. 1978), der Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________, am 5. März 2021 (pag. 1979) und der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________, am 8. März 2021 (pag. 1981) fristgerecht die Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung (datierend vom 21. September 2021; pag. 2000 ff.) wurde den Parteien mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 zuge- stellt (pag. 2080 f.). Am 22. Oktober 2021 reichten die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 2143 f.) und am 25. Oktober 2021 der Beschuldigte (pag. 2147 ff.) sowie der Privatkläger (pag. 2151 ff.) je form- und fristgerecht eine Berufungserklärung ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf die dem Beschuldig- ten zugesprochene Entschädigung von CHF 56'987.55 für die angemessene Aus- übung der Verfahrensrechte (pag. 2144). Der Privatkläger seinerseits richtete seine Berufung gegen die Ziff. I.1.-I.3. (Freisprüche; jedoch keine Anfechtung des Frei- spruchs vom Vorwurf der Drohung gemäss Ziff. I.4 des Urteils), III. (Zivilpunkt; Ab- weisung der Genugtuungsforderung bzw. Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg) und Ziff. IV.3. (Ansetzung einer Frist zur Anhebung einer Zivilklage durch den Beschuldigten gegen die Herausgabe von Gegenständen an den Privatkläger) des erstinstanzlichen Urteils sowie die damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 2151 ff.). Aus den Anträgen des Beschuldigten ergibt sich schliesslich, dass dieser mit seiner Berufung den Schuldspruch wegen Be- schimpfung, die Sanktion, die Verurteilung zur Bezahlung der anteilsmässigen Ver- fahrenskosten, die Verurteilung zur Bezahlung einer Entschädigung an den Privat- kläger, die Höhe der ihm zugesprochenen Entschädigung für die angemessene Ausübung der Parteirechte sowie die Verfügungen betreffend die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. IV.2.1 - IV.2.11.7 anficht (pag. 2147 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung schränkte der Beschuldigte den Umfang seiner Be- rufung/Anfechtung insofern ein, als er nunmehr eine Entschädigung für die Auf- wendungen der anwaltlichen Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren gemäss erstinstanzlichem Urteil (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils) beantragte (pag. 2557). Weder die Generalstaatsanwaltschaft (Schreiben vom 28. Oktober 2021; pag. 2159 f.) noch der Beschuldigte (Schreiben vom 10. November 2021; pag. 2168) oder der Privatkläger (Schreiben vom 18. November 2021; pag. 2171) 3 machten ein Nichteintreten auf die Berufungen der jeweils anderen berufungs- führenden Parteien geltend. Mit Verfügung vom 24. November 2021 teilte die Verfahrensleitung den Parteien u.a. mit, dass bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern drei Beschwerden hängig seien (BK 21 450+451 und BK 21 452). Weiter wurde den Parteien Kenntnis gegeben, dass das beim Regionalgericht Bern-Mittelland hängi- ge Zivilverfahren zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger (CIV 21 841) bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens sistiert worden sei. Schliesslich wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich die beschlagnahmten Ge- genstände im Archiv des Regionalgerichts Bern-Mittelland befinden würden (pag. 2175 f.). Mit Verfügung vom 13. April 2022 wurde von den Beschlüssen der Beschwerde- kammer des Kantons Bern vom 7. April 2022 i.S. BK 21 450+451 und BK 21 452 (pag. 2240 ff. und pag. 2246 ff.) Kenntnis genommen und gegeben (pag. 2260 f.). Mit Eingabe vom 1. März 2023 (pag. 2314 ff.) reichte der Privatkläger diverse Do- kumente/Unterlagen (Beilagen 1 – 12) ein, mit dem Antrag, diese zu den Akten zu erkennen (vgl. dazu sogleich Ziff. I.3). Gleichzeitig beantragte er im Sinne eines Verfahrensantrags, dass das Bild «E.________» während der Berufungsverhand- lung nicht im Verhandlungssaal sei (pag. 2317). Schliesslich verlangte er die Prü- fung einer Ergänzung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft (pag. 2318). Am 8. März 2023 reichte der Privatkläger dem Gericht die Originale der Beilagen 1 – 4, 8 und 10 – 12 (gemäss der mit Eingabe vom 1. März 2023 eingereichten Bei- lagen) nach (pag. 2393 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 9. März 2023 mit, dass sie keine Einwände dagegen habe, die vom Privatkläger eingereichten Unterlagen zu Wert und Unwert zu den Akten zu erkennen (pag. 2389); zu den weiteren Anträgen des Privatklägers äusserte sie sich nicht. Der Be- schuldigte seinerseits beantragte mit Eingabe vom 10. März 2023, die Anträge des Privatklägers vom 1. und 8. März 2023 seien vollumfänglich abzuweisen bzw. der Verfahrensantrag betreffend das Bild «E.________» werde in das Ermessen des Gerichts gelegt (pag. 2419 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 21./22. März 2023 statt, nachdem der Termin vom 24./25. November 2022 auf kurzfristigen Antrag des Privatklägers hin hatte verschoben werden müssen (pag. 2291 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Privatkläger im Rahmen der Vorfragen an sei- nen Anträgen gemäss Eingabe vom 1. März 2023 fest. Zusätzlich stellte er den An- trag, die Sachverhalte gemäss den Anklageziffern I.1. und I.3. seien auch unter dem Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB) zu würdigen. Nachdem die Vorsitzende den Privatkläger darauf hingewiesen hatte, dass die Vor- instanz bezüglich der Anklageziffer I.1. bereits einen entsprechenden Würdigungs- vorbehalt angebracht habe, beschränkte dieser seinen Antrag auf weiteren Vorbe- halt der anderen rechtlichen Würdigung auf Anklageziffer I.3. Nachdem dem Be- schuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft hierzu das rechtliche Gehör ge- währt worden war, wurden sowohl der Antrag auf Ergänzung der Anklage als auch der Antrag, der Sachverhalt gemäss der Anklageziffer I.3. sei zusätzlich unter dem 4 Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB) zu würdigen, abge- wiesen. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Privatkläger reichte mit Eingabe vom 1. März 2023 diverse Unterlagen (Beila- gen 1 – 12) ein und beantragte, diese seien zu den Akten zu erkennen. Falls dieser Antrag wider Erwarten abgewiesen werde, beantrage er die Einvernahme dreier Zeugen (pag. 2314 ff.). Nachdem der Beschuldigte im Rahmen seiner Eingabe vom 10. März 2023 (pag. 2419) die Abweisung der Anträge des Privatklägers beantragt und die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 9. März 2023 (pag. 2389) kei- ne Einwände gegen die Beweisanträge des Privatklägers erhoben hatten, hielt der Privatkläger in der Berufungsverhandlung an seinen Beweisanträgen fest (pag. 2425). Während die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsver- handlung diesbezüglich nochmals festhielt, dass die vom Privatkläger eingereich- ten Unterlagen zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt werden könnten, verwies der Beschuldigte auf seine Eingabe vom 10. März 2023 und reichte nun selber di- verse Unterlagen/Dokumente (Beilagen 1 – 31) ein, mit dem Antrag, diese zu den Akten zu erkennen. Nach erneuter Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden so- wohl die Beweisanträge des Privatklägers als auch diejenigen des Beschuldigten gutgeheissen und die von ihnen eingereichten Unterlagen/Dokumente (Privatklä- ger: Beilagen 1 – 12 [pag. 2320 – 2383 bzw. 2394 – 2415]; Beschuldigter: Beilagen 1 – 31 [pag. 2457 – 2496]) zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt. In der Folge reichte der Beschuldigte auf entsprechende Frage der Vorsitzenden hin weitere Unterlagen (Beilagen 32 – 36, pag. 2546 – 2556) sowie eine Tonbandaufnahme ein und beantragte, diese zu den Akten zu erkennen. Daraufhin reichte auch der Pri- vatkläger neun weitere Dokumente/Belege («Gerichtsbelege» 1 – 9, pag. 2497 – 2545) ein mit dem Antrag, diese zu den Akten zu erkennen. Nachdem den Parteien auch diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden war, wurden die weiteren Beweisanträge des Privatklägers gutgeheissen und die von ihm eingereichten Do- kumente/Unterlagen zu den Akten erkannt; die (weiteren) Beweisanträge des Be- schuldigten wurden insoweit gutgeheissen, als die eingereichten Dokumente (Bei- lagen 32 – 36) zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt wurden. Soweit der Be- schuldigte hingegen beantragte, es seien die Tonbandaufnahmen von Herrn F.________ zu den Akten zu erkennen, wurde der Beweisantrag abgewiesen. Von Amtes wegen wurden im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhand- lung ein aktueller Leumundsbericht samt Erhebungsformular über die wirtschaftli- chen Verhältnisse (datierend vom 1. November 2022, pag. 2276 ff.) und aktuelle Strafregisterauszüge (datierend vom 14. November 2022, pag. 2274, und vom 20. März 2023, pag. 2417) über den Beschuldigten eingeholt. Schliesslich wurden der Beschuldigte (pag. 2437) und der Privatkläger (pag. 2429 ff.) anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung erneut be- fragt. 5 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin Dr. B.________ stellte in der Berufungsverhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 2557 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass der Freispruch von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 24. Juli 2019 auf der G.________ in Genf, z.N. von C.________ in Rechtskraft erwachsen ist. Herr A.________ sei weiter freizusprechen 1. von der Anschuldigung des Diebstahls, evtl. Veruntreuung, evtl. unrechtmässige Aneignung, an- geblich begangen am 9. Juni 2017 an der H.________ (Strasse) .________ in Zürich z.N. von C.________; 2. von der Anschuldigung des Diebstahls, evtl. Sachentziehung, geringfügiges Vermögensdelikt, an- geblich begangen am 11. April 2017 sowie an einem anderen Datum in Genf z.N. von C.________; 3. von der Anschuldigung des Diebstahls, evtl. Veruntreuung, angeblich begangen am 17./18. Juni 2017 in Bern, z.N. von C.________; 4. von der Anschuldigung der Beschimpfung, angeblich begangen am 24. Juni 2019 auf der G.________ in Genf, z.N. von C.________; unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und un- ter Ausrichtung folgender Entschädigung und Genugtuung: 1. einer Entschädigung für die Aufwendungen der anwaltlichen Vertretung im erstinstanzlichen Ver- fahren gemäss Ziff. I des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Februar 2021 und für das oberinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote; 2. einer Genugtuung für die seelische Belastung des Verfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00. II. Allfällige Zivilklagen seien abzuweisen. Für die Beurteilung der Zivilklagen seien keine Kosten aus- zuscheiden. III. Es sei festzustellen, dass die Gegenstände gemäss Ziff. IV.4 des Urteils vom 26. Februar 2021 auf- grund des Eintritts der Rechtskraft an A.________ zurückzugeben sind. Folgende Gegenstände seien in Anwendung von Art. 267 Abs. 5 StPO Herrn A.________ auszuhän- digen: a. Das Bild «E.________» inkl. Schutzhülle; b. Der dazugehörige originale Rahmen ohne Transportkiste; c. Brauner Umschlag mit Inhalt nach Ziff. IV.2.3.1. - IV.2.3.4. des Urteils des Regionalgerichts Bern- Mittelland; d. Roter Umschlag mit Inhalt nach Ziff. IV.2.4.1. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland; e. Oranger Umschlag mit Inhalt nach Ziff. IV.2.5.1. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland; f. Grüner Umschlag mit Inhalt nach Ziff. IV.2.6.1. - 2.6.7. des Urteils des Regionalgerichts Bern- Mittelland; g. Grüner Umschlag (grün 2) mit Inhalt nach Ziff. IV.2.7.1. - IV.2.7.3. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland; h. Rotes Mäppchen mit Inhalt nach Ziff. IV.2.8.1. - IV.2.8.4. des Urteils des Regionalgerichts Bern- Mittelland; i. Blaues Mäppchen mit Inhalt nach Ziff. IV.2.9.1. - IV.2.9.3. des Urteils des Regionalgerichts Bern- Mittelland; 6 j. Brauner Sicherstellungssack A1, diverse Dokumente ab TV-Möbel, blaues Mäppchen mit Inhalt nach Ziff. IV.2.10.1. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland; k. Brauner Sicherstellungssack A3, Mäppchen mit Dokumenten C.________, blaues Mäppchen mit Inhalt nach Ziff. IV.2.11.1. - IV.2.11.7. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland. IV. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Rechtsanwalt Dr. D.________ beantragte in der oberinstanzlichen Verhandlung namens und im Auftrag des Privatklägers das Folgende (pag. 2559 ff.; Hervorhe- bungen im Original): 1. A.________ sei schuldig zu sprechen: 1.1. des Diebstahls, evtl. der Veruntreuung, evtl. der unrechtmässigen Aneignung, begangen am 9. Juni 2017 in Zürich (Räumlichkeiten des I.________ an der H.________(Strasse) .________) z.N. von C.________ (zu Anklageziffer I.1. i.V.m. Ziffer I.1. des Urteils des Regio- nalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Februar 2021); 1.2. des Diebstahls, evtl. der Sachentziehung, begangen am 11. April 2017 sowie an einem ande- ren Datum, in Genf (Domizil C.________) z.N. von C.________ (zu Anklageziffer I.2. i.V.m. Zif- fer I.2. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Februar 2021); 1.3. des Diebstahls, evtl. der Veruntreuung, evtl. der unrechtmässigen Aneignung begangen am 17./18. Juni 2017 in Bern (aus zwecks Untersuchung/Restauration eines Bildes angemiete- tem Saal), z.N. von C.________ (zu Anklageziffer I.3. i.V.m. Ziffer I.3. des Urteils des Regional- gerichts Bern-Mittelland vom 26. Februar 2021); 1.4. der Beschimpfung, begangen am 24. Juli 2019 in Genf (G.________), z.N. von C.________ (zu Anklageziffer I.4. i.V.m. Ziffer II. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Februar 2021); 2. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 2.1. zu einer angemessenen Strafe; 2.2. zur Bezahlung der gesamthaften Verfahrenskosten (staatsanwaltschaftliche Untersuchung sowie erst- und oberinstanzliche Verfahren); 2.3 zur Bezahlung einer Parteientschädigung an C.________ für Untersuchung und erstinstanzli- ches Verfahren gemäss Kostennote vom 3. Februar 2021 sowie in angemessener Berücksichti- gung der Kosten- bzw. Honorarnoten von RA J.________ vom 23. Januar 2021 und von RA Dr. K.________ vom 22. Januar 2021 sowie der unterbreiteten Honorarnote für Übersetzungen von Prof. L.________ über CHF 31'706.70. 2.4 zur Bezahlung einer Parteientschädigung an C.________ für das oberinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote vom 21. März 2023. 3. Über die beschlagnahmten Gegenstände sei wie folgt zu verfügen: Das Gemälde «E.________» samt dazugehörigem Rahmen sowie die weiteren Gegenstände C.________ (s. Urteilsziffer IV.2.) seien aus der Beschlagnahme zu entlassen und C.________ ohne Weiteres, insbesondere ohne Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Zivilklage durch A.________, herauszugeben (Art. 267 Abs. 4 StPO). 4. Im Zivilpunkt sei A.________ ohne Ausscheidung von Verfahrens- und Parteikosten zu verurtei- len, C.________ eine Genugtuung (für Diebstahl, evtl. Veruntreuung, evtl. unrechtmässige An- eignung, evtl. Sachentziehung, evtl. Weiteres) in der Höhe nach gerichtlichem Ermessen, zuzüg- lich Zins von 5% seit dem 9. Juni 2017, evtl. seit wann rechtens, zu leisten. Es sei gerichtlich zu vermerken, dass es sich bei der Klage unter Ziffer 4 um eine Teilklage ins- besondere in sachlicher und zeitlicher Hinsicht handelt und sich C.________ die Geltendma- chung weiterer Ansprüche gegen A.________ vorbehält. 5. Es seien von Amtes wegen die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen. 7 Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der Berufungsverhandlung folgende Anträ- ge (pag. 2562 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) vom 26. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 24.07.2019 in Genf, zum Nachteil von C.________; 2. der weiteren Verfügungen betreffend die Rückgabe diverser Gegenstände in A.________ (Ziff. IV.4.1. - 4.9. erstinstanzliches Urteilsdispositiv). II. A.________ sei – unter Auferlage der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und un- ter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 200.00 – freizusprechen: 1. von der Anschuldigung des Diebstahls, evtl. der Veruntreuung, evtl. der unrechtmässigen An- eignung, angeblich begangen am 09.06.2017, in Zürich, zum Nachteil von C.________ in einem CHF 300.00 übersteigenden Deliktsbetrag; 2. von der Anschuldigung des geringfügigen Diebstahls, evtl. der geringfügigen Sachentzie- hung, angeblich begangen am 11.04.2017 sowie an einem anderen Datum, in Genf, zum Nachteil von C.________; 3. von der Anschuldigung des Diebstahls, evtl. der Veruntreuung, angeblich begangen am 17./18.06.2017, in Bern, zum Nachteil von C.________ in einem CHF 300.00 übersteigenden De- liktsbetrag. III. A.________ sei – mit Blick auf die oben beantragen Freisprüche und den rechtskräftigen Freispruch wegen Drohung – für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte eine Entschädi- gung von maximal CHF 20'000.00 zuzüglich Auslagen und MwSt zuzusprechen. IV. A.________ sei schuldig zu erklären der Beschimpfung, begangen am 24.07.2017, in Genf, zum Nachteil von C.________. V. A.________ sei in Anwendung von Art. 30, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51, 177 Abs. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend total CHF 750.00, unter An- rechnung der ausgestandenen 1-tägigen Polizeihaft im Umfang eines Tagessatzes und unter Ge- währung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrens- kosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). VI. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Gegenstände gemäss Ziff. IV.2.1. - 2.12. erstinstanzliches Urteilsdispositiv seien in Anwen- dung von Art. 267 Abs. 5 StPO C.________ zuzusprechen. 2. A.________ sei in Bezug auf die hiervor in Ziff. VI.1. erwähnten Gegenstände eine Frist von 30 Tagen zur Anhebung der Zivilklage anzusetzen. 8 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft, des Beschuldigten und des Privatklägers ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 24. Juli 2019 in Genf z.N. des Privatklägers, freigespro- chen wurde (Ziff. I.4 des Urteils). Unangefochten geblieben und daher ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind die Verfügungen gemäss Ziff. IV.2.12. und IV.4 des erstinstanzlichen Urteils. Durch die Kammer zu beurteilen bleiben demnach: - die Freisprüche gemäss Ziff. I.1. bis I.3. des erstinstanzlichen Urteils (Diebstahl, evtl. Veruntreuung, evtl. unrechtmässige Aneignung; geringfügiger Diebstahl, evtl. geringfügige Sachentziehung; Diebstahl, evtl. Veruntreuung), - der Schuldspruch wegen Beschimpfung samt Sanktionenpunkt (Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend to- tal CHF 750.00; Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils), - die gesamten Kosten- und Entschädigungsfolgen, - der Zivilpunkt (Ziff. III. des Urteils), sowie - die Verfügungen gemäss Ziff. IV.2.1. - 2.11., IV.3. und IV.5. des erstinstanzli- chen Urteils. Vom Beschuldigten ebenfalls angefochten wurde – allerdings erst im Rahmen der Anträge anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 2557) – die Höhe der ihm für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse zu- gesprochenen Genugtuung. Unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um eine (unzulässige) Erweiterung der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils oder um ei- ne Präzisierung der mit Berufungserklärung gestellten Anträge handelt, ist festzu- halten, dass dieser Punkt zufolge Anfechtung der Freisprüche so oder anders als mitangefochten zu geltend hat. Hinzu kommt, dass ein entsprechender Anspruch ohnehin von Amtes wegen zu prüfen ist, weshalb der Antrag des Beschuldigten auf eine höhere Genugtuung zulässig und daher von der Kammer ebenfalls zu behan- deln ist. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft darf das vorinstanzliche Urteil in allen von diesen angefochtenen Punkten (inkl. Strafzumes- sung) auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechte- rungsverbot (Verbot der reformatio in peius) kommt diesbezüglich nicht zum Tra- gen (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Das Verschlechterungsverbot bindet die Kammer jedoch insofern, als sie das Urteil mangels Anfechtung des Zivilpunkts durch den Beschuldigten in diesem Punkt nicht zu Ungunsten des Privatklägers abändern darf (Art. 391 Abs. 3 StPO). Die Zivilklage des Privatklägers ist mithin 9 auch in oberer Instanz zumindest (soweit weitergehend) auf den Zivilweg zu ver- weisen bzw. darf von der Kammer nicht vollumfänglich abgewiesen werden. II. Prozessuales 6. Ergänzung der Anklage 6.1 Vorbringen der Parteien 6.1.1 Privatkläger Wie bereits vor der Vorinstanz thematisiert, verlangt der Privatkläger auch oberin- stanzlich die Prüfung einer Ergänzung der Anklageschrift durch die Staatsanwalt- schaft (pag. 2318 und pag. 2425). In seiner Eingabe vom 1. März 2023 argumen- tiert er, in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung werde erwähnt, dass sich der angeklagte Sachverhalt – so wie angeklagt – nicht beweisen liesse. Es habe sich gemäss Vorinstanz insbesondere nicht bestätigt, dass der Beschuldigte das Bild «eigenmächtig und ohne Zustimmung des Privatklägers» abgeholt habe, womit der Tatbestand der Veruntreuung zu prüfen gewesen wäre. Dazu würde es aber – so die Vorinstanz weiter – einer exakten Umschreibung des Vorwurfs in der Anklage- schrift bedürfen. Für eine mögliche Veruntreuung wäre aber nicht die Abholung des Bildes am 9. Juni 2017 beim I.________ das Problem gewesen, sondern allenfalls das möglicherweise treuwidrige Verhalten des Beschuldigten nach dem 18. Juni 2017. Mit diesen Ausführungen deute das Gericht an, dass auf Grundlage des Be- weiswürdigungsergebnisses zu prüfen wäre, ob sich der Beschuldigte der Verun- treuung schuldig gemacht habe, was die Anklageschrift jedoch gemäss Vorinstanz nicht zulasse (Tatdatum, fehlende genaue Umschreibung des Veruntreuungsvor- wurfs). Aufgrund der vorliegenden Umschreibung von Tatzeitpunkt und -vorgehen habe nach Ansicht der Vorinstanz offenbar in Beachtung des Anklagegrundsatzes kein Schuldspruch erfolgen können. 6.1.2 Beschuldigter und Generalstaatsanwaltschaft Die Verteidigung hält in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2023 (pag. 2419 f.) da- gegen, Art. 329 Abs. 2 StPO erlaube nur Anklageergänzungen, die sich im Rah- men des erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstandes halten würden. Der gel- tend gemachte Mangel in der Anklageschrift hätte somit spätestens mit der Prüfung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 325 Abs. 1 StPO auffallen müssen. Ein solcher liege aber nicht vor: Die Anklageschrift genüge den gesetzli- chen Anforderungen nach Art. 325 StPO. Eine Rückweisung nach Art. 333 StPO sei nicht möglich, da kein entsprechender Anwendungsfall vorliege. Der Privatklä- ger verlange eine Anpassung des angeblichen Tatzeitpunkts und -vorgehens, er beziehe sich somit auf einen gänzlich anderen Sachverhalt als jenen, der Gegen- stand des Verfahrens sei. Es liege somit weder ein möglicher anderer Straftatbe- stand nach Art. 333 Abs. 1 StPO, noch eine während des Hauptverfahrens bekannt gewordene neue Straftat nach Art. 333 Abs. 2 StPO vor (vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.3 ff.). Weiter sei darauf hinzuweisen, dass eine spätere Ausdehnung der Beru- fung nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3). In der Berufungserklärung sei kein entsprechender Antrag 10 auf Rückweisung bzw. Erweiterung des Verfahrens auf einen zusätzlichen Schuld- punkt gestellt worden. Es fehle somit an einem einschlägigen, auf den zusätzlichen Schuldpunkt abzielenden Antrag in der Berufungsschrift (vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.5.2). Die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft beziehe sich le- diglich auf die zugesprochene Entschädigung. Das zu Lasten des Beschuldigten erhobene Rechtsmittel hebe das Verschlechterungsverbot innerhalb des bisherigen Verfahrensgegenstandes nur im Umfang der gestellten Anträge auf. Umso weniger dürfe das Berufungsgericht den Verfahrensgegenstand erweitern und einen zusätz- lichen Schuldpunkt in das Verfahren einführen. Daher sei Art. 333 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren generell nicht anwendbar (BGE 147 IV 167 E. 1.5.1 ff.). Würde eine Rückweisung zur Änderung der Anklage vom Berufungsgericht angeordnet, wäre des Verfahren darüber hinaus an die erste Instanz zurückzuweisen, damit die Anzahl Rechtsmittelinstanzen gleich bliebe. Dies sei gemäss Art. 409 StPO nur ausnahmsweise für wesentliche Mängel vorgesehen (BGer 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1). Ein solch wesentlicher Mangel liege vorliegend nicht vor. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft sei nicht möglich. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte sich dem Antrag des Privatklägers um Er- gänzung der Anklage nicht entgegen, äusserte sich diesbezüglich aber nicht weiter (pag. 2425). 6.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hatte zu diesem Thema in ihrer rechtlichen Würdigung Folgendes ausgeführt (pag. 2050 f., S. 51 f. der Urteilsbegründung): [Der Privatkläger] sah diese Problematik und argumentierte unter Hinweis auf verschiedene Bundes- gerichtsentscheide, dass der Sachverhalt vom Gericht in Abweichung der Anklage so erstellt werden müsse, bis er auf die [dem Beschuldigten] bekannten Vorwürfe passe und eine Verurteilung erlauben würden. Dem kann das Gericht nicht folgen. Einerseits weil der Sachverhalt in der Anklageschrift klar und eng umschrieben ist. Andererseits, weil sich eine Aneignungsabsicht nur unter dem privatklägerischen Konstrukt der von Anfang an planmässigen Vorgehensweise des Beschuldigten für den 09.06.2017 oder den 18.06.2017 oder einen anderen Zeitpunkt überhaupt herleiten lässt und somit einen Vorwurf umfasst, welcher einerseits völlig ausserhalb des angeklagten Sachverhalts steht und andererseits Teil des bereits eingestellten Erpressungsvorwurfs darstellt. In gleicher Weise ist es dem Gericht verboten, sich den Sachverhalt abweichend von der Anklage so zurecht zu legen, dass er unter eine Veruntreuung subsumiert werden könnte. Unter dem Blickwinkel einer möglichen Veruntreuung, wäre insbesondere nicht die Abholung des Bildes am 09.06.2017 beim I.________ das Problem gewesen, sondern allenfalls das möglicherweise treuwidrige Verhalten des Beschuldigten nach dem 18.06.2017, d.h. nach Abschluss der ersten Phase der Restaurationsar- beiten. Auch hier müsste das Gericht somit von einem ganz anderen Tatzeitpunkt ausgehen und überdies noch weitere wesentliche Sachverhaltselemente annehmen, welche im angeklagten Sach- verhalt fehlen. Ein solches Vorgehen widerspräche dem Anklagegrundsatz fundamental und wäre un- fair. 6.3 Erwägungen der Kammer Den vorinstanzlichen Erwägungen kann sich die Kammer mit folgenden Ergänzun- gen anschliessen: Das Vorbringen des Privatklägers ist – selbst bei Anwendung von Art. 333 StPO von Amtes wegen – verspätet. Gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO muss, wer das Urteil nur in Teilen anficht, in der Berufungserklärung verbindlich angeben, auf welche 11 Teile sich die Berufung beschränkt. Zudem muss er gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO darin auch angeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils er ver- langt. In seiner Berufungserklärung beschränkt der Privatkläger seine Berufung u.a. auf die Freisprüche gemäss Ziff. I./1.-3. des Urteils und verlangt diesbezüglich, den Beschuldigten in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils in diesen Punkten schul- dig zu sprechen (pag. 2151 f.). Von einer Rückweisung des Verfahrens zwecks Ausweitung der Anklage und einer Verurteilung wegen eines neuen Tatvorwurfs ist dort nicht die Rede. Der Privatkläger verlangt(e) – wenige Tag vor der Hauptver- handlung – nun aber genau das: Nicht eine andere rechtliche Würdigung des an- geklagten Sachverhalts, sondern eine sachverhaltliche und rechtliche Ausweitung der Anklage auf einen gänzlich neuen Tatvorwurf, basierend auf einem zeitlich und inhaltlich anderen angeblichen Verhalten des Beschuldigten, welches zudem unter einen anderen rechtlichen Tatbestand subsumiert werden soll. Würde dies umge- setzt, läge nicht eine Umwandlung der Anklageschrift Ziff. I./1 oder eine weitere Eventualanklage zu dieser Ziffer auf dem Tisch, sondern ein gänzlich neuer, sechs- ter und zusätzlicher Anklagepunkt. Diese angestrebte Ausweitung der Anklage, al- so ein Schuldspruch wegen eines weiteren Tatvorwurfs, hat der Privatkläger in sei- ner Berufungserklärung weder durch einen Prozessantrag auf Rückweisung noch durch einen materiellen Antrag auf zusätzliche Verurteilung angekündigt. Eine spätere Ausweitung des berufungsinstanzlichen Prozessgegenstands ist nicht mehr möglich. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Bei den neuen Vorbringen handelt es sich denn auch nicht um Umstände, welche erst während des Berufungsverfah- rens bekannt geworden sind, sondern schon nur aufgrund der Erwähnung im vorin- stanzlichen Motiv längst bekannt waren. Somit vermag auch eine allfällige Beru- fung auf Art. 333 Abs. 2 StPO die unterlassene Erwähnung in der Berufungser- klärung nicht zu rechtfertigen. Aber selbst wenn ein solcher Antrag rechtzeitig (in der Berufungserklärung) gestellt worden wäre, würde er vorliegend an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Anklageerweiterung scheitern: Die StPO unterscheidet zwischen der Verbesserung einer nicht ordnungsgemäss erstellten Anklageschrift durch Ergänzung oder Berichtigung (Art. 329 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 StPO), der Änderung der Anklage (Art. 333 Abs. 1 StPO) und der Er- weiterung der Anklage (Art. 333 Abs. 2 StPO). Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt zur Anwendung, wenn der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen ande- ren (Umqualifizierung) – oder, bei echter Konkurrenz, einen zusätzlichen – Straftat- bestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn der angeklagte Sach- verhalt aus Sicht des Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könn- te, dessen Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der Anklage nicht (vollstän- dig) umschrieben sind. Eine Ergänzung der Anklage kommt auch in Betracht, wenn das Gericht der Ansicht ist, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt er- fülle eine qualifizierte Variante des angeklagten Tatbestands, in der Anklage jedoch nur der Grundtatbestand dargestellt wird, während eine Darstellung des Qualifikati- onsmerkmals fehlt. Mit Art. 333 Abs. 1 StPO wird verhindert, dass schwere Strafta- ten mit einem Freispruch enden, nur weil sich bei der Beweisaufnahme vor Gericht 12 eine mögliche neue Tatvariante ergibt. Als Beispiel wird regelmässig der Fall er- wähnt, dass das Gericht anstatt der angeklagten Veruntreuung auch eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts als Betrug für möglich erachtet, die Anklage indessen nicht sagt, durch welches Verhalten der Angeklagte sich arglistig verhalten haben soll. In solchen Fällen wird die Staatsanwaltschaft eingeladen, den Sachverhalt der Anklage in Bezug auf das Merkmal der Arglist zu ergänzen (BGer 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 3.4.1). Im Urteil 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 3.5 hielt das Bundesgericht so- dann das Folgende fest: Art. 333 Abs. 1 StPO ist folglich nicht über seinen klaren Wortlaut hinaus auch anzuwenden, wenn die Anklage innerhalb des angeklagten Straftatbestandes geändert werden soll, weil etwa wie im vorlie- genden Fall in der Anklageschrift nicht alle tatsächlichen Umstände aufgeführt sind, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens (möglicherweise) ergeben könnte. Dass der Be- schwerdegegner 1 wegen eines anderen Straftatbestands als der fahrlässigen Tötung zu verurteilen wäre, steht nicht zur Diskussion. Damit liegen die Voraussetzungen von Art. 333 Abs. 1 StPO nicht vor. […] Die Unterlassung der Staatsanwaltschaft, in der Anklageschrift alle tatsächlichen Feststellun- gen darzulegen, aus denen sich allenfalls die Pflichtwidrigkeit des inkriminierten Verhaltens ergeben könnte, kann somit nicht zur Verpflichtung des Gerichts führen, ihr Gelegenheit zur Anklageänderung zu geben. Die Anklageschrift wurde vorliegend ordnungsgemäss erstellt; eine Rückweisung nach Art. 329 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 StPO war auch bei Eingang der Anklage- schrift bei der Vorinstanz nicht angezeigt. Dem Privatkläger geht es weder um eine Umqualifizierung des angeklagten Sachverhalts noch um die Erfüllung eines zu- sätzlichen Straftatbestandes durch den angeklagten Sachverhalt. Ebenfalls steht nicht zur Diskussion, die tatsächlichen Umstände innerhalb des vorgeworfenen Sachverhalts zu ergänzen (bspw. durch die Angabe von Umständen, die auf Fahr- lässigkeit der vorgeworfenen Tathandlung schliessen lassen würden). Der Privat- kläger will eine Ergänzung der Anklageschrift um einen gänzlich neuen Tatvorwurf, sowohl sachverhaltlich als auch rechtlich. Dieses Bestreben wird von Art. 333 Abs. 1 StPO nicht umfasst. Nach Art. 333 Abs. 2 StPO kann das Gericht der Staatsanwaltschaft sodann ge- statten, die Anklage zu erweitern, wenn während des Hauptverfahrens neue Straf- taten der beschuldigten Person bekannt werden. Es handelt sich um eine Ausnah- me vom Immutabilitätsprinzip, wonach das Gericht an den in der Anklage um- schriebenen Sachverhalt gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO, vgl. auch Art. 9 Abs. 1 StPO). Gemeint sind Fälle, in denen die Prozessökonomie es nahelegt, Straftaten, die während des gerichtlichen Verfahrens entdeckt worden sind, nachträglich einzubeziehen, statt sie einem weiteren Verfahren vorzubehalten. Art. 333 Abs. 2 StPO gilt jedenfalls für das erstinstanzliche Hauptverfahren. Sofern die- se Bestimmung auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar sein sollte (vgl. Art. 379 StPO) – d.h. der Verfahrensgegenstand noch in zweiter Instanz auf «neue Strafta- ten» ausgedehnt werden dürfte – durchbräche dies den Grundsatz der Doppelin- stanzlichkeit (Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 2 Ziff. 1 ers- ter Satz des Protokolls Nr. 7 vom 22. November 1984 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101.07], welcher Bestimmung in- dessen schon eine kassatorische Rechtskontrolle genügt; BGE 147 IV 167 E. 1.5.1). 13 In erwähntem Leitentscheid BGE 147 IV 167 führte das Bundesgericht hierzu wei- ter Folgendes aus (E. 1.5.2 ff.): Das Problem stellt sich aber nur, wenn die Erweiterung im Rechtsmittelverfahren nicht ohnehin schon durch das Verbot, den Berufungskläger schlechterzustellen, ausgeschlossen ist. Die Rechtsmittelin- stanz ist im Schuld- und Strafpunkt zwar nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Nach Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO darf sie aber den angefochtenen Entscheid nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern (reformatio in peius), wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv massgebend. Zusätzliche Schuldsprüche fallen gegebenenfalls un- ter das Verbot der Verschlechterung, selbst wenn die Sanktion nicht verschärft wird. Dies betrifft ein- mal (zusätzliche) Schuldsprüche, die sich auf die im angefochtenen Entscheid behandelten Tatvor- würfe beziehen. Das Verschlechterungsverbot gälte weiter an sich auch für Schuldsprüche aufgrund einer Erweiterung des Verfahrensgegenstands nach Art. 333 Abs. 2 StPO; auf die Zulässigkeit einer solchen Ausdehnung im Berufungsverfahren ist zurückzukommen. Art. 333 Abs. 2 StPO zielte (in Verbindung mit Art. 379 StPO) gegebenenfalls auf Fälle ab, in denen die neue Straftat (erst) während des Rechtsmittelverfahrens bekannt wird. Bezüglich dieser neuen Straftat fehlte es zwangsläufig an einer Festlegung im erstinstanzlichen Urteil, die Gegenstand einer Anfechtung sein könnte, also auch an einem einschlägigen, auf den zusätzlichen Schuldspruch abzielenden Antrag in der Berufungs- oder Anschlussberufungsschrift (BGE 147 IV 167 E. 1.5.2). Vor diesem Hintergrund würde die in Art. 391 Abs. 2 StPO vorgesehene Schutzwirkung vereitelt, wenn die Anschlussberufung das Schlechterstellungsverbot überschiessend – über die zulasten des Beschuldigten gestellten Anträge hinaus – beseitigen würde. Es bleibt Sache der zur Anschlussberu- fung berechtigten Partei, ihre Dispositionsfreiheit auszuüben und mit Anträgen in der Sache den Ver- fahrens- resp. Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren zu bestimmen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO). Dies gilt sinngemäss auch, wenn zulasten der beschuldigten Person ei- genständige Berufung erhoben wird. Art. 404 Abs. 1 StPO definiert – und begrenzt – den im Beru- fungsverfahren zulässigen Streitgegenstand. Ein zulasten des Beschuldigten erhobenes Rechtsmittel macht den erstinstanzlichen Entscheid im Rahmen der gestellten Anträge zum Gegenstand des zwei- tinstanzlichen Prozesses. Freilich werden auch Gesichtspunkte erfasst, die sachlich eng mit diesen Anträgen zusammenhängen. Wenn die Staatsanwaltschaft beispielsweise einzig in Bezug auf das Strafmass Berufung erhoben hat, kann die Berufungsinstanz etwa auch einen materiellrechtlichen Strafmilderungsgrund verneinen, der im angefochtenen Urteil anerkannt wurde. Eine weitere Ausdeh- nung jedoch ist dem Berufungsgericht schon innerhalb des bisherigen Verfahrensgegenstands nicht erlaubt. Umso mehr noch fehlt es an der Möglichkeit, den Verfahrensgegenstand im Sinn von Art. 333 Abs. 2 StPO zu erweitern und einen zusätzlichen Schuldpunkt in das Verfahren einzuführen. Zumal es auch an einem einschlägigen Antrag fehlt, dürfen die Tatvorwürfe nicht um einen Sachverhalt er- gänzt werden, der erstinstanzlich nicht zu beurteilen war. Art. 333 Abs. 2 StPO ist daher im Beru- fungsverfahren generell nicht anwendbar (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3). Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO behält eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen vor, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. […] «Neue Straftaten» im Sinn von Art. 333 Abs. 2 StPO sind keine Tatsachen im Sinn von Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO. Auch diese Be- stimmung erlaubt es also nicht, den Verfahrensgegenstand auf einen Lebenssachverhalt zu erweitern, der einen zusätzlichen Schuldspruch begründen kann (BGE 147 IV 167 E. 1.5.4). Diese Ausführungen erhellen, dass auch die Anwendung von Art. 333 Abs. 2 StPO im vorliegenden Verfahren keine Abhilfe zu verschaffen vermöchte. Für die beantragte Ergänzung der Anklageschrift besteht, wie bereits die Vor- instanz zutreffend festgestellt hat, kein Raum. 7. Würdigungsvorbehalt Der Privatkläger beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung im Rahmen der Vorfragen, dass die Sachverhalte gemäss Ziff. I.1 und I.3 der Anklageschrift recht- 14 lich auch unter dem Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung zu würdigen sei- en. Hierzu gilt es Folgendes zu erwähnen: In Bezug auf Ziff. I.1 der Anklageschrift hat bereits die Vorinstanz einen entsprechenden Würdigungsvorbehalt angebracht (pag. 1822); darauf wurde der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch hingewiesen. Bezüglich der Ziff. I.3 der Anklageschrift besteht nach An- sicht der Kammer sodann kein Anlass, einen solchen Würdigungsvorbehalt anzu- bringen; mit der bestehenden Anklage bzw. dem angeklagten Sachverhalt lassen sich alle relevanten Punkte im Rahmen der rechtlichen Erwägungen behandeln und beurteilen. Entsprechend wurde der Antrag des Privatklägers auf andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts gemäss Ziff. I.3 der Anklageschrift anlässlich der obe- rinstanzlichen Verhandlung abgewiesen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorbemerkungen Im Einklang mit der Vorinstanz wird auch vorliegend von zwei Sachverhaltskomple- xen ausgegangen, einerseits jenem im Zusammenhang mit dem Bild «E.________», den Unterlagen und den Gegenständen im Frühjahr/Sommer 2017 gemäss Ziff. I.1. bis I.3. der Anklageschrift und andererseits vom Vorfall vom 24. Juli 2019 in Genf (Ziff. I.4. der Anklageschrift; der Vorwurf der Drohung gemäss Anklageschrift Ziff. I.5. ist von der Kammer zufolge des diesbezüglichen rechtskräf- tigen Freispruchs nicht mehr zu überprüfen). 9. Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Bild «E.________» 9.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Der Anklageschrift vom 18. Juni 2020 sind unter Ziffer I.1 bis. I.3. folgende Tatvor- würfe zu entnehmen (pag. 1697 f.): 1. Diebstahl, evtl. Veruntreuung, begangen am 09. Juni 2017 an der H.________(Strasse) .________ in Zürich (Räumlichkeiten des I.________ z.N. von C.________, indem er das von ihm und Herrn C.________ gemeinsam eingelagerte Bild (Herr C.________ wurde stets als Ei- gentümer [Besitzer] und Herr A.________ als Auftraggeber in den Dokumenten des I.________ aufgeführt) „E.________“ eigenmächtig und ohne Zustimmung von Herrn C.________ abholte, die Mitarbeiter des I.________ dazu drängte ihn als «owner» (Besitzer) auf dem Ein- Ausgangs- formular einzutragen und das nach wie vor Herrn C.________ zu Eigentum gehörende Bild mit Aneignungsabsicht an sich nahm bzw. sich aushändigen liess, um sich damit ungerechtfertigt zu bereichern. 2. Diebstahl, evtl. Sachentziehung, geringfügiges Vermögensdelikt, begangen am 11. April 2017 sowie an einem anderen Datum, in Genf (Domizil C.________) z.N. C.________, indem der Beschuldigte zwar mit dessen Erlaubnis die Wohnung des Geschädigten betrat, dort jedoch, entgegen dem Willen des Geschädigten, diverse Dokumente mit Aneignungsabsicht an sich nahm, um diese zu seinem Vorteil zu verwenden bzw. sich damit unrechtmässig zu bereichern; evtl. um diese zum Schaden von Herrn C.________ diesem vorzuenthalten, um ihm einen er- heblichen Nachteil zuzufügen. 3. Diebstahl, evtl. Veruntreuung, begangen am 17./18. Juni 2017 in Bern (angemieteter Saal zwecks Untersuchung/Restauration eines Bildes), z.N. von C.________, indem der Beschuldigte diverse Gegenstände (Buch „M.________“ betreffend „E.________“, Festplatte mit sämtlichen 15 gespeicherten Gutachten, Projektoren und Speicherkarten, Originaldiapositiv eines Gemäldes, 1 Mikroskop mit rückseitiger Beleuchtung und Diarähmchenträger; Gesamtwert über CHF 300.00), die ihm von Herrn C.________ zwecks Expertise zur Verfügung gestellt wurden, mit Aneignungsabsicht an sich nahm, um sich mit den Gegenständen ungerechtfertigt zu berei- chern. 9.2 Vorgeschichte Die Vorinstanz hat die aus der unübersichtlichen und exzessiven Aktenflut rekon- struierbare Vorgeschichte zu den angeklagten Delikten minutiös rekonstruiert und übersichtlich dargelegt. Die Kammer kann integral auf diese Ausführungen verwei- sen, welche nachstehend zum besseren Verständnis auszugsweise wiedergege- ben werden: [Der Privatkläger] kommt aus sehr reichem Haus. Nach dem relativ frühen Versterben seines Vaters und später seiner Mutter erbten er und seine Schwester je hälftig grosse Vermögenswerte. Dazu gehörte unter anderem ein Schloss in Frankreich, welches wiederum diverse Mobilien enthielt, u.a. das Gemälde «E.________» (vgl. pag. 104, 178, 268 ff., 272 ff., 948, 1169 ff., 1178 ff.). Bereits im Rahmen der Erbteilung mit der Schwester war es zu einer beachtlichen zivilrechtlichen Auseinandersetzung gekommen. Damals stand ein Gemälde des italienischen Künstlers N.________ im Streit. 2005/2006 wurde dieses Gemälde gestützt auf einen Erbteilungsvertrag der Schwester zu- gewiesen, wobei die Parteien unter Berücksichtigung zweier Schätzungen von einem Wert zwischen CHF 25'000.00 und CHF 50'000.00 ausgegangen waren. 2007 kontaktierte die Schwester [des Pri- vatklägers] einen Experten auf dem Gebiet der Werke des besagten Künstlers, welcher das Bild als Original identifizierte. Sie beauftragte in der Folge das Auktionshaus O.________ mit einem Privat- verkauf. Das Bild wurde in der Folge für GBP 17'000'000.00 verkauft. Als [der Privatkläger] von die- sem Verkauf erfuhr, focht er den entsprechenden Erbteilungsvertrag wegen Willensmängeln an. Am 01.11.2012 verurteilte das erstinstanzliche Genfer Gericht die Schwester zur Zahlung von rund CHF 12'500'000.00 nebst 5% Zins seit dem 23.12.2003 (ausmachend noch einmal rund CHF 5 Mio.). Die- ses Urteil wurde am 23.10.2013 vom Bundesgericht bestätigt (vgl. BGer 5A_337/2013; sowie den P.________ Artikel auf pag. 1892 ff.). [Der Privatkläger] hatte offenbar teilweise eine Ausbildung als Jurist genossen, war aber vor allem in der Film Branche tätig und handelte mit Kunstgegenständen. Er handelte hierzu auch über seine Fir- men «Q.________ AG» und «R.________ AG» (vgl. pag. 188, 483, 715 Z 217, 944 f.). Später grün- dete er offenbar dann aber auch die S.________ AG, deren Zweck die Erbringung von juristischen Beratungsdienstleistungen ist (vgl. pag. 775 und online Handelsregisteramt unter www.zefix.admin.ch, zuletzt besucht am 15.01.2021). Obschon [der Privatkläger] über substantielle Sachwerte aus der Erbschaft verfügte, hatte er aber of- fenbar Anfang 2013 wenig «Cash» und war auf der Suche nach einem Darlehen von EUR 4'500'000.00 bis EUR 5'500'000.00. Mit der Suche eines möglichen Geldgebers mandatierte er unter anderem [den Beschuldigten], welcher dadurch die Möglichkeit hatte, eine Provision zwischen EUR 50'000.00 und EUR 90'000.00 zu erwirtschaften (vgl. pag. 999). Einen eindrücklichen Überblick über die finanzielle Lage 2013 zeigen die Unterlagen im «T.________» (vgl. pag. 1015). Trotz der Auszahlung der rund CHF 17.5 Mio. aus dem Erbstreit mit der Schwester, war die finanzielle Situation [der Privatklägers] 2016 bereits wieder instabil geworden. Auf pag. 775 findet sich ein Be- treibungsregisterauszug [des Privatklägers]. Demnach wurden Anfang 2016 mehrere Betreibungen gegen ihn eingeleitet. Am 28.06.2016 verkaufte [der Privatkläger] U.________ zwei Bilder für CHF 8'000.00. Die Parteien vereinbarten ein Rückkaufsrecht zum doppelten Preis bis 31.01.2017 (vgl. pag. 984). Am 09.07.2016 teilte [der Privatkläger] dem [Beschuldigten] mit, dass auf der Rückseite eines Bildes («E.________») eine interessante Inschrift stehen würde (vgl. pag. 320 ff., 366). Der Beschuldigte verhandelte später, d.h. am 18.07.2016, mit potentiellen Geldgebern in Deutsch- land. Ziel war es, ein Darlehen von rund EUR 300'000.00 zu bekommen. Als Sicherheit wollte er Kunstobjekte anbieten (vgl. pag. 363 ff.). Das Geschäft kam aber nicht zustande. 16 Am 18.07.2016 schrieb [der Privatkläger] eine E-Mail an [den Beschuldigten] mit dem Betreff «V.________» mit folgendem wesentlichen Inhalt (pag. 1918 f.): «As i explained in my previous e- mail, i would like to get a part payment in cash tommorow against the delivery of the 2 objects (if possible at least 10’000 €) and the rest executed tommorow by W.________.» Am 19.07.2016 verkaufte [der Privatkläger] über die Q.________ AG an X.________ einen Y.________ für CHF 40'000.00 (pag. 941). Auch am 19.07.2016 verkaufte [der Privatkläger] über die Q.________ AG fünf Skulpturen aus Bronze für CHF 45'000.00 an U.________. Hier wurde auch ein Rückkaufsrecht für CHF 70'000.00 abge- macht, bis am 10.11.2016, Mitternacht (pag. 942). In der Zeit vom 20.07.2016 bis am 27.07.2016 weilte [der Privatkläger] in AC.________ (vgl. pag. 504, 515). Hier hatte er im Wesentlichen zwei Ziele: 1. Seiner Schwester Bestätigungen abzunehmen, dass er über die Kunstwerke aus dem Nachlass seiner Mutter, welche er verkaufen wollte, frei verfügen könne. Am 22.07.2016 unterzeichnete die Schwester vier entsprechende Erklärungen (vgl. pag. 939 ff.). 2. Die Teilnahme an einem Galaabend der Z.________, welche für seine Tätigkeit als AA.________ wichtig gewesen sein dürfte. Zur Teilnahme gehörten offensichtlich auch grosszügige Spenden (vgl. pag. 505 ff.). 2016 waren es EUR 150'000.00 für ein Mittagessen mit der australischen Schauspielerin und Filmproduzentin AB.________ in New York. [Der Privatkläger] lud den Be- schuldigten kurzfristig auch zu diesem Anlass ein (vgl. pag. 1574). Am Nachmittag des 20.07.2016 lud [der Privatkläger] [den Beschuldigten] nach AC.________ an den Galaabend ein (vgl. pag. 1574). [Der Beschuldigte] folgte dieser Einladung. Gemeinsam flogen sie dann am 27.07.2016 zurück nach Genf (vgl. pag. 515 ff.). [Der Privatkläger] hat die Auszüge seiner Kreditkarte bei der AD.________ AG und bei der AE.________ AG für diesen Aufenthalt ins Recht gelegt. Die Kreditkarte bei der AD.________ war per 10.07.2016 mit CHF 5'568.50 im Minus. Am 25.07.2016 lud er sie mit vier Transaktionen im Gesamt- betrag von CHF 10'000.00 auf. In der Zeit vom 25.07.2016 bis zum 27.07.2016 belastete er sie mit insgesamt rund CHF 8'000.00 für Hotels, Restaurants, Clubs und Transfers. Dabei bezahlte er auch den Rückflug für [den Beschuldigten] (vgl. pag. 519 ff.). Die Kreditkarte bei der AE.________ war per 27.06.2016 mit rund CHF 33'600.00 im Minus. Am 20.07.2016 liess er CHF 10'000.00 auf das Kredit- kartenkonto gutschreiben. In der Zeit vom 19.07.2016 bis zum 26.07.2016 belastete er die Kreditkarte in AC.________ mit insgesamt rund CHF 8'450.00 für Hotels, Restaurants, Kleider (vgl. pag. 522 ff.). Im Juli 2016 wurde seitens [des Beschuldigten] ein Kaufvertrag über vier Kunstobjekte für CHF 10'000.00 an ihn als Käufer unterzeichnet. Gegenstand waren die vier Bilder, für welche die Schwester die Quittungen unterzeichnet hatte. Vereinbart wurde auch ein Rückkaufsrecht des Ver- käufers bis 31.12.2017 (17 Monate) für CHF 12'000.00. Das Rückkaufsrecht könne durch Überwei- sung der CHF 12'000.00 auf das Bankkonto N° .________ [des Beschuldigten] ausgeübt werden. Das Eigentum gehe am Tag der Überweisung wieder auf den Verkäufer über. Es gibt in den Akten aber nur einen einseitig vom Beschuldigten unterzeichneten Vertrag (vgl. pag. 940 resp. 943). Neben diesem Vertrag gab es auch noch einen Kaufvertrag über Aktien zwischen der Q.________ AG und [dem Beschuldigten]. Dieser wurde ebenfalls im Juli 2016 [vom Beschuldigten] unterzeichnet. Demnach sollte [der Privatkläger] je hundert Aktien seiner Firmen «R.________ AG» und «Q.________ AG» an [den Beschuldigten] zu einem Kaufpreis von CHF 20'000.00 verkaufen. Gleich- zeitig wurde dem Verkäufer ein Rückkaufsrecht bis 31.12.2017 für CHF 24'000.00 eingeräumt (analog zum Vertrag über die Bilder, vgl. pag. 944 resp. 945). Auch dieser in den Akten befindliche Vertrag wurde nur einseitig [vom Beschuldigten] unterzeichnet. Mit Blick auf das Aktienkapital der beiden Fir- men gemäss Handelsregister fällt auf, dass dieses bei der «R.________ AG» aus 1’000 Inhaberaktien à CHF 100.00 bestand und bei der Q.________ AG aus 100 Inhaberaktien à CHF 1'000.00. Mithin wäre [der Beschuldigte] mit dem Vollzug dieses Vertrages für CHF 20'000.00 Eigentümer von 10% der Aktien der «R.________ AG» und von 100% der Aktien «Q.________ AG» geworden. Ein ent- sprechendes Geschäft macht wirtschaftlich nur dann Sinn, wenn man davon ausgeht, dass es sich um ein Darlehen handelt, bei welchem die Aktien als Sicherheit dienen sollen. Ob die Verträge vollzo- gen worden sind oder nicht, ergibt sich nicht aus den Akten. 17 Erstellt ist nur, dass [der Beschuldigte] am 29.09.2016 im Handelsregister als Mitglied der «R.________ AG» eingetragen wurde (vgl. Tagesregister-Nr. .________ vom .________ / / .________, abrufbar unter www.shab.ch, zuletzt besucht am 15.01.2021). [Der Privatkläger] hatte dies auch in der Strafanzeige vom 10.04.2018 geschrieben (vgl. pag. 188, Rz 110): «Ich hatte ihn so zum Geschäftsführer der R.________ AG ernannt, und ihm den Auftrag erteilt, Geldmittel zu finden für ei- nen Film über den Kampf um das Wasser und um zu verhandeln über die Rückzahlung einer Anzah- lung von CHF 32'000 für den Erwerb eines Wagens in der Garage AF.________ in Zürich […].» Auch die [beim Beschuldigten] sichergestellten Briefe des Betreibungsamtes Bern-Mittelland vom 28.02.2017 (vgl. pag. 972) sowie des Handelsregisters des Kantons Schwyz vom 17.06.2017 (vgl. pag. 973) bestätigen diese Tatsache. Nach AC.________ schlossen die beiden am 31.07.2016 ein «AG.________» ab (vgl. pag. 946). [Der Privatkläger], bzw. seine Firma Q.________ AG, übertrug dem Beschuldigten das exklusive Recht in AH.________ Spenden für das Filmprojekt «AI.________» zu sammeln. Dabei wurden ihm 3% der gesammelten Spenden versprochen. In den Akten befindet sich weiter ein Bankbeleg über eine Zahlung vom 05.08.2016 von CHF 5'000.00 vom Privatkonto [des Beschuldigten] (.________) bei der AJ.________ auf das Konto der Q.________ AG (.________) bei der AD.________ AG mit dem Vermerk: «Paiement ½ con- trat(s)vente dû. Vendeur C.________. Acheteur A.________.» (vgl. pag. 411 ff.). In Bezug auf diese Überweisung gibt es in den Akten […] Mobiltelefonkonversation zwischen [dem Beschuldigten] und [dem Privatkläger] (vgl. pag. 1572 f.): […] Auffällig ist dabei die Dringlichkeit, mit welcher [der Privatkläger] die Restanz von CHF 5'000.00 einfordert. Sie deutet darauf hin, dass er in diesem Moment über keinerlei flüssige Mittel mehr verfügte. Am 30.08.2016 «importierte» [der Privatkläger] das Bild «E.________» in die Schweiz (vgl. pag. 958 ff.). Am 05.09.2016 erfolgte dann eine zweite Zahlung von CHF 5'000.00 vom Privatkonto [des Beschul- digten] (.________) bei der AJ.________ auf das Konto der Q.________ AG (.________) bei der AD.________ AG mit dem Vermerk «Paiement 2/2 contrat(s)vente dû. Le Vendeur C.________ et l’acheteur A.________.» (vgl. pag. 412). Eine Woche später, am 12.09.2016 schreibt [der Beschuldigte] an [den Privatkläger] eine E-Mail und spricht darin den Kauf einiger Bilder an und ganz direkt den «E.________». Er fragt ihn dabei an, ob er an seiner Stelle an einer Analyse beiwohnen können, weil er heute nicht in Genf sein könne. Er solle ihm die Rechnung schicken (pag. 1561): «Cher C.________, J'espère que tu as passé un très bon week-end et que tu as bien profité de ce beau temps. Je reviens vers toi suite à notre entretien de la semaine dernière concernant ma demande d'expertise pour certains tableaux que je te les ai acheté récemment. Le portrait du AK.________ spécialement ne cesse de jours en jours d'intriguer ma curiosité et mon doute qu'il s'agit peut être d'une ouvre d'un grand Maitre... Pourrais-tu stp assister toi à l'analyse avec les radiographies argentiques organisé ? Malheureusement, je ne peux pas être à Genève aujourd'hui pour des raisons professionnelles. Pourrais-tu stp m'envoyer la facture? En cas de besoin, tu peux me joindre par téléphone. Cher Ami‚ je te remercie d'avance pour ce service. Je me réjouirai de te reparler et discuter les résultats de cette expertise...» Am 27.09.2016 wurde das Bild «E.________» beim AL.________ eingeliefert (vgl. pag. 1197). Hier- bei wurde gemäss AGB ein Hinterlegungsvertrag gemäss Art. 472 ff. OR abgeschlossen, sofern sich aus dem Zweck der Einlieferung nicht ein anderer Vertrag ergibt (vgl. pag. 429). Als Auftraggeber wurde auf der Empfangsbestätigung der Beschuldigte aufgeführt. Gleichzeitig wurde aber [der Privat- kläger] als Besitzer im System hinterlegt (vgl. pag. 1196). Am 29.09.2016 wurde [der Beschuldigte] – wie oben bereits erwähnt – als Mitglied mit Einzelunter- schrift in die Firma «R.________ AG» eingetragen. In den Akten gibt es weiter einen auf den 30.10.2016 datierten nicht unterzeichneten Vertrag über den Verkauf einer Statue «AM.________» des Künstlers AN.________, welcher anlässlich der Haus- durchsuchung vom 01.11.2017 [beim Beschuldigten] sichergestellt werden konnte (pag. 994). Die un- terzeichnete Version wurde gleichentags durch Rechtsanwältin AO.________ schriftlich bei der Kan- tonspolizei eingereicht. [Der Beschuldigte] erwarb demnach [vom Privatkläger] für CHF 35'000.00 die Statue «AM.________». Gleichzeitig wurde [dem Beschuldigten] ein Rückkaufsrecht für CHF 50'000.00 bis 31.12.2016, bzw. verlängerbar um maximal drei Monate für je CHF 5'000.00 bis 18 31.03.2017 eingeräumt (vgl. pag. 1021 ff. insbesondere 1056 ff.). Zu beachten ist dabei, dass [der Privatkläger] diese Statue am 09.05.2014 für USD 63'000.00 bei der AP.________ in AQ.________ erworben hatte (vgl. pag. 1062). Wirtschaftlich hätte [der Beschuldigte] damit für CHF 35'000.00 ein Kunstobjekt im Wert von mindestens CHF 55'000.00 erworben und somit eine satte Rendite von gut 57% erzielt. Auch hier macht das Geschäft nur dann Sinn, wenn es sich dabei nicht um einen Kauf- vertrag, sondern um ein Darlehen handelt, bei welchem die Statue als Sicherheit eingesetzt wurde. Diese Hypothese wird durch die Unterlagen auf pag. 775 erhärtet, welche die Verhandlungen zu die- sem Vertrag wiedergeben. In der E-Mail vom 29.10.2016, 16:48:14 Uhr, [vom Privatkläger] an [den Beschuldigten] steht folgendes: […]. Interessant sind bei dieser Nachricht vier Aspekte: 1. Es geht klar um Investitionsmöglichkeiten mit ei- nem grossen Gewinnversprechen. 2. Der Entwurf des Vertrags über die Statue «AM.________» ging hier noch über einen Kaufpreis von CHF 60'000.00 und einen Rückkaufpreis von mindestens CHF 85'000.00 bis maximal CHF 115'000.00, wobei hier noch der Versicherungswert der Statue von USD 78'000.00 und nicht der tatsächliche ursprüngliche Kaufpreis von USD 63'000.00 als Massstab ver- wendet wurde. 3. Die Objekte werden Französisch als «Gage» bezeichnet, d.h. als Pfand. 4. Dass am Ende von einem Drittinvestor («ton ami») gesprochen wird. Ganz offensichtlich geht es damit bei die- sen Verträgen nicht um Kaufverträge sondern um Kreditverträge unter Einräumung eines Pfandrech- tes in Form eines Kunstobjekts. Am 30.10.2016 schrieb [der Privatkläger] an [den Beschuldigten] um 10:10 Uhr folgendes: « Tu trouveras aussi En annexe: - certificat de valeur à 55000 $ Donc valeur de remboursement au 31.12.2016 (50k) couverte + 1 mois de retard - email confirmant qu'en 2017, Il y aura une grande exposition AN.________ ce qui devrait encore augmenter sa cote. Donc si par impossible dans le cas de figure extrême ou JE ne pourrais pas rembourser d'ici fin mars ET qu'il manquerait donc 10k pour atteindre 65k ET qu'il faudrait donc vendre La sculpture, l'exposition AN.________ devrait sans problème permettre de combler cette différence, Les oeuvres devant prendre min 30% d'augmentation , donc La valeur de 55k devrait augmenter de 16.5k ( =-30%x 55k) ET passer à 71.5 k 2. Dans l'hypothèse où tu préférerais quand même avoir le AM.________ En garantie alors j'ai modifié le contrat de celui ci ET t'ai Aussi envoyé Le certificat de valeur Le concernant à 78 k. Suite à l'exposition de l'an prochain, SA valeur devrait encore prendre au minimum 30% ET passer à 101.4 k. JE préfèrerais donc Que l'on utilise AR.________ dont la valeur est plus élevée que celle du panneau AS.________ ET correspond plus à la modification demandée d'une couverture gagee plus élevée Mais si tu préfères utiliser le AM.________ alors on l'utilise […]. » Auch aus diesen Zeilen geht klar hervor, dass es sich beim Geschäft tatsächlich um ein Darlehen handelt. Am 23.11.2016 verkaufte [der Privatkläger] eine Zeichnung von AT.________ an U.________ für CHF 20'000.00. Auch hier wurde ein dreimonatiges Rückkaufsrecht bis 23.02.2017 für CHF 35'000.00 ver- einbart (pag. 983). Am 11.12.2016 verkaufte [der Privatkläger] die Skulpturen «AU.________» und «AV.________» für CHF 25'000.00 an U.________. Dabei stellt sich die Frage, ob es sich bei U.________ um den in der oben erwähnten E-Mail vom 29.10.2016 genannten Freund [des Beschuldigten] handelt. Fakt ist auch hier, dass die beiden Kunstobjekte, welche [der Privatkläger] in den erwähnten E-Mail Korresponden- zen mit einem gesamthaften (Versicherungs-)Wert von USD 102'000.00 aufgelistet hatte, nunmehr «nur» zum Kaufpreis von CHF 25'000.00 veräusserte. Da auch hier ein Rückkaufsrecht von CHF 35'000.00 bzw. 40'000.00 für einen bzw. drei Monat/e vereinbart wurde, ist davon auszugehen, dass es sich um ein Darlehen mit Sicherungsübereignung gehandelt hat (vgl. pag. 982). Geht man davon aus, dass diese beiden letztgenannten Kauf- bzw. Darlehensverträge unter der Ver- mittlung [des Beschuldigten] zustande gekommen sind, dann ist es auch nicht weiter erstaunlich, dass diese Dokumente bei ihm zu Hause sichergestellt worden sind. Überdies gab [der Privatkläger] in SMS-Nachrichten am 07.04.2017 gegenüber [dem Beschuldigten] an, dass seine Ex-Frau seinem Sohn die Wohnungsschlüssel zu seinem Appartement abgenommen habe, um dieses zu durchsuchen und Informationen zu stehlen. Er müsse den Schlüssel wieder zurückholen gehen (vgl. pag. 1654). 19 Am 10.04.2017 reiste [der Privatkläger] mit seinem Sohn nach Japan. Der Beschuldigte bekam dabei den Schlüssel zur Wohnung [des Privatklägers] in Genf und räumte diese auf. Dort soll er gemäss Anzeige diverse Dokumente gestohlen haben (vgl. pag. 170, 327 f., 808 f.). Am 06.05.2017 schloss [der Privatkläger] mit AW.________ aus Brüssel einen Darlehensvertrag über EUR 500'000.00 mit einem Zins von 16% (d.h. EUR 80'000.00 pro Jahr) ab. Gleichzeitig räumte er als Sicherheit eine Hypothek von EUR 700'000.00 auf dem Schloss in Frankreich ein. Der mit dem Voll- zug des Vertrages beauftragte Notar sollte mit einem Teil des gewährten Darlehens das Pfandrecht der AX.________ durch Zahlung von CHF 97'366.36 ablösen. Was war zwischenzeitlich in der ganz am Anfang der Beweiswürdigung erwähnten Streitigkeit zwischen der AX.________ und [dem Privat- kläger] passiert? Die AX.________ hatte beim zuständigen französischen Gericht um Anerkennung der Vollstreckbarkeit des Urteils des Kantonsgerichts Genf vom 08.04.2016 ersucht. Das Gericht in Thonon-les-bains hatte diese mit Urteil vom 09.12.2016 erkannt. Am 23.03.2017 liess der Rechtsver- treter der AX.________ beim zuständigen Grundbuch die Forderung von EUR 89'073.43 für 10 Jahre als Grundpfandrecht auf der Liegenschaft [des Privatklägers] eintragen. Um ein Verfahren auf Zwangsverwertung abzuwenden, sah er sich demnach gezwungen, ein Darlehen aufzunehmen und die gesetzliche Hypothek abzulösen (vgl. pag. 948 ff.). Zwischenzeitlich war das Bild «E.________» zahlreichen Expertisen unterzogen worden. Einerseits beim I.________ in Zürich. Aber auch in Deutschland und Frankreich. Sodann wurden unter mehreren Terminen Arbeiten in der Schweiz durchgeführt (vgl. pag. 1196 ff.). Für diese Kosten im Betrag von CHF 67'697.32 ist vor allem der [Beschuldigte] aufgekommen (vgl. pag. 1575). Am 01.06.2017 schloss [der Beschuldigte] bei der AY.________ eine Versicherung für ein Bild (nicht spezifiziert) ab im Versicherungswert von CHF 58'000.00 (vgl. pag. 1646 ff.). Am Freitag, 02.06.2017, schrieb [der Beschuldigte] eine E-Mail an AZ.________, BA.________ der I.________ (vgl. pag. 1139). Darin bedankte er sich für die Besprechung vom Mittwoch. Weiter führte er aus, dass BB.________ in der Zeit vom 09.06.2017 bis 18.06.2017 Restaurierungsarbeiten am Bild vornehmen werde. Vor diesen Arbeiten möchte er vom I.________ weitere Analysen durchgeführt haben. AZ.________ antwortete am Folgetag schriftlich (pag. 1145): « Sehr geehrter Herr A.________, Vie- len Dank für Ihre Nachricht. Nach dem gestrigen Telephonat übersende ich Ihnen die Aufstellung ausstehender Kosten für geleistete Unterstützung Ihres Projektes und die Kalkulation der von Ihnen und Herrn C.________ erwarteten weiteren Untersuchungen. Herr C.________ hat gleichfalls noch am Freitagabend angerufen, er wünscht noch eine weitere Querschliffuntersuchung im Bereich des Hemdes. […] Die Images, Position 2.1 können nächste Woche angefertigt und per ftp server bis zum Freitag den 09.06.2017 zugesendet werden. Die Vorbereitung der chemischen Analysen, Pos. 2.2/ 2.3 und die Probenentnahme für die Analysen 2.3 — 2.7 kann ebenfalls bis 09.06.17 erfolgen, die Analysen an den Proben werden unternommen während das Gemälde für die weitere Restaurierung ausser Haus ist. Voraussetzung für die Ausführung der Leistungen ist die Begleichung der Rechnung für die ausstehenden Kosten Pos. 1.1-1.3 und der beauftragten Leistungen Pos 2.1-2.8, die Ihnen am Dienstag kommender Woche per mail von unserem Sekretariat, Frau BC.________ als Akontorech- nung zugestellt wird.» Am 06.06.2017 schickte [der Privatkläger] [dem Beschuldigten] eine E-Mail, in welcher er ihm anbot, dass wenn er eine Pigmentanalyse wolle, er die beiden Dokumente in der Beilage auf seinen Namen anpassen, unterzeichnen sowie scannen solle und auch die Rechnung bezahlen solle, dann bekom- me er in den nächsten Tagen das Resultat (pag. 1649). Bei den beschlagnahmten Unterlagen gibt es ein am 07.06.2017 unterzeichnetes Dokument der Uni- versität BD.________ (vgl. pag. 990), welches auf die vorstehende E-Mail passt. Am 08.06.2017, 09:58 Uhr, schrieb AZ.________ eine E-Mail an die E-Mail-Adressen [des Privatklä- gers] und [des Beschuldigten] (pag. 1148): « Dear Mr A.________, good morning. I'm coming back to our telephone call yesterday and the quote, we've sent you via mail. […] You told me on phone, that you nevertheless want us to go on with the investigations, to do EDXRF measurements and sampling before your meeting with Mr BE.________. Thus I want to indicate again to our conditions, mentioned in the offer, this means payment in advance (We have pointed out this condition already in the first investigation step last year, you've payed a small partial payment, for the rest we had to ask for three times). Please understand, that I have to be sure for BF.________, that our services are payed, hence 20 I ask you for payment at least of the Positions 1.1-1.3 and 2.1-2.3 with the pay in slip, our secretary forwarded to you, before pickup the painting. These positions will be completely carried out before pickup the painting. » Gleichentags um 16:00 Uhr schrieb BG.________, BH.________ und BI.________ eine E-Mail an [den Beschuldigten]. Dabei nahm sie Bezug auf die aktuellen Diskussionen zwischen AZ.________ und ihm. Sie teilte ihm schliesslich mit, dass er das Bild abholen könne, wenn er mindestens den ausstehenden Rechnungsbetrag von CHF 6'955.20 begleiche (vgl. pag. 1149). Am Freitag, 09.06.2017 zahlte [der Beschuldigte] am Postschalter in Bern den Betrag von CHF 3'000.00 auf das Konto der I.________ ein (vgl. pag. 1150). Gleichentags holte er das Bild beim I.________ in Zürich ab (vgl. pag. 1206). Dabei verlangte er, dass er im Formular als «Owner» und «[der Privatkläger]» als «Consulter» eingetragen werde, was AZ.________ handschriftlich auf dem Formular vollzog. Entgegen der Ankündigung des I.________, das Bild nur gegen Zahlung der ausstehenden Rechnung herauszugeben, wurde es ihm trotzdem herausgegeben. Er musste indessen für die Differenz zwischen der Forderung von CHF 6'955.20 und den einbezahlten CHF 3'000.00 den Schuldschein über den Betrag von CHF 3'955.20 unterzeichnen (pag. 1151), zahlbar bis 30.06.2017. Der Restaurator BB.________ logierte in der Zeit vom 09.06.2017 bis am 11.06.2017 im Hotel BJ.________ in Bern (vgl. pag. 1620). Auf dem gleichen Beleg ist auch BK.________ aufgeführt, wel- cher somit zur selben Zeit dort gewesen sein dürfte. In der Zeit von Montag 12.06.2017 bis Freitag, 16.06.2017 wurde im Hotel BL.________ in Biel weiter an der Expertise über das Bild «E.________» gearbeitet. Gemäss Hotelrechnung vom 16.06.2017 weilten vom 12.06.2017 bis zum 16.06.2017 BB.________ und vom 13.06.2017 bis zum 16.06.2017 BE.________, [der Privatkläger] und BM.________ in Biel (vgl. pag. 1600). In der Strafanzeige vom 10.04.2018 hatte [der Privatkläger] angegeben, am Abend des 14.06.2017 mit dem Taxi von Genf nach Biel gefahren zu sein. Am nächsten Morgen seien sie dann nach Bern abgefahren. Kurz vor der Abfahrt habe er ein Foto von sich machen lassen (vgl. pag. 180). Das er- wähnte Foto findet sich auf pag. 353 und ist im Verzeichnis auf pag. 312 – als am 15.06.2017 aufge- nommen – aufgeführt. Gemäss Rechnung vom 29.08.2017 des Hotel BJ.________ in Bern weilten BB.________, [Der Privatkläger] und BE.________ am 16.06.2017 und am 17.06.2017 dann auch in Bern (vgl. pag. 1619). [Der Privatkläger] schrieb in seiner Strafanzeige vom 10.04.2018 weiter folgendes (pag. 191, Ziff. 122.): «Am 18. Juni 2017, am letzten Tag des Gutachtens, als die erste Phase der Restaurierung abge- schlossen war, liess [der Beschuldigte] seine Frau BN.________ kommen und hat den ganzen Konfe- renzsaal, in dem die Restaurierung des Gemäldes vorgenommen wurde, aufgeräumt. Sie haben so- dann alle Gegenstände die sich dort befanden mitgenommen, angeblich, um sie für die nächste Re- staurierungsphase aufzubewahren. Die Gegenstände, die mir gehören sind: 1. Das Buch „M.________", von E.________ — das ich an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät am 4. Januar 2017 ausgeliehen hatte 2. Eine Festplatte, die ich am 27. Januar 2017, von der Gesellschaft BO.________ in Paris für €1'800 erworben hatte, und auf der alle Gutachten gespeichert sind 3. Die Projektoren und Speicherkarten 64 GB Sony 4. Das Originaldiapositiv eines anderen Gemäldes, das mir Prof. BE.________ gegeben hat und das Mikroskop mit rückseitiger Beleuchtung und Diarähm- chenträger, das ich in Genf gekauft hatte,» Er behauptete sodann, dass er [den Beschuldigten] im Sommer 2017 mehrfach aufgefordert habe, diese Gegenstände zurückzugeben. Rechtsanwalt BP.________ habe dies in seinem Auftrag dann auch noch einmal am 19.10.2017 gemacht (vgl. pag. 192) Zum Buch «M.________» führte [der Privatkläger] als Beweismittel einerseits zwei Fotos an (vgl. pag. 248 i.V.m. 351) – auf welchen das Buch allerdings nicht zu sehen ist, einen Auszug aus dem Biblio- thekskatalog BQ.________ (vgl. pag. 459) sowie zwei Fotos eines ähnlichen Buches (pag. 451 f.). Zur Festplatte kann festgehalten werden, dass diese die Untersuchungsergebnisse des BO.________ in Paris enthielt. Dabei ging es – einfach gesagt – darum, mittels der von der Gesellschaft entwickel- ten Fotokamera Aufnahmen vom Bild zu machen (vgl. Analysebericht pag. 577 ff.). Auf der Auftrags- bestätigung vom 27.01.2017 wird die Einlieferung des Gemäldes und der Auftragspreis von EUR 21 1'800.00 bestätigt (vgl. pag. 460). Sodann hat [der Privatkläger] den WhatsApp Verkehr mit BR.________ (BO.________) sowie ein Foto des Pakets, mit welchem die Dokumentation an ihn ver- sendet worden ist (vgl. pag. 354), ins Recht gelegt. Diesbezüglich kann bereits an dieser Stelle fest- gehalten werden, dass der Wert des Speichermediums nicht EUR 1'800.00 (=Auftragswert) beträgt. Zu den beiden Projektoren ist nicht viel bekannt. Auf pag. 247 steht, dass [der Privatkläger] diese An- fang April 2017 in Bern gekauft haben will. Auf pag. 314 f. und pag. 342 f. finden sich dann Auszüge aus einer WhatsApp Konversation zwischen [dem Privatkläger] und [dem Beschuldigten] von Ende Mai, welche zwei Projektoren zum Gegenstand hatten. Auf dem Video auf dem Stick auf pag. 622 er- kennt man zwei Scheinwerfer, welche an zwei Kleiderständer montiert sind. Vermutlich sind mit die- sen beiden Projektoren, diese Scheinwerfer gemeint. Zu den Speicherkarten von Sony steht auf pag. 248, dass [der Privatkläger] diese am 27.05.2017 im BS.________ in Bern gekauft haben will. Darauf bezieht sich offenbar auch die WhatsApp- Konversation vom 27.05.2017 auf pag. 313. Gemäss Anzeige habe Prof. BE.________ im Mai 2017 das Diapositiv an [den Privatkläger] überge- ben. Es sei das Originaldiapositiv eines anderen Gemäldes, welches auch den Dichter E.________ darstelle. Der Professor habe ihm gesagt, dass dies das Diapositiv sei, welches er verwendet habe, um das Gemälde in seinem 2008 erschienenen Katalog zu reproduzieren (vgl. pag. 183, 251, 315 ff. und 355 ff.). Gemäss Anzeige vom 10.04.2018 will [der Privatkläger] am 07.06.2017 bei BT.________ in Genf für CHF 619.00 ein Mikroskop gekauft haben, um das Diapositiv damit analysieren zu können, bzw. das Gerät der Expertengruppe zur Verfügung zu stellen (vgl. pag. 183). Als Beweismittel kann auf die WhatsApp Konversation zwischen [dem Privatkläger] und dem Optiker BT.________ verwiesen wer- den (vgl. pag. 316 ff.) sowie auf die Fotos auf pag. 359 ff. Am 26.06.2017 kam es zu folgender WhatsApp Kommunikation zwischen [dem Beschuldigten] und [dem Privatkläger] (pag. 330): […] Am 27.06.2017 weilte [der Beschuldigte] in Rom und traf sich unter anderem mit BE.________, BM.________ und BB.________ (vgl. pag. 1597 ff.). Dabei bat er um 20:21 Uhr [den Privatkläger] per E-Mail, ihm eine Quittung für BB.________ vorzubereiten. [Der Privatkläger] übermittelte ihm um 21:17 Uhr eine entsprechende Quittung, welche [der Beschuldigte] um 21:18 Uhr zum Ausdruck ans Hotel weiterleitete (pag. 1583 und pag. 1287 ff.). In der Quittung ist unter anderem folgender Satz enthalten (pag. 1288, Hervorhebung durch das Gericht): «I, BB.________, living in Roma, Italy confirms the agreement placed with Mr. A.________, living in Bern, Switzerland that the total price that shall be paid to me for the full restoration of his oil on canvas painting (83 x 68) representing a man, potentially the poet E.________ is agreed to be of no more than € 9'000.– (nine thousand eu- ros).» Am 30.06.2017 zahlte [der Beschuldigte] die Forderung aus dem Schuldschein vom 09.06.2017 der I.________ ein (vgl. pag. 1631 und 1157). Gleichentags schrieb er auch eine E-Mail an das I.________ (vgl. pag. 1890 ff.). Darin forderte er AZ.________ um 08:09 Uhr unter Auflistung der weiteren Arbeitsschritte und einzuhaltenden Fristen auf, ihm mitzuteilen, ob er gewillt sei, am Projekt weiterzuarbeiten oder nicht. Falls ja, müsse er dies bis 09:30 Uhr wissen, dann werde er das Bild bis um 12:00 Uhr einliefern. In jedem Fall forderte er zudem: «we need to correct all the document of entrance and the Exit with the right informations». Weiter beschwerte er sich über das Verhalten der Mitarbeiter des I.________ und erklärte, dass wenn man ihm betreffend der C-14 Resultate nicht antworte, er dann halt selber bei BU.________ nachfra- ge. Am 01.07.2017 kam es zu folgenden WhatsApp Nachrichten zwischen [dem Beschuldigten] und [dem Privatkläger] (pag. 330 und 344 f.): […] Am 03.07.2012 beendete die I.________ die Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Bild. Sie begründeten dies damit, dass es zu mehreren Verstössen gegen die Geschäftsvereinbarungen ge- kommen sei und insbesondere auch zu einer unerwünschten Interaktion [des Beschuldigten] mit ei- nem Partner des I.________, dem BV.________ der BU.________. AZ.________ liess in seiner diesbezüglichen E-Mail auch keine Zweifel darüber aufkommen, was er von der Vorgehensweise des Beschuldigten und des Privatklägers in Bezug auf das Bild hielt (vgl. pag. 1891: «As a matter of fact 22 we do not agree that an attribution process makes sense that is based on a retouched ruin.”; vgl. auch pag. 1157). Am 04.07.2017 sendete [der Beschuldigte] eine E-Mail an AZ.________, BW.________ und BX.________ des I.________ sowie an [den Privatkläger] (pag. 1152): «Dear AZ.________, Thank you for your reply and all what you sad to Mr C.________ in the phone yesterday ... At first I wrote you a detailed email with explanations and examples and proofs ... concerning the points you have noted in your mail and on which you based your decision to no longer collaborate in this project and Your warning in the case of publication. But in the final I think it is better that we organize a meeting with your manager and evoid the back and foroword emails.» Für Juli 2017 waren dann noch einmal Arbeiten der Experten geplant. Im Vorfeld dazu schrieb [der Beschuldigte] folgendes per WhatsApp an [den Privatkläger] (pag. 328): […] Die angekündigte E-Mail sendete er am 13.07.2017 um 22:30 Uhr. Sie hatte folgenden Inhalt (pag. 533): «C.________, Pour faire face au paiement qui m'attendent dans les prochaines jours pour le tableau que tu as personnellement provoqué et après que j'ai utilisé toutes mes cartes, économies, famille et crédit je me retourne vers toi car il est temps que tu rembourse ton crédit sur la base de notre contrat. Je ne suis pas un avocat et sans entrer dans les détails, cet accord c'est toi qui la voulu, tu l'as écris et tu l'as signé. Donc stp sans marchandé THAT WAS THE DEAL!!! Je t'envoie deux fichiers joints: 1. le détail de la somme ä remboursé selon accord. 2. la liste des factures que je dois payer à partir du 16.07.2017 y compris le remboursement des avances que tu as fais et ceux qui sont ouvertes. Un total +/- de 49000 CHF. Sans ces fonds, je serais contraint d'annuler certains postes voire de décaler les interventions P.________ suffisant pour trouver les moyens pour honorer les factures. Nous avons discuté plusieurs fois ce sujet et j'ai toujours était attentif et compréhensif par rapport ä tes soucis financiers, il est temps que tu soit compréhensif aussi et comprendre ma situation.» Der E-Mail waren zwei Anhänge beigefügt. Ein erstes PDF trug den Titel «CREDIT C.________». Dieses Dokument findet sich auf pag. 535: […] Das Dokument bezieht sich auf ein Darlehen vom Oktober 2016 über CHF 35'000.00, zurückzuzahlen am 31.12.2016 mit CHF 50'000.00, wobei für die Monate Januar bis April 2017 zusätzlich je CHF 5'000.00 dazugekommen sind. Dabei handelt es sich offensichtlich um das Darlehen, welches am 30.10.2016 abgeschlossen worden ist, bei welchem die Statue «AM.________» als Sicherheit gedient hatte. Im zweiten Anhang «Budget Dépenses ouverte Tableau» sind die projektierten Kosten im Gesamtbe- trag von rund CHF 48'917.00 aufgeführt für die weiteren und unmittelbar bevorstehenden Arbeiten durch die Experten im Zeitraum vom 15.-18. und 22./23. Juli 2017 (vgl. pag. 534). [Der Privatkläger] schrieb dann am 15.07.2017 folgende WhatsApp-Nachrichten an [den Beschuldig- ten] (pag. 329): Hierauf versuchte [der Privatkläger] offenbar zu Geld zu kommen. Beleg dazu ist ein am 31.07.2017 einseitig unterzeichneter Kommissionsvertrag mit F.________. Dieser sollte den Verkauf eines Bildes «BY.________» und von 8 Skulpturen von AN.________ organisieren. Preis mindestens USD 470'000.00 (vgl. pag. 914 ff. und pag. 909 Z 134 ff.). [Der Privatkläger] sagte, er habe dies Ende Juli 2017 so aufgesetzt, weil der Beschuldigte die CHF 65'000.00 verlangte und so versucht habe zum Geld und in letzter Konsequenz wieder zu seinem Bild zu kommen. Die beiden zerstritten sich dann und zogen ihre Anwälte bei (vgl. anwaltlicher Korrespondenzaustauch zwischen Rechtsanwalt BP.________ und Rechtsanwalt*in BZ.________/AO.________ vom 19./20./30.10.2017, pag. 445 f., 548, 253 und 407 ff.). Dies löste das vorliegende Verfahren aus. Erwähnenswert ist dabei, dass Rechtsanwalt BP.________ in seinem Schreiben vom 19.10.2017 mit- nichten – wie in der Strafanzeige vom 18.04.2018 behauptet – die Gegenstände Buch «M.________», die Festplatte von BO.________, die Projektoren, die Speicherkarten, das Diapositiv sowie das Mikroskop zurückverlangte (vgl. pag. 453). Diese Gegenstände wurden erst in der Strafan- zeige zum Thema. Im Schreiben vom 19.10.2017 hatte er andere Gegenstände zurückverlangt, wel- che teilweise dann auch beim hierfür bezeichneten Notar, CA.________ hinterlegt wurden (vgl. pag. 525 ff.) 23 Das Mikroskop und das Buch «M.________» wurden später an [den Privatkläger] zurückgegeben (vgl. pag. 713 Z 132 ff. und pag. 1715). Am 29.12.2017 überwies [der Privatkläger] zwei Beträge auf das Konto .________ [des Beschuldig- ten] (pag. 565). Einerseits CHF 12'000.00 andererseits CHF 2'607.00 (pag. 566). Er macht damit ins- besondere geltend, so das Rückkaufsrecht bezüglich des «E.________» ausgeübt zu haben und mit dem kleineren Betrag den Forderungen der Anwältin des Beschuldigten aus dem Schreiben vom 30.10.2017 nachgekommen zu sein (pag. 686 f. Z. 222 ff.). Der Betrag von CHF 2'607.00 entspricht genau der Rechnung des CB.________ Hotels vom 26.06.2017 für den Aufenthalt vom 26.- 28.05.2017 für die Expertise (Anwesend waren [der Privatkläger], BE.________, BM.________, [der Beschuldigte] und BB.________ (vgl. Rechnung pag. 421). Die Zahlungen wurden aber abgewiesen (vgl. pag. 567 f.). Zum Beweis, dass es das Konto gibt, ging [der Privatkläger] am 05.01.2018 in Genf zur CC.________ an den Schalter und zahlte CHF 20.00 auf das Konto [des Beschuldigten] ein, mit dem Vermerk «Bonne Année» (vgl. pag. 576). Später erhielt [der Privatkläger] von der AD.________ die Auskunft, dass gemäss Rückfrage bei der Genfer CC.________ [der Beschuldigte] die Bank angewiesen habe, die Zahlungen zurückzuweisen (vgl. Schreiben vom 27.01.2020, pag. 1540).» Im Weiteren ist der Werdegang der Beziehung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten etwas näher zu beleuchten. Die beiden kennen sich bereits seit 2010. Der Privatkläger persönlich führte dazu in seiner Anzeige vom 10. April 2018 folgendes aus (pag. 184): «Ich traf [den Beschuldigten] im Sommer 2010. Ich war damals auf der Suche nach hochqualitativen Vorstellungen für einen sehr bedeutenden Anlass, den ich organisierte. [Der Beschuldigte] arbeitete zu jener Zeit als Kellner in einer Bar namens „CD.________" in Genf, und hatte keine Wohnung in der Schweiz. Da mich die Qualität der künstlerischen Ereignisse die er bot, seine Vorschläge bezüglich der Logistik von Events, sein Ehrgeiz und seine Entschlossenheit beeindruckten, hatte ich ihm sehr bald die Organisierung von künstlerischen Darbietungen und die Logistik eines Events anvertraut, das ich am 9. Juli 2010 in meinem Schloss in CE.________ (Frankreich) organisierte, dem Datum, an dem ich auch meine Produktionsgesellschaft Q.________ AG gegründet habe (Beweisstück 28). Während des Events wohnte ich in dem Schloss und habe daher [dem Beschuldigten] meine 140m2 grosse Wohnung in Bellevue (GE) geliehen, wo er sich mit seiner künftigen Frau, BN.________ traf, einer Cousine meines ehemaligen persönlichen Assistenten, Herrn CF.________, die er im Laufe der Mission, die ich ihm erteilt hatte, kennen gelernt hat (cf. Infra Nr. 109). Zwischen 2011 und 2013 assistierte er mir bei der Logistik gewisser Dreharbeiten in Genf, Genua und Budapest. Wir gerieten in Streit im Oktober 2013 in Budapest, im Rahmen eines Kurzfilm-Wettbewerbs, der in- nerhalb von 24 Stunden zu realisieren war und an dem ich mich über die Thematik der Wasserknapp- heit beteiligte. Unser Streit entstand deshalb, weil [der Beschuldigte] damals an meiner statt gehan- delt hat, ohne mich zuvor zu konsultieren, und meine verspätete Ankunft am Drehort genutzt hat, um sich als Produzent aufzuspielen. Dabei ging er sehr brutal mit den Organisatoren um und fragte sie insbesondere, wieviel man ihnen zu bezahlen hätte, damit man gewinnen könne. [Der Beschuldigte] wollte mich im Jahr 2014, als ich in CG.________ (SZ) wohnte, wiedersehen und hat mich zu einer Konferenz im Hotel CH.________ in Zürich über Filmfinanzierung eingeladen und auch meine Teilnahmegebühren bezahlt. Aber ich hielt Distanz zu ihm. Im Sommer 2016 deutete ich ihm an, dass ich mich einem Bargeldproblem gegenüber sähe, um ver- schiedene Geschäfte zu finanzieren. Ich zog diverse Lösungen in Erwägung, um entweder einen Kre- dit auf mein Schloss in CE.________ aufzunehmen, oder einen Teil meiner von meinen verstorbenen Eltern, geerbten Kunstsammlung zu verpfänden. [Der Beschuldigte] schlug mir dann vor, ein genaues Inventar der Kunstsammlung aufzustellen, wobei er andeutete, er habe einen Kontakt in Berlin, der mir die CHF 300'000.--, die ich benötigte, leihen könne. 24 Als ich seinen Anweisungen nach mit dem Inventar begonnen hatte, hat er mir schliesslich, am 18. Juli 2016 um 9h21 gesagt: «Die Typen aus Deutschland haben mir eben gesagt, dass sie keinen Kredit für Dinge geben können, die ausserhalb von Deutschland gelagert sind!» […] Ich erwog daher, die Gegenstände nach Deutschland zu bringen. […] Am 9. Juli 2016 um 22 Uhr 06 habe ich [dem Beschuldigten] durch eine WhatsApp-Botschaft von der Inschrift informiert, die sich auf einem Etikett befand das aufgeklebt war auf der Rückseite eines alten Gemäldes und die folgendermassen lautete «CI.________». […] Ich habe mich sofort begeistert für dieses Gemälde, und versucht, in das Geheimnis einzudringen. […] Nach eineinhalb Stunden vertiefter dokumentarischer Nachforschung [in der Bibliothek] hatte ich bereits erkannt, dass es sehr wohl ein Portrait des Dichters E.________, gemalt von CJ.________, gab, das dem kommentierten Katalog der Gemälde der Künste zu entnehmen ist, […] die gleichen Dimensionen wie mein Gemälde. Ich hatte auch schon Forschungswege gefunden. So habe ich voller Begeisterung über die Ergebnisse meiner ersten Recherchen an [den Beschuldigten] geschrieben: «Mein Freund, mir bleibt die Luft weg… alles ist klar…». 9.3 Beweismittel 9.3.1 Beweismittel aus dem vorinstanzlichen Verfahren Die Vorinstanz hat die bezüglich dieser Vorwürfe relevanten verfügbaren Beweis- mittel korrekt widergegeben. Darauf kann umfassend verwiesen werden (pag. 2011). 9.3.2 Oberinstanzliche Beweismassnahmen Objektive Beweismittel Oberinstanzlich wurden von Amtes wegen ein Leumundsbericht inkl. Erhebungs- formular über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 2271 ff. und 2276 ff.) sowie aktualisierte Strafregisterauszüge (pag. 2274 und pag. 2417) über den Beschuldig- ten eingeholt. Auf diese Berichte/Auszüge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Strafzumessung einzugehen sein. Oberinstanzlich wurden von Amtes wegen folgende Beweismittel erhoben: a) Berichtsrapport über den Beschuldigten vom 1. November 2022 (pag. 2271 ff. und 2276 ff.) Der Beschuldigte wurde zur Erstellung dieses Berichts auf seinen Wunsch hin mit Dolmetscher befragt. Er gab gegenüber dem befragenden Polizeibeamten zusam- mengefasst an, er habe sich 20 Minuten vor dem Termin schlecht und terrorisiert gefühlt, weil er festgestellt habe, dass eine unbefugte Person sein abgeschlosse- nes Auto betreten habe. Er werde bereits seit längerer Zeit von Privatdetektiven verfolgt und beschattet. Er sei in CK.________ aufgewachsen und habe auch ei- nen italienischen Pass. Durch das Verfahren habe er viele Kosten und Schulden. Wegen der aktuellen Geschehnisse sei er seit mehr als zwei Monaten regelmässig bei einer Psychologin, der Arzt habe ihm dies bereits vor zwei Jahren geraten, es habe aber nie einen freien Platz gehabt. Seit Wochen sage ihm die Psychologin, dass er eine weiterentwickelte Depression habe, welche in einem Burnout enden könnte. Sie empfehle deshalb, seine Arbeitsbelastung zu senken. Seit zwei Mona- ten leide er unter Symptomen, die auf eine Pilonidalzyste deuten könnten. Zur Tochter und abgeschiedenen Ehefrau habe er ein gutes Verhältnis. Ausser im Ver- fahren habe er noch nichts mit der Polizei zu tun gehabt. Er habe einen ruhigen 25 Charakter und sei eher diskret. Er liebe das Leben. Es werde Zeit, dass das ganze Verfahren zu einem Schluss komme. Er fühle sich seit langer Zeit manipuliert und in etwas verwickelt. Diese ganze Affäre habe schon genug Schaden für seine Ge- sundheit, seine familiären und vor allem seine finanziellen Verhältnisse angerichtet. Als weitere Konsequenz dieses Verfahrens sei sein Einbürgerungsgesuch auf un- bestimmte Zeit gestoppt worden. Er hoffe, er könne sich dann erlöst fühlen, denn er fühle sich ungerecht behandelt. b) Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse, 1. November 2022 (pag. 2279 f.) Gemäss den Angaben des Beschuldigten war er im Zeitpunkt der Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei der CL.________ AG in CM.________ angestellt (Beschäftigungsgrad: 100%), wo er ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 8'233.00 erzielte (dieses Einkommen entspricht dem Basislohn ohne Spesen und Provisionen). Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass der Beschuldigten eine Tochter (CN.________, geb. .________) hat, für welche er gemäss seien Angaben monatliche Unterhaltszahlungen von CHF 700.00 leistet (ev. Erhöhung auf CHF 1'100.00 nach Abschluss des Verfahrens). Das Scheidungsverfahren sei noch am Laufen, weshalb er derzeit noch keinen nachehelichen Unterhalt bezahlen müsse. Weiter bezahle er pro Monat CHF 300.00 bis 500.00 Unterhalt an seine Eltern gemäss einem CK.________ Dokument. Schliesslich gab er an, dass er Schulden von ca. CHF 260'000.00 habe (zwei Kredite zu total CHF 95'000.00 mit Abzah- lungsverpflichtungen, Steuerschulden zwischen CHF 35'000.00 – 40'000.00, Jus- tizkosten von CHF 50'000.00, Anwaltskosten CO.________ aus den Jahren 2017- 2019 von CHF 30'000.00, offene Rechnungen aus Zivilverfahren gegen den Privat- kläger von CHF 15'000.00 – 20'000.00). c) Strafregisterauszug vom 14. November 2022 (pag. 2274) Aus diesen geht hervor, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist; der Strafregisterauszug ist leer. Weiter haben sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger in oberer Instanz wiederum zahlreiche (neue) Beweismittel zu den Akten gegeben, welche in Bezug auf die hier zu beurteilenden strafrechtlichen Fragen bzw. die relevanten Be- weisthemen jedoch nichts Sachdienliches beizutragen vermögen. Dennoch sei der Vollständigkeit halber in der gebotenen Kürze auf die von den Parteien neu einge- reichten Unterlagen eingegangen: Der Privatkläger reichte in oberer Instanz die folgenden Unterlagen/Dokumente ein: d) 4 Bescheinigungen bzw. Wahrnehmungsberichte vom November 2022 (pag. 2320 ff. und pag. 2394 ff., Beilagen 1 – 4) Der Privatkläger hat mit Eingabe vom 1. März 2023 vorab drei weitschweifige Wahrnehmungsberichte und eine Bescheinigung von Privatpersonen eingereicht. Diese Dokumente sollen gemäss Privatkläger untermauern, 1) dass er von verschiedenen Leuten unabhängig voneinander auch nach den Vorfällen als Eigentümer des Bildes wahrgenommen worden sei, 2) dass es nicht zum behaupteten Verkauf an den Beschuldigten gekommen sei; 26 3) weiter sollen die Belege das finanzielle Motiv des Beschuldigten belegen und 4) aufzeigen, dass der Privatkläger im Hinblick auf eine sofortige Herausgabe (statt Zivilklage) der am Bild (besser) Berechtigte sei. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: 1/2) Die Frage des zivilrechtlichen Eigentums am Bild ist vorliegend in Bezug auf die Anklagepunkte nicht Beweisthema. Zudem handelt es sich lediglich um Wahrnehmungen davon, wie die Eigentumsverhältnisse vom Privatkläger und vom Beschuldigten damals dargestellt wurden, jedoch nicht, wie sie tatsächlich waren (beispielsweise wegen Kenntnis diesbezüglicher Schriftstücke). 3) Die beschriebenen Wahrnehmungen über das Verhalten des Beschuldigten betreffen eine Zeit entweder deutlich vor oder deutlich nach dem Vorfall vom 9. Juni 2017 und sind auf Grund der offensichtlichen Verbundenheit mit dem Privatkläger stark subjektiv. Sie lassen deshalb keinerlei Rückschlüsse auf die Absichten des Beschuldigten und dessen Verfassung im Tatzeitpunkt zu. 4) Keiner der Berichte liefert auch nur ansatzweise einen ernstzunehmenden Hinweis auf eine klare Rechtslage in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse am Bild «E.________» im Sinne eines Herausgabeanspruchs. Im Übrigen besteht im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO auch kein Anspruch auf Abnahme von Beweisen zum Nachweis des eigenen besseren Rechts. Die Fristansetzung verfolgt einzig den Zweck, das Strafgericht vor dem Vorwurf rechtswidriger Aushändigung zu schützen, nicht aber, eine verbindliche Klärung der zivilrecht- lichen Verhältnisse herbeizuführen; dies bildet vielmehr Aufgabe des Zivilge- richts. Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO ist folglich einzig eine «prima- facie-Würdigung» der zivilrechtlichen Verhältnisse vorzunehmen (vgl. BGer 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 4.3 sowie unten Ziff. 21.2). Zu den Wahrnehmungsberichten kann weiter generell festgehalten werden, dass solche «Affidavits» im Schweizerischen Strafprozess nicht vorgesehen sind und ihnen keine erhöhte Beweiskraft zukommt (vgl. dazu BGer 6B_961/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.2). Soweit man den Begriff der schrift- lichen Berichte i.S.v. Art. 145 StPO bemühen will, wurden diese hier nicht von einer Strafbehörde, sondern von einer Verfahrenspartei in Auftrag gegeben. Im Weiteren gilt zu erwähnen, dass die mündliche Zeugenbefragung solchen Be- richten vorgeht und Zeugen vom Gericht vorgeladen und befragt werden. Die- se Aufgabe hat vorliegend der Privatkläger selber übernommen. Aufgrund des Inhalts der eingereichten Berichte ist davon auszugehen, dass der Privatkläger den bescheinigenden Personen bestimmte Fragen gestellt hat. Diese Fragen sind jedoch unbekannt. Ebenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass er dabei im Sinne seiner Sache auf sie eingewirkt hat. Es fand keine richterliche Belehrung über die Rechte und Pflichten statt und den Parteien wird mit die- sem Vorgehen das Frage- und Teilnahmerecht verwehrt. Es handelt sich in- haltlich um reine Parteibehauptungen mit reduziertem Beweiswert. Auch wenn die erwähnten Wahrnehmungsberichte zu den Akten erkannt wurden, vermö- gen sie bezüglich der sich im vorliegenden Strafverfahren relevanten Fragen keine Antworten zu liefern. 27 28 e) E-Mail Korrespondenzen (pag. 2335 ff., Beilagen 5 – 6) Gemäss Privatkläger ergebe sich aus diesen Korrespondenzen zwischen ihm und ausgewiesenen Kunstsachverständigen, dass beide den Privatkläger als Bildei- gentümer betrachtet hätten. Hierzu gilt es vorab zu erwähnen, dass sich diese E- Mail-Korrespondenzen bereits in den amtlichen Akten befinden (pag. 859 ff. und 1438 ff.). Was sodann den Beweiswert dieser Korrespondenzen anbelangt, kann auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden. Gestützt auf diese Korresponden- zen lassen sich keinerlei Rückschlüsse über die Geschehnisse vom 9. Juni 2017 ziehen. f) Bestätigung Notar CA.________ (pag. 2348 ff., Beilage 7) Diese Bestätigung schildere – so der Privatkläger – die Vorgänge bei der Übergabe im Herbst 2017. Es zeige sich, dass der Beschuldigte sich bereits damals gewei- gert habe, ihm das Gemälde und dessen Rahmen zurückzugeben. Hierzu ist fest- zuhalten, dass diese Vorgänge bereits bekannt und belegt sind. Es gilt denn auch nicht, Beweis darüber zu führen, welche Haltung der Beschuldigte vier Monate nach dem angeklagten Vorfall hatte, zumal sich daraus keine Rückschlüsse auf den Tatzeitpunkt ziehen lassen. Mit anderen Worten bleibt auch diese Bestätigung für die Beurteilung der vorliegenden Anklagepunkte ohne Relevanz. g) Zivilstandsbestätigung und Auszug Zivilstandsregister (pag. 2376 ff. und pag. 2412, Beilagen 8-9) Der Privatkläger macht geltend, durch diese Belege werde untermauert, dass der Beschuldigte das Bild geerbt habe und er damit dessen Eigentümer sei. Die Eigen- tumsverhältnisse am Bild vor den Geschehnissen im Zusammenhang mit dem be- haupteten Vertrag wurden weder vom Beschuldigten noch von der Vorinstanz je in Zweifel gezogen, weshalb darüber nicht Beweis zu führen ist. Auf Grund der Öf- fentlichkeit der Urkunden und der Überschaubarkeit wurden jedoch auch diese vom Privatkläger eingereichten Unterlagen zu Wert und Unwert zu den Akten genom- men. h) Ärztliche Atteste 2021/2022 (pag. 2381 ff. und pag. 2413 ff., Beilagen 10-12) Der Privatkläger macht geltend, durch diese Belege werde untermauert, dass der Privatkläger auf Grund des Rechtsstreits und des faktischen Entzugs des Gemäl- des gesundheitlich leide. Diese Atteste stehen offensichtlich im Zusammenhang mit der Zivilforderung (Genugtuung). Auch sie können aber nichts Sachdienliches hin- sichtlich der angeklagten Geschehnisse beitragen. i) 9 weitere Beilagen/Beweismittel (pag. 2497 ff.) Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung reichte der Privatkläger weitere Beweismittel ein. Auch diese Unterlagen/Dokumente wurden zwar zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt, vermögen aber – wie bereits die zuvor mit Eingabe vom 1. März 2023 eingereichten Beilagen – ebenfalls keinerlei (zusätzlichen) Er- kenntnisse bezüglich des Kerngeschehens zu liefern. Die als «Gerichtsbeilage» 1 eingereichte WhatsApp Korrespondenz vom 9. Juli 2016 (pag. 2498 ff.) zwischen ihm und dem Beschuldigen befindet sich bereits in den Akten (pag. 320 f.). Diese Korrespondenz fand im Übrigen rund ein Jahr vor den hier fraglichen Ereignissen 29 statt. Zudem wurde sie bereits von der Vorinstanz im Rahmen der Vorgeschichte in den Urteilserwägungen aufgegriffen (pag. 2012, S. 13 der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Was den Beweiswert des als «Gerichtsbeilage» 2 eingereichten E- Mail-Verkehrs zwischen dem Privatkläger und F.________ vom 11. und 14. Juli 2016 (pag. 2502 f.) anbelangt, kann auf die obigen Ausführungen hinsichtlich der mit Eingabe vom 1. März 2023 eingereichten Wahrnehmungsberichte verwiesen werden. Schliesslich belegen die «Gerichtsbeilagen» 3 – 9 (E-Mail Korrespondenz, Hotelrechnungen, Flugticket; pag. 2504 ff.), dass der Beschuldigten im Sommer 2016 zusammen mit seinem Sohn eine Reise nach Amerika unternahm. Aus die- sen Unterlagen ergibt sich einzig, dass der Beschuldigte im August 2016 offenbar nicht völlig illiquid war bzw. er über gewisse Geldquellen verfügte. Auch hinsichtlich der vom Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhand- lung eingereichten Unterlagen/Dokumente kann im Allgemeinen festgehalten wer- den, dass diese für das vorliegende strafrechtliche Verfahren ohne Relevanz blei- ben und höchstens, wenn überhaupt, Indizien hinsichtlich der – hier nicht zu klärenden – Eigentumsfrage am Bild liefern. Im Einzelnen hat der Beschuldigte – die Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.-I.3 der Anklageschrift betreffend – oberinstanzlich die folgenden Unterlagen/Dokumente eingereicht: j) Chat-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger vom 20. März 2017 und 28. April 2017 (pag. 2457 ff.; Beilagen 1 und 2) Mit diesen Chat-Nachrichten will der Beschuldigte offenbar aufzeigen, dass die bei ihm in der Wohnung gefundenen Unterlagen/Gegenstände des Privatklägers von Letzterem dort auch vergessen worden sei könnten, da der Privatkläger seine Sa- chen auch sonst ständig verloren (Beilage 1) und dieser auch Zugang zur Woh- nung des Beschuldigten gehabt habe (Beilage 2). Diese Umstände werden, soweit ersichtlich, vom Privatkläger nicht – jedenfalls nicht explizit – bestritten. k) Unterlagen/Fotos betreffend Besuch von CP.________ in der Wohnung des Be- schuldigten (pag. 2468 ff., Beilage 12) Daraus geht einzig hervor, dass sich das Bild «E.________» anlässlich des Be- suchs des Restaurators CP.________ vom 17. März 2017 in der Wohnung des Beschuldigten befunden hat. Hierzu gilt es zu erwähnen, dass der Beschuldigte damit offenbar sein Eigentum am Bild aufzeigen will, was vorliegend – wie bereits mehrfach erwähnt – nicht Beweisthema ist. Es ist im Übrigen aktenkundig und un- bestritten, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger in die «Restau- rationsgeschichte» rund um das Bild «E.________» involviert waren und es des- wegen sowie aufgrund von Expertisen und Analysen zwischen den beiden immer wieder zu physischen Übergaben des Bildes gekommen ist. Dass sich das Bild teilweise beim Beschuldigten befand, ist daher bereits hinlänglich bekannt. l) Chat-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger vom 26. April 2017, Hotelrechnung vom 27. April 2017 (pag. 2478 f., Beilage 13 und 14) Aus diesem Beweismitteln geht hervor, dass der Beschuldigte am 26. April 2017 nicht alleine, sondern zusammen mit dem Privatkläger die Grenze nach Deutsch- land passiert hat bzw. beide in der Nacht vom 26. auf den 27. April 2017 im Hotel CQ.________ in Nürnberg übernachtet haben. Der Beschuldigte will auch mit die- 30 sen Beweismitteln sein Eigentum am Bild zu untermauern; hinsichtlich der im vor- liegenden Verfahren entscheidenden Fragen bleiben diese Beilagen ohne Rele- vanz. m) Korrespondenz der CR.________ AG mit dem I.________ im Oktober/November 2017 (pag. 2480 f., Beilagen 15 und 16) Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte bei der CR.________ eine Rechts- schutzversicherung abgeschlossen und er bei seiner Rechtsschutzversicherung ei- nen Fall angemeldet hat. Nebst dem Umstand, dass dies bereits aktenkundig ist, zielen diese Beilagen einmal mehr einzig darauf ab, den Eigentumsnachweis am Bild zu erbringen. n) Schreiben der CS.________ Bern an den Beschuldigten vom 29. November 2021 (pag. 2482, Beilage 17) In diesem Schreiben bestätigt der CEO der CS.________ gegenüber dem Be- schuldigten, dass sich am 4. September 2017 eine Person telefonisch bei der Filia- le Bern gemeldet und als den Beschuldigten ausgegeben habe. Selbst wenn be- kannt wäre, wer die Person war, welche sich damals bei der CS.________ telefo- nisch meldete, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies bei der Beurteilung der vorliegen- den Vorwürfe etwas Sachdienliches beitragen sollte. o) Bestätigung der CT.________ vom 19. Januar 2023; Arbeitsunfähigkeitsbescheini- gungen für den Zeitraum November 2022 bis März 2023 (pag. 2483 ff., Beilagen 18 – 25) Der Bestätigung der CT.________ vom 19. Januar 2023 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte seit dem 21. Juli 2022 im Rahmen einer Erschöpfungsde- pression in Behandlung ist. Dies habe im November 2022 zu einer hundertprozen- tigen Krankschreibung geführt. Aktuell sei immer noch eine gewisse Erschöpfung vorhanden und die Belastbarkeit reduziert. Die Arbeit habe der Beschuldigte am 10. Januar 2023 in reduzierten Umfang (20%) wieder aufnahmen können. Er benötige jedoch weiterhin Erholungs- und Ruhemomente und sei noch nicht in der Lage, allen administrativen Arbeiten fristgerecht nachzugehen. Dies Stabilisierung seines Zustandes werde voraussichtlich noch einige Monate dauern. Die vom Be- schuldigten ins Recht gelegten Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen bescheinigen dem Beschuldigten eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% für den Zeitraum vom 19. No- vember 2022 bis 9. Januar 2023 sowie vom 21. Februar 2023 bis 31. März 2023; für den Zeitraum vom 10. Januar bis 20. Februar 2023 wurde ein Arbeitspensum von 20% empfohlen, dies in Form von halben Tagen im Homeoffice. Diese Bestäti- gung und Bescheinigungen sind hinsichtlich eines allfälligen Genugtuungsan- spruchs des Beschuldigten von Relevanz; in Bezug auf angeklagten Geschehnisse liefern sie jedoch keinerlei Hinweise. p) Lohnabrechnungen für die Monate Oktober 2022 bis Februar 2023 sowie Provisi- onsabrechnung für das Jahr 2022 (pag. 2491 ff., Beilagen 26 – 31) Diese Unterlagen dokumentieren die finanziellen Verhältnisse bzw. das Einkom- men des Beschuldigten für die fraglichen Monate. Darauf wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen sein. 31 32 q) Quittung von BE.________ vom 8. Juli 2017 (pag. 2546, Beilage 32) In diesem «Receipt» quittiert BE.________ Bargeldzahlungen des Beschuldigten von EUR 5'500.00 und 2'500.00 für seine Arbeiten im Zusammenhang mit dem «oil on canvas painting (83 x 67) cm representing the CU.________ painted by CJ.________ in .________ of the Poet E.________» des Beschuldigten. Hierzu gilt es einzig zu bemerken, dass der Beschuldigte BE.________ gemäss Quittung of- fenbar für dessen Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Bild «E.________» entschädigt und Letzterer den Beschuldigten offenbar als Eigentümer des Bildes wahrgenommen hat. Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen zu den vom Privatkläger eingereichten Wahrnehmungsberichten verwiesen werden. Diese Quit- tung ist nicht geeignet, irgendwelche Rückschlüsse über die Geschehnisse vom 9. Juni 2017 zu ziehen. r) Hotelrechnungen und Flugticket (pag. 2547 ff., Beilagen 33 – 35) Der Kammer ist unerfindlich, inwiefern diese Beweismittel (zwei Hotelrechnungen sowie ein Flugticket) etwas Sachdienliches zu den hier relevanten Fragen beitra- gen sollten. s) Handelsregisterauszüge der «CV.________» sowie Handelsregisterauszug der «CW.________» (pag. 2550 ff., Beilage 36) Diese Handelsregisterauszüge sind für das vorliegende Verfahren irrelevant; mit diesen soll nämlich offenbar aufgezeigt werden, dass gewisse Personen, welche für den Privatkläger einen Wahrnehmungsbericht verfasst haben, mit diesem (ge- schäftlich) verbunden sind. Subjektive Beweismittel: In oberer Instanz wurden sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger noch- mals zur Sache befragt. Während der Beschuldigten von seinem Aussagenverwei- gerungsrecht Gebrauch machte, führte der Privatkläger anlässlich seiner oberin- stanzlichen Einvernahme im Wesentlichen das Folgende aus: Er habe dem Beschuldigten im April 2017 auf dem Weg zum Flughafen seine Wohnungsschlüssel gegeben und ihm damals erlaubt, die Skulptur mitzunehmen. Weiter habe der Beschuldigte ihm angeboten, die Wohnung zu reinigen, was er ihm ebenfalls erlaubt habe. Er habe ihm aber nicht erlaubt, dass er den Erbvertrag seiner Eltern usw. mitnehme (pag. 2431 Z. 1 ff.). Auf Frage, ob er nach seiner Rückkehr aus Japan bis im Oktober 2017 je ein Dokument oder sonst etwas ver- misst habe, gab er an, dass er damals nicht nachgeschaut habe, ob noch alle Do- kumente vorhanden seien. Dass Fehlen von Dokumenten habe er erst bemerkt, als er von seinem Anwalt aufgefordert worden sei, den Erbvertrag etc. einzureichen. Weiter bemerkte er hierzu, dass die Dokumente im Juli 2016 und nicht im April 2017 gestohlen worden seien (pag. 2431 Z. 25 ff.). Auf Fragen zu seinen Liqui- ditätsproblemen im Sommer 2016 führte er aus, dass er damals nicht EUR 10'000.00, sondern EUR 300'000.00 für eine grössere Investition benötigt ha- be. Er sei im Juli 2016 liquid gewesen. So habe er im Juli 2016 in AC.________ CHF 20'000.00 ausgegeben. Weiter sei er im August 2016 mit seinem Sohn nach Amerika und Mexiko gereist, wofür er CHF 7'000.00 ausgegeben habe. Es sei ab- 33 surd, zu denken, dass er das Bild für diese Reise verkauft haben solle (pag. 2432 Z. 19 ff.). Auf weitere Vorhalte, wie etwa, dass er an anderer Stelle (vgl. etwa pag. 185) angegeben habe, dass er sofort Cash im kleineren Rahmen benötigt ha- be, gab der Privatkläger keine konkreten/klaren Antworten bzw. teilweise Antworten ohne erkennbaren Zusammenhang mit der gestellten Frage (vgl. pag. 2432 f.). Weiter wurde der Privatkläger auch gefragt, weshalb er auf den beiden Zahlungs- anweisungen vom 29. Dezember 2017 (pag. 666 f.) als Zahlungsgrund «E.________» angegeben habe, obwohl er gemäss seinen Aussagen vom 28. No- vember 2019 (pag. 687 Z. 231 – 236) dem Beschuldigten zwei Beträge für vorge- schossene Kosten habe bezahlen wollen. Hierzu meinte der Privatkläger, man ha- be ihn – soweit er sich nicht täusche – damit beauftragt und er habe damals ge- sagt, dass die Zahlungen eine Doppelbedeutung hätten. Mathematisch habe es ei- nen gemeinsamen Nenner gebracht; um das zu vereinfachen, habe er auf beiden Zahlungsanweisungen als Mitteilung einfach «E.________» geschrieben. Die Nachricht sei gewesen, dass er alle Kosten des Beschuldigten zurückzahle. Er ha- be dem Beschuldigten damit mitteilen wollen, dass er sein Verhalten stoppen solle. Es habe keinen Kaufvertrag gegeben. Wenn es aber einen solchen gegeben hätte, dann hätte er das Bild mit dieser Zahlung zurückgekauft. Für ihn seien es Kosten gewesen, aber gleichzeitig auch ein Rückkauf, sofern es einen Vertrag gegeben hätte (pag. 2433 f.). Auf die weiteren Vorhalte hinsichtlich der beiden Zahlungen des Beschuldigten über CHF 5'000.00 mit den Mitteilungen «Paiement 1/2 resp. 2/2 contrat(s) vente dû, Vendeur C.________, Acheteur A.________» konnte der Privatkläger wiederum keine konkreten bzw. klärende Antworten geben (vgl. pag. 2434). 9.4 Würdigung der objektiven Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel detailliert und umfassend in chrono- logischer Reihenfolge gewürdigt. Den diesbezüglichen Ausführungen kann sich die Kammer vollständig anschliessen und darauf wird integral verwiesen (pag. 2011 – 2028). Aus der vorinstanzlichen Würdigung der objektiven Beweismittel werden insbesondere folgende Punkte klar und hier noch einmal zusammengefasst wie- derholt: Der Privatkläger – aus reichem Hause stammend – befand sich trotz bedeutender Erbschaft und laufender Geschäfte spätestens seit 2013 immer wieder in grossen Liquiditätsproblemen. Es ist nachgewiesen, dass der Beschuldigte im vorliegend relevanten Zeitraum ebenfalls solche Liquiditätsprobleme hatte und trotzdem seinen Lebensstil nicht beschränkte oder auf hohe Auslagen im Zusammenhang mit der Verifizierung der Urheberschaft des Gemäldes E.________ nicht verzichtete. Der Privatkläger hatte den Beschuldigten in diesem Zusammenhang immer wieder mit dem Vollzug von Geschäften zur Geldbeschaffung beauftragt und ihn schliess- lich im September 2016 auch zum Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechti- gung der Firma «R.________ AG» ernannt. 34 Der Beschuldigte selber hat dem Privatkläger mehrmals mit eigenem Geld vorläufig «ausgeholfen», so auch für die erheblichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Ursprungsforschung des Bildes «E.________». Der Privatkläger hatte zur Geldbeschaffung mehrmals Dritten aber auch dem Be- schuldigten Kunstobjekte verkauft, auf welchen er während einer bestimmten Dau- er eine Rückkaufoption mit Zuschlag hatte, was eher auf ein Darlehen mit Siche- rungsübereignung als auf einen «echten» Kaufvertrag hindeutet. Anfangs April 2017 hatte nicht nur der Beschuldigte Zugang zur Wohnung des Pri- vatklägers, sondern offenbar auch die Ex-Frau des Privatklägers, welche über ei- nen Schlüssel verfügte und auch bereits angedroht hatte, diese zu durchsuchen und Informationen zu stehlen. Auf S. 20 der Urteilsbegründung (pag. 2019 f.) führte die Vorinstanz das Folgende aus: Am 06.05.2017 schloss [der Privatkläger] mit AW.________ aus Brüssel einen Darlehensvertrag über EUR 500'000.00 mit einem Zins von 16% (d.h. EUR 80'000.00 pro Jahr) ab. Gleichzeitig räumte er als Sicherheit eine Hypothek von EUR 700'000.00 auf dem Schloss in Frankreich ein. Der mit dem Voll- zug des Vertrages beauftragte Notar sollte mit einem Teil des gewährten Darlehens das Pfandrecht der AX.________ durch Zahlung von CHF 97'366.36 ablösen. Was war zwischenzeitlich in der ganz am Anfang der Beweiswürdigung erwähnten Streitigkeit zwischen der AX.________ und [dem Be- schuldigten] passiert? Die AX.________ hatte beim zuständigen französischen Gericht um Anerken- nung der Vollstreckbarkeit des Urteils des Kantonsgerichts Genf vom 08.04.2016 ersucht. Das Gericht in Thonon-les-bains hatte diese mit Urteil vom 09.12.2016 erkannt. Am 23.03.2017 liess der Rechts- vertreter der AX.________ beim zuständigen Grundbuch die Forderung von EUR 89'073.43 für 10 Jahre als Grundpfandrecht auf der Liegenschaft [des Privatklägers] eintragen. Um ein Verfahren auf Zwangsverwertung abzuwenden, sah er sich demnach gezwungen, ein Darlehen aufzunehmen und die gesetzliche Hypothek abzulösen (vgl. pag. 948 ff.). Hierzu kann bemerkt werden, dass von der Streitigkeit mit der AX.________ ent- gegen den Ausführungen hiervor am Anfang der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nichts erwähnt wird. Die Hintergründe zu diesem Streit sind aber vorliegend nicht weiter relevant. Alleine aus der Tatsache, dass der Privatkläger sich in Frühjahr 2017 veranlasst sah, ein Darlehen über ½ Mio. Euro aufzunehmen, erhellt aber, dass er sich in massiven Liquiditätsproblemen befand und seinen laufend hohen fi- nanziellen Verpflichtungen in keiner Weise mehr nachkommen konnte. Der Wert des Speichermediums beträgt nicht wie geltend gemacht EUR 1'800.00 (entsprechend dem Auftragswert der Expertise durch die BO.________ Multispec- tral Institute in Paris auf dem Medium). Mit den beiden «Projektoren» sind offensichtlich Scheinwerfer gemeint. In den Akten befinden sich keine Dokumente, aus welchen sich die genauen Vor- gänge in Bezug auf eine Eigentumsübertragung des Bildes «E.________», die Be- sitzverhältnisse zu jener Zeit (2016/2017) oder sonstige sachen- resp. obligationen- rechtlich relevante Erkenntnisse zweifelsfrei ableiten liessen. Daran ändern auch die zahlreichen vom Beschuldigten und Privatkläger in oberer Instanz neu eige- reichten Unterlagen/Dokumente nichts. 35 9.5 Würdigung der subjektiven Beweismittel Die Vorinstanz hat die Aussagen der Parteien zutreffend gewürdigt. Den diesbe- züglichen Ausführungen kann sich die Kammer vollständig anschliessen und dar- auf wird integral verwiesen (pag. 2028 – 2036). Dabei sind folgende Punkte rele- vant: Der Privatkläger bestritt durchgehend, dass es einen Vertrag zwischen ihm und dem Beschuldigten in Bezug auf das Bild «E.________» gibt/gab. Seine beiden Zahlungsversuche an den Beschuldigten von CHF 12'000.00 und CHF 2'607.00 genau auf Ende 2017 (wie im nicht unterschriebenen Kaufvertrag betreffend E.________ vorgesehen) will er stattdessen als Rückzahlung von Kosten und eine Hotelrechnung verstanden wissen. Er räumte aber ein, von dieser Rückkaufklausel in Bezug auf das Bild Kenntnis gehabt zu haben. Er räumte zudem sinngemäss ein, den Beschuldigten mit diesen Zahlungen im Sinne eines Rückkaufes gemäss nicht existentem Vertrag in jedem Fall zur Rückgabe des Bildes verpflichtet haben zu wollen. Der Beschuldigte sei gegenüber der I.________ der Auftraggeber gewe- sen, wozu alles Administrative, inkl. Bezahlung von Rechnungen und Transport des Bildes gehört habe. Der Privatkläger bestreitet insgesamt, in finanziellen Schwierigkeiten gewesen zu sein. Ebenfalls bestritt er, dass die Kaufverträge tatsächlich Darlehensverträge ge- wesen seien, ohne die diesbezüglichen Unstimmigkeiten nachvollziehbar erklären zu können. In Bezug auf die Abholung des Bildes beim I.________ räumte er ein, dass er dem Beschuldigten den entsprechenden Auftrag erteilt habe, wobei dieser aber bereits in jenem Zeitpunkt gewusst habe, dass er das Bild nicht mehr würde zurückbringen wollen. Auch räumte er ein, damit einverstanden gewesen zu sein, dass die Gegenstände für die zweite Restaurierung beim Beschuldigten bleiben sollten. Der Beschuldigte ist der Auffassung, dass er seit September 2016 «im Besitz» des Bildes sei, nachdem er es dem Privatkläger im Herbst 2016 abgekauft hatte. Dieser sei in der nachfolgenden Ursprungsforschung nur beratend zur Seite gestanden. Er habe für die Forschung und für den Privatkläger Unsummen von Geld, bis zu CHF 150'000.00, mittels Privatkredit bezahlt. Der Beschuldigte bestreitet, etwas entwendet oder gestohlen zu haben. Er habe al- le von der Polizei gefundenen Objekte vom Privatkläger erhalten, soweit sie nicht ihm selber gehören würden. Dass er während der Hausdurchsuchung eine Mappe aus dem Fenster geworfen und einer nicht involvierten Person zugerufen hatte, diese verschwinden zu lassen, konnten er nicht schlüssig erklären. Der Vertrag über die Bilder sei gemäss dem Beschuldigten vom Privatkläger ver- fasst worden. Weil er, der Beschuldigte, nicht mit allen Punkten einverstanden ge- wesen sei, habe der Privatkläger diesen überarbeitet und vor Ort in Frankreich ei- nen neuen Vertrag gemacht, diesmal ohne Rückkaufsrecht und ohne Gerichts- stand, aber mit demselben Kaufpreis von CHF 10'000.00. Weiter relevant sind die Zeugenaussagen von AZ.________ des I.________. Gemäss ihm seien der Beschuldigte und der Privatkläger immer gemeinsam aufge- treten, der eine als Eigentümer (Privatkläger), der andere als «Manager» (Beschul- 36 digter). Auf der Empfangsbestätigung hätten sie den Privatkläger als Besitzer und den Beschuldigten als Auftraggeber eingetreten. Es sei für ihn klar gewesen, dass der Privatkläger der Eigentümer des Bildes sei und der Beschuldigte für ihn (den Privatkläger) die Untersuchung des Kunstwerks geschäftlich «manage» (pag. 741 Z. 37 ff., pag. 742 Z. 56 ff. und Z. 69 f.; vgl. auch pag. 1124). Für sie vom I.________ sei klar gewesen, dass der Beschuldigte bezüglich des Bildes die Frei- heit gehabt habe zu handeln, dass er es aus seiner Sicht zu recht abgeholt habe, weil er vom Privatkläger generell bevollmächtigt gewesen sei. In Bezug auf den 9. Juni 2017 führte er sodann aus, dass der Beschuldigte das Bild schnellstmöglich habe holen wollen. Er habe darauf bestanden, dass er als Eigentümer geführt wer- de, weil er das Bild vom Privatkläger erworben hätte, was er aber nicht habe bele- gen können (pag. 742 Z. 75 ff.). Der Beschuldigte sei fordernd gewesen und habe «sehr mit Nachdruck» darauf bestanden, dass er jetzt der Besitzer sei (pag. 743 Z. 98 ff.). Er habe den Beschuldigten dann auf der Empfangsbestätigung, um ihn los- zuwerden, lediglich handschriftlich als Eigentümer eingetragen, so dass es nach- vollziehbar eine Behauptung des Beschuldigten bleibe (pag. 742 Z. 80 ff.; vgl. auch pag. 1124 f.). Die beiden vom Privatkläger eingereichten Rechtsgutachten hat die Vorinstanz zu Recht nicht gewürdigt (iura novit curia). Ergänzend gilt es – mit Blick auf die oberinstanzlichen Befragungen – zu bemer- ken, dass dem Privatkläger anlässlich seiner Einvernahme in der Berufungsver- handlung diverse Ungereimtheiten/Widersprüche vorgehalten wurden, welche er mit seinen weitschweifigen und ausweichenden Antworten jedoch nicht aufzulösen vermochte. Exemplarisch findet sich dazu nachstehend seine Antwort auf die Fra- ge, ob er nach seiner Rückkehr aus Japan bis im Oktober 2017 je ein Dokument oder sonst etwas aus seiner Wohnung vermisst habe: «Ich habe nicht gesucht. Ich habe viele Ordner und habe damals nicht nachgeschaut, ob noch alle Dokumente vorhanden sind. Erst, als mir mein Rechtsanwalt, Herr D.________, sagte, ich solle noch den Erbvertrag usw. als Beweismittel zu den Akten reichen, habe ich be- merkt, dass gewisse Dokumente fehlen. Vorher hatte ich keinen Grund, etwas zu vermissen. Es gibt noch einen Punkt, der ganz wichtig für mich ist. Ich verstehe nicht, weshalb man die Anklageschrift nicht ändern kann. Das Ganze hat nicht im April 2017, sondern im Juli 2016 begonnen. Die Dokumente wurden im Juli 2016 und nicht im April 2017 gestohlen. Für mich hat alles im Juli 2016 begonnen. Am 22. Juli 2016 hat meine Schwester ein Dokument erstellt, das besagt, dass sie kei- ne Rechte am Bild «E.________» und ich dieses Bild von meinen Eltern geerbt ha- be.» (pag. 2431 Z. 23 ff.). Auf den Vorhalt, dass er in seiner Anzeige selber ausge- führt habe, im Sommer 2016 Liquiditätsprobleme gehabt und mind. EUR 300'000.00 benötigt zu haben (pag. 184 ff.) und auf Frage, ob er diese Aus- führungen bestätigen könne, antwortete er: «Ja. Aber ich benötigte nicht EUR 10'000.00, sondern EUR 300'000.00 für eine grössere Investition. Die Dokumente, welche ich heute eingereicht habe, beweisen, dass ich im Juli 2016 liquid war. Im Juli 2016 habe ich in AC.________ ca. CHF 20'000.00 ausgegeben. Weiter habe ich CHF 7'000.00 bezahlt, um mit meinem Sohn durch Amerika und Mexiko reisen zu können.» (pag. 2432 Z. 5 ff.). 37 Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das vorliegende Verfahren bzw. die ganze Ge- schichte rund um das Bild «E.________» für den Privatkläger eine äusserst emoti- onale Angelegenheit ist und er sich ganz offensichtlich stets darauf fokussiert hat, keine Aussagen zu machen, welche einen Eigentumsübergang des Bildes an den Beschuldigten nahelegen bzw. welche gegen sein Eigentum sprechen könnten. Entsprechend drehte sich jede Antwort des Privatklägers im gesamten Verfahren – unabhängig von der gestellten Frage – darum, einen Eigentumsübergang an den Beschuldigten zu verneinen bzw. sein Eigentum am Bild «E.________» zu unter- mauern; dies war ganz offensichtlich das Einzige, was ihn beschäftigte und für ihn massgebend war/ist. 9.6 Gesamtwürdigung und Beweisergebnis 9.6.1 Ziff. I.1 der Anklageschrift Die Vorinstanz hat aus den objektiven und subjektiven Beweismitteln die treffenden Schlüsse gezogen. Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (pag. 2037 – 2041). Sie kam insgesamt zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf die fremde, bewegliche Sache, auf das eigenmächtige Abholen ohne Zustimmung des Privatklägers und in Bezug auf besondere Machenschaften nicht erfüllt ist. Sie be- gründete dies zusammengefasst mit folgenden zutreffenden Argumenten: Im Vorfeld war es zwischen dem I.________, dem Beschuldigten und dem Privat- kläger klar gewesen, dass das Bild «E.________» vom Beschuldigten für die weite- ren Restaurationsarbeiten vom 9. Juni 2017 bis 18. Juni 2017 in Bern abgeholt werden würde. Der Privatkläger hat explizit anerkannt, dass der Beschuldigte am 9. Juni 2017 dazu berechtigt gewesen ist, das Bild abzuholen und nach Bern zu den Restaurationsarbeiten zu bringen. Aussergewöhnlich sei bei den gesamten Vorgängen nur, dass der Beschuldigte bei der Abholung im I.________ verlangt hatte, als Eigentümer auf dem Formular des I.________ eingetragen zu werden. Selbst wenn man dem Privatkläger folgen und den 18. Juni 2017 als Tatzeitpunkt nehmen würde (was aber nicht angeklagt ist), wäre weder der Gewahrsamsbruch noch die Aneignungsabsicht bewiesen. Es war noch eine zweite Restaurierungs- phase für Juli 2017 geplant und man war sich einig, dass sowohl das Bild als auch die übrigen Dokumente bis dahin beim Beschuldigten in Bern bleiben würden. Das Bild sollte zwischenzeitlich für weitere Analysen noch kurz zum I.________ ge- bracht werden, wobei das genaue Datum dafür damals noch nicht feststand. Aber die Mitnahme des Bildes und der Gegenstände/Dokumente war auch am 18. Juni 2017 vereinbarungsgemäss und im Einverständnis mit dem Privatkläger erfolgt. Der Privatkläger stellte dem Beschuldigten auf dessen Anfrage vom 27. Juni 2017 hin eine Quittung für BB.________ aus, welche erwähnt, dass es das Bild des Be- schuldigten sei. Der Beschuldigte hat sich nach Ansicht der Vorinstanz wenn, dann erst im Zeit- punkt des Beziehungsbruchs zwischen den beiden entschieden, das Bild zurück- zubehalten. 38 Soweit Erpressungselemente vorgebracht werden, ist das Strafverfahren zu diesen Vorwürfen bereits eingestellt und zudem sowieso als nachträglich zurechtgelegte Erklärungsvariante des Privatklägers auszulegen. Ausschlaggebend ist, dass das Verhalten des Beschuldigten durch mehrere gleich wahrscheinliche Sachverhaltsvarianten ebenso erklärt werden kann. Allen drei Va- rianten ist gemeinsam, dass sie erhebliche Zweifel daran entstehen lassen, dass das Bild «E.________» für den Beschuldigten eine fremde, bewegliche Sache war. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (pag. 2039 f., S. 40 f. der Urteils- begründung) werden hier wörtlich zitiert: «Es gibt für das Verhalten auch mehrere genau gleich wahrscheinliche Sachverhaltsvarianten, welche die Geschehnisse ebenso erklären könnten: 1. Aus der Vorgeschichte um das Gemälde des italienischen Künstlers N.________ mit der Schwes- ter wussten [der Privatkläger] und [der Beschuldigte] beispielsweise, welche erbrechtlichen Folgen es haben könnte, wenn sich der «E.________» als wertvoll erweisen würde. Daher verlangte [der Privatkläger] von der Schwester in AC.________ eine Bestätigung und verkaufte das Bild pro Forma zu einem tiefen und von einem Schätzer verifizierten Preis an [den Beschuldigten], welcher als Strohmann figurierte. Dabei wurden auch zwei Zahlungen abgewickelt, welche durch einen entsprechenden Vermerk zu Beweiszwecken dem Geschäft zugeordnet werden konnten. Als «Ei- gentümer» sollte [der Beschuldigte] dann auch die Expertisen zur Abklärung der Echtheit des Bil- des durchführen, wobei [der Privatkläger] bloss als Berater aufgetreten wäre. Weil [der Privatklä- ger] kein Geld hatte, um die Expertisen zu finanzieren, gewährte [der Beschuldigte] [dem Privat- kläger] Kredit und erhielt dafür die Statue «AM.________» als Sicherheit und überdies einen grosszügigen Zins für seine Dienste. Deswegen war es wichtig, dass die Rollenverteilung auf der ganzen Papierspur gleich war. Wobei bei der Einlieferung beim I.________ diesbezüglich ein Feh- ler passierte. [Der Beschuldigte] bemerkte dies und verlangte zuerst vor Ort die Korrektur der Her- ausgabequittung und später die Korrektur aller bisheriger Quittungen. Weil es im Juni 2017 dann im Projekt zu Problemen mit dem I.________ gekommen war und [der Beschuldigte] selber mit den finanziellen Ressourcen zu kämpfen begann, war er überfordert und er forderte [der Privat- kläger] ultimativ zur Beendigung des «Spiels» und zur Rückzahlung seiner Schulden auf. Weil dieser nicht wollte oder konnte, setzte sich dann der Strohmann ins gemachte Nest und behauptet nun basierend auf der geschaffenen Legende im vorliegenden Prozess selber Eigentümer des Bildes zu sein. 2. Es wäre auch denkbar, dass eine entsprechende Verschleierung auch den Zweck hatte, den Ver- mögenswert vor der fordernden Ex-Gattin oder vor weiteren Gläubigern zu verstecken. 3. Weiter wäre beispielsweise auch denkbar, dass sich [der Beschuldigte] und [der Privatkläger] dar- auf geeinigt hatten, das Projekt E.________ gemeinsam voranzutreiben. Weil [der Privatkläger] knapp bei Kasse war, vereinbarten sie, dass [der Beschuldigte] das Geld für die Expertisen vor- schiessen sollte. Sie vereinbarten deswegen Kreditverträge, bei welchen Kunstobjekte als Sicher- heit dienten, wobei sie diese als Kaufverträge mit Rückkaufsrechten tarnten. Für sein Engagement sollte [der Beschuldigte] einerseits mit einem hohen Zins entschädigt werden, andererseits ver- sprach ihm [der Privatkläger] eine prozentuale Beteiligung am tatsächlichen Wert des Bildes, falls sich dieses als wertvoll erweisen sollte. Durch die fiduziarische Sicherungsübereignung des Bildes war [der Beschuldigte] zwischenzeitlich Eigentümer des Bildes geworden und trat auch als solcher auf. Diese Rechtsfigur setzte er dann auch ein, als sich die beiden zerstritten haben und macht die Rückübereignung des Bildes von der Bezahlung seiner Forderungen abhängig. Diese Sachverhaltsvarianten lassen erkennen, dass es rein aus strafrechtlicher Optik eben auch er- hebliche Zweifel an der Tatsache gibt, dass der «E.________» am 09.06.2017 für [den Beschuldig- ten] eine fremde bewegliche Sache war – was im Übrigen auch für alle späteren Zeitpunkte bis zur Geltendmachung des Rückkaufsrechts Ende 2017 gelten würde, wenn sie denn angeklagt wären.» Diesen Schlussfolgerungen ist wie erwähnt vollumfänglich zuzustimmen. Die Kammer hält ergänzend dazu Folgendes fest: 39 Betrachtet man die konkrete Anklage, so wird unter Ziff. I.1. der Anklageschrift als Tatzeitpunkt klar der 9. Juni 2017 erwähnt. Zu prüfen sind somit einzig die Um- stände und insbesondere die inneren Absichten des Beschuldigten an diesem kon- kreten Tag. Zwar kann ein kurz vor oder nach diesem Zeitpunkt beobachtetes Ver- halten Rückschlüsse auf den Tatzeitpunkt geben, dabei handelt es sich jedoch um einige Tage und nicht um Wochen oder gar Monate. Zutreffend ist, dass das Bild vom Beschuldigten und vom Privatkläger gemeinsam beim I.________ eingelagert wurde (vgl. etwa pag. 1196 f., pag. 688 Z. 300 f.). Nicht erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte das Bild «E.________» am 9. Juni 2017 eigenmächtig und ohne Zustimmung des Privatklägers beim I.________ ab- geholt hat. Vielmehr trifft das Gegenteil zu: Der Privatkläger hat selber eingeräumt, dass es die Aufgabe des Privatklägers gewesen sei, das Bild am 9. Juni 2017 beim I.________ zu holen. So führte er in seinem Strafantrag vom 10. April 2018 wort- wörtlich aus: «Am 9. Juni 2017, als ich mich um meinen Sohn kümmerte, der Prüfungen für das französische Bac in Genf abzulegen hatte, vertraute ich [dem Beschuldigten] zum 8. Mal seit dem 27. Januar 2017 die Aufgabe an, das Gemälde im I.________ in Zürich für mich zu holen, für die letzte Sitzung vor dem Abschluss der Restaurierung des Gemäldes, die vom 10. bis 18. Juni 2017 erfolgen sollte.» (pag. 194 Auch anlässlich seiner Einvernahme durch die Vorinstanz gab er zu Protokoll: «Es war die Aufgabe [des Beschuldigten] das Bild zu holen und am 18.06.2017 wieder zurückzubrin- gen» (pag. 1831 Z. 36). Der Beschuldigte hatte also nicht nur die Zustimmung des Privatklägers, sondern gar einen entsprechen Auftrag. Soweit der Privatkläger geltend macht, der Beschuldigte habe den Rahmen des Auftrags überschritten, da er diesen nicht weisungsgemäss ausgeführt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Auftrag hat einerseits umfasst, das Bild am 9. Juni 2019 beim I.________ abzuholen, so dass die Zustimmung des Privatklägers zur Abholung des «E.________» im I.________ durch den Beschuldigten vorgelegen hat. Beim Auftrag, das Bild am 18. Juni 2017 wieder ins I.________ zurückzubrin- gen, handelt es sich – sofern dieser Auftrag am 9. Juni 2017 überhaupt bereits ein Thema gewesen sein sollte – um einen zweiten Auftrag und nicht um eine Bedin- gung zum ersten Auftrag. Jedenfalls kann aus diesen zwei Auftragsphasen nicht geschlossen werden, dass die Einwilligung des Privatklägers zur Abholung des Bil- des am 9. Juni 2017 von einem späteren, ungewissen Verhalten des Beschuldigten abhängig gemacht worden wäre. Im Zeitpunkt der Abholung des Bildes hat die Einwilligung entweder vorgelegen oder nicht, zumal von niemandem behauptet wird, dass die Einwilligung bedingt ausgesprochen wäre. Weiter ist unbestritten und aufgrund der sich in den Akten befindenden SIK- Unterlagen auch erstellt, dass der Privatkläger stets als Eigentümer (Besitzer) des Bildes und der Beschuldigte als Auftraggeber in den Dokumenten des I.________ aufgeführt wurden (vgl. pag. 1195 ff.). Aufgrund der Aussagen der I.________- Mitarbeiter ist sodann erwiesen, dass der Beschuldigte diese am 9. Juni 2017 dazu drängte, ihn als Besitzer auf dem Ein-/Ausgangsformular einzutragen. Soweit die Vorinstanz hierzu ausführt, dass dies zwar aussergewöhnlich sei, für den angeklag- ten Sachverhalt aber keine eigenständige Bedeutung habe, ist dies etwas zu relati- 40 vieren. Nach Ansicht der Kammer erscheint es nicht nur aussergewöhnlich, son- dern geradezu verdächtigt, dass der Beschuldigte die Mitarbeiter des I.________ am 9. Juni 2017 fordernd und mit Nachdruck dazu aufgefordert hat, die Eigentü- merschaft auf der Empfangsbestätigung zu ändern. Das I.________ hat die Um- schreibung in der Folge denn auch vorgenommen bzw. den Beschuldigten auf- grund dessen Verhaltens handschriftlich als Eigentümer auf dem Formular einge- tragen. Der Privatkläger ist der Ansicht, daran sei klar zu erkennen, dass der Be- schuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt seine Aneignungsabsicht manifestiert habe. Diesem Schluss kann nicht gefolgt werden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, ist offensichtlich, dass weder der Beschuldigte noch der Privatkläger bezüglich der Abwicklun- gen/Vorgänge rund um das Bild «E.________» die Karten auf den Tisch gelegt ha- ben. Während sich der Privatkläger auf den Standpunkt stellt, dass es keine Ver- einbarungen über das Bild gegeben habe, gibt der Beschuldigte an, dass er das Bild kurz nach der Entdeckung der Inschrift auf der Rückseite des Bildes definitiv und unwiderruflich vom Privatkläger erworben habe. Beide Varianten sind mit Blick auf die vorhandenen Beweismittel jedoch höchst unwahrscheinlich. So erscheint es einerseits – wie der Privatkläger zu Recht vorbringt – geradezu absurd, dass der kunstaffine Privatkläger in Kenntnis der Inschrift auf der Rückseite des «E.________» bzw. des potentiellen Millionenwerts des Bildes dieses – kurz nach der Entdeckung der Inschrift – zusammen mit zwei anderen Bildern zum Spottpreis (CHF 10'000.00) unwiderruflich (ohne Rückkaufsrecht) an den Beschuldigten ver- kauft haben soll (so die Behauptung des Beschuldigten). Mit Blick auf die sich in den Akten befindenden Dokumente und Unterlagen, welche einerseits den Be- schuldigten als Eigentümer des Bildes aufführen (beispielsweise: Quittung für BB.________ [pag. 1288], pro forma Rechnungen und Bestätigung Zollämter [vgl. pag. 1416, 1419 und 1420, 1641 ff.]) und andererseits einen Verkauf und Rückkauf des Bildes zumindest nahelegen (vgl. dazu Zahlungsbelege/Zahlungsanweisungen, pag. 411 f. und 666 f.), ergibt aber auch die Behauptung des Privatklägers, wonach keinerlei Vereinbarungen bezüglich des Bildes getroffen worden seien, angesichts der klar gegenteiligen schriftlichen Unterlagen absolut keinen Sinn. Mithin lässt sich weder die Version des Beschuldigten noch diejenige des Privatklägers mit den tatsächlichen Umständen und den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Gerade auch mit Blick auf die Mutation auf dem erwähnten Formular des I.________ hat sich die Vorinstanz deshalb verschiedene Varianten dazu überlegt, was der wahre Grund und die wirklichen Absichten der beiden Kontrahenten gewe- sen sein könnten. Dabei hat die Vorinstanz einleuchtende Hypothesen aufgestellt (vgl. dazu oben sowie pag. 2039 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung), wobei insbesondere die erste Variante äusserst naheliegend erscheint. Der Privatkläger hatte in der Vergangenheit nämlich bereits miterlebt, welche Fol- gen es hat, wenn sich ein aus der Erbschaft seiner Eltern stammendes Gemälde von einem Tag auf den anderen bzw. von null auf hundert plötzlich als millionen- schwer entpuppt. Aufgrund seiner damaligen Ansprüche gegenüber seiner Schwester wusste der Privatkläger, dass in einem solchen Fall hohe nacherb- schaftliche Ausgleichszahlungen (und damit der Verkauf des Gemäldes) drohen könnten. Es erscheint daher durchaus realistisch, dass er sich nach der Entde- 41 ckung der Inschrift auf der Rückseite des Gemäldes veranlasst gesehen hat, ge- genüber der Schwester (und nach ihrem Tod im Oktober 2016 gegenüber ihren Er- ben, pag. 1829 Z. 5 f.; die Schwester hatte immerhin drei Kinder, pag. 1186) eine wasserdichte Papierspur zu legen, welche das Gemälde zum geschätzten Wert vor dem mutmasslichen Millionenfund aus seinem Verfügungsbereich verbannt. Dass also auf dem Papier so rasch als möglich eine andere Person als Eigentümer des Bildes figuriert, so dass man die Millionen im Nachgang zur Erbteilung nicht würde nachverteilen müssen, sondern für sich alleine beanspruchen könnte. Für diese Hypothese spricht auch die für den Privatkläger sehr wichtige Bestätigung vom 9. September 2016 seiner Schwester kurz nach Entdeckung der Inschrift, dass das Gemälde «CX.________» dem Privatkläger gehöre und sie keinen Anspruch daran erhebe (pag. 389). Diese Hypothese würde nicht nur erklären, weshalb es für den Beschuldigten damals so wichtig war, dass die Eigentümerschaft zumindest schrift- lich geändert wird, sondern gleichzeitig auch, weshalb beiden Parteien in diesem Punkt nicht die Wahrheit sagen können und wollen. Mit der Offenlegung dieser Si- mulation würden sie nämlich beide ihren erhofften Anspruch auf alleinige Verfü- gungsmacht am möglichen Millionenfund gefährden. Der Beschuldigte würde seine Eigentumsforderung am Bild verlieren; wenn er diese verliert, hätte er – mit Aus- nahme allenfalls von Schadenersatz für die Aufwendungen – keine Ansprüche mehr. Der Privatkläger seinerseits würde riskieren, da er diesfalls ja zugegeben hätte, dass es eine Abmachung gegeben hat, wobei diese als nicht simuliert be- trachtet werden könnte und er so alle Ansprüche am Bild verlieren würde. Wie der Privatkläger zu Recht vorgebracht hat, handelt es sich hierbei lediglich um eine Hypothese, welche weder vom Beschuldigten noch vom Privatkläger behaup- tet wurde. Ausgehend von dieser Hypothese besteht vorliegend aber eine plausible Alternative zur der von der Anklage vertretenen Hypothese bzw. zur Hypothese, wonach die vom Beschuldigten durch Drängen erreichte Mutation auf dem Formu- lar nur als Aneignungsabsicht gesehen werden könne. Immerhin wurden auch in anderen Momenten im Wissen und mit Zustimmung des Privatklägers Dokumente erstellt, welche den Beschuldigten als Eigentümer des Bildes «E.________» ver- zeichnen (pro forma Rechnungen, pag. 1416, 1419 und 1420; Quittung für BB.________ Juni 2017, pag. 1288). Die Kammer kommt deshalb zum Schluss, dass (einzig) aufgrund der durch den Beschuldigten veranlassten Mutation auf dem I.________-Formular nicht als erstellt gelten kann, er habe am 9. Juni 2017 tatsächlich in Aneignungsabsicht gehandelt. Es ist geradeso wahrscheinlich, dass der Beschuldigte nur das gemacht hat, was die beiden Kontrahenten beabsichtigt hatten, nämlich, einem simulierten Verkauf Glaubhaftigkeit zu verleihen. Die alter- native Hypothese eines simulierten Verkaufs erscheint der Kammer mit anderen Worten ausreichend konkret, um massgebliche Zweifel am angeklagten Sachver- halt zu wecken. Aneignungsabsicht kann dem Beschuldigten im Übrigen auch deshalb nicht nach- gewiesen werden, weil er das Bild direkt am nächsten Tag vereinbarungsgemäss zur Restaurierung nach Bern, Biel und danach wieder nach Bern gebracht hat. Der Privatkläger hat sodann selber ausgeführt, dass er während dieser Restaurie- rungsphase vom 10. Juni 2017 bis am 18. Juni 2017 ebenfalls anwesend gewesen sei und er sich nie gewehrt habe, dass der Beschuldigte das Bild mitnehme 42 (pag. 1832 Z. 9 f.; vgl. auch pag. 171 und pag. 689 Z. 327 f.). Entsprechendes geht im Übrigen auch aus den aktenkundigen Hotelrechnungen hervor (vgl. insb. pag. 1600 und 1619), welche belegen, dass der Privatkläger in der fraglichen Zeit am Ort der Restauration logiert hat. Aufgrund des wortreichen schriftlichen Strafan- trags des Privatklägers vom 10. April 2018 ist weiter bekannt, dass er selber an- lässlich dieser Hotelaufenthalte zwecks Reinigungs- und Restaurierungsarbeiten in Zürich, Bern und Biel «zwischen April und Juli 2017» zuweilen mit «seinem Gemäl- de» im Hotelzimmer geschlafen hat (pag. 200). Mithin hatte der Privatkläger auch nach dem 9. Juni 2017 weiterhin (auch alleinigen) Zugang zum Bild. Weiter ist aus den Akten zu schliessen, dass das Bild – nebst weiteren Gegenstän- den und Dokumenten – auch nach dem 18. Juni 2017 vereinbarungsgemäss und im Einverständnis des Privatklägers in Bern beim Beschuldigten blieb, die beiden Kontrahenten das «E.________-Projekt» zunächst weiter vorangetrieben haben und im Juli/August 2017 weitere Restaurierungsarbeiten in Bern stattfanden, an- lässlich welcher der Privatkläger wiederum Zugang zum Bild hatte (vgl. pag. 171 f., 534, 1608 ff., 1832 Z. 24 ff.). Damit kann nicht ernsthaft behauptet werden, der Be- schuldigte habe bereits anlässlich seines Auftritts im I.________ dem Privatkläger das Bild entzogen und sich angeeignet, hat er das Bild doch auftragsgemäss am nächsten Tag dem Privatkläger und den Experten ins Hotel zur Restaurierung ge- bracht und auch dort belassen. Auch deshalb lässt sich nicht erstellten, der Be- schuldigte habe das Bild am 9. Juni 2017 aus Zürich mitgenommen, um sich zu be- reichern. Jedenfalls gibt es keine eindeutigen Beweise, wonach er einen solchen Plan bereits am 9. Juni 2017 gefasst hätte. Schliesslich kann auch aus der verwei- gerten Herausgabe des Bildes im Oktober 2017 nicht geschlossen werden, dass er bereits am 9. Juni 2017 die Absicht gehabt hätte, das Bild für sich zu behalten. Ge- nau das müsste man ihm aber nachweisen können. Insgesamt lässt sich weder erstellen, dass der Beschuldigte das Bild eigenmächtig und ohne Zustimmung des Privatklägers beim I.________ abgeholt, noch, dass er in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Aus der Gesamtchrono- logie scheint vielmehr die Schlussfolgerung der Vorinstanz offensichtlich: Wenn, dann entschied sich der Beschuldigte frühestens im Moment des Beziehungs- bruchs zwischen ihm und dem Privatkläger Mitte Juli 2017, das Bild zurückzubehal- ten resp. dem Privatkläger letztendlich nicht mehr wie bisher zur Verfügung zu hal- ten resp. herauszugeben. Der angeklagte Sachverhalt ist damit nicht erstellt und der Beschuldigte ist deshalb bereits aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des Diebstahls, ev. der Veruntreu- ung, ev. der unrechtmässigen Aneignung, angeblich begangen am 9. Juli 2017 in Zürich z.N. des Privatklägers (Vorwurf gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift), freizu- sprechen. 9.6.2 Ziff. I.2 der Anklageschrift Auch bezüglich dieses Vorwurfs hat die Vorinstanz aus den vorhandenen Beweis- mitteln die zutreffenden Schlüsse gezogen. Konkret kam sie zusammengefasst zu folgendem Beweisergebnis (pag. 2040, S. 41 der Urteilsbegründung): Von den vie- len, angeblich entwendeten Dokumenten hätten die für den Privatkläger wichtigen 43 Dokumente gerade nicht beim Beschuldigten gefunden werden können. In Bezug auf die beim Beschuldigten gefundenen Dokumente sei ein legaler Besitz auf Grund der engen Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und dem Privat- kläger genauso wahrscheinlich. Diesbezüglich sei auch die Anklageschrift zu wenig klar umschrieben. Im Einzelfall bestünden erhebliche Zweifel an der Widerrecht- lichkeit einer Aneignung. Diesen Schlussfolgerungen kann sich die Kammer wiederum vollumfänglich ansch- liessen. Dem Beschuldigten wird unter dieser Anklageziffer vorgeworfen, er habe am 11. April 2017 «sowie an einem anderen Datum» die Wohnung des Privatklä- gers in Genf zwar mit dessen Erlaubnis betreten, dort aber diverse Dokumente entgegen dem Willen des Privatklägers mit Aneignungsabsicht an sich genommen, um diese zu seinem Vorteil zu verwenden bzw. sich damit unrechtmässig zu berei- chern. Welche konkreten Dokumente der Beschuldigte am 11. April 2017 sowie an einem anderen Tag aus der Wohnung des Privatklägers mitgenommen haben soll, wird in der Anklage nicht weiter umschrieben/spezifiziert. Es kann deshalb vorab festgestellt werden, dass es sich hierbei («diverse Dokumente») auch nach Ansicht der Kammer nicht um eine ausreichende Umschreibung des Tatvorwurfs handelt, da der Beschuldigte so nicht weiss bzw. wissen kann, was ihm genau vorgeworfen wird bzw. welche konkreten Dokumente/Gegenstände er sich am 11. April 2017 sowie an einem anderen (unbestimmten) Tag unrechtmässig mitgenommen und angeeignet haben soll. Diese Umschreibung genügt im Übrigen selbst dann nicht, wenn man von einem geringfügigen Vermögensdelikt ausgeht. Ein Verweis auf die Liste der anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Dokumente (vgl. pag. 935 f.) ändert daran nichts, zumal sich ein solcher Verweis in der Ankla- geschrift nicht finden lässt. Aber auch ein entsprechender Verweis würde nichts ändern. Auf dieser Liste befinden sich auch Dokumente, welche der Privatkläger gar nicht für sich beansprucht hat (vgl. dazu auch die Angaben des Privatklägers, pag. 692 Z. 430 und pag. 1835 Z. 11 ff.). Nach dem Anklagegrundsatz sind die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Angesichts des vagen und unpräzisen Tatvorwurfs gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift ist dies vorliegend nicht der Fall. Selbst wenn man aber von einer genügenden Umschreibung des Tatvorwurfs aus- ginge, liesse sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte in der Wohnung des Pri- vatklägers Dokumente unrechtmässig an sich nahm. So ergibt sich aus den Aus- sagen der Parteien bzw. aus den Akten, dass der Privatkläger des Öfteren Sa- chen/Dokumente verlegt bzw. verloren hat (vgl. etwa pag. 693 Z. 454 f., pag. 717 Z. 292). Weiter haben der Beschuldigte und der Privatkläger gemäss übereinstim- menden Aussagen über längere Zeit sehr eng verflochten zusammengearbeitet, insbesondere hat der Privatkläger dem Beschuldigten zahlreiche verantwortungs- volle Aufgaben delegiert, welche den Besitz von wichtigen Dokumenten aus der Sphäre des Privatklägers geradezu erforderten. So hat der Privatkläger etwa auf die Frage, weshalb der Beschuldigte und nicht er am 9. Juni 2017 CHF 3'000.00 an das I.________ überwiesen habe, selber ausgesagt, «es war vereinbart, dass er [der Beschuldigte] der Auftraggeber war und er das Administrative leitet» (pag. 689 Z. 310 f.). Der Beschuldigte hatte in dieser Phase, d.h. vor dem 9. Juni 2017, also 44 durchaus den Auftrag bzw. die Aufgabe, sich um die administrativen Belange u.a. im Zusammenhang mit dem Bild «E.________», aber auch im Zusammenhang mit anderen Kunstobjekten, zu kümmern. Insofern erstaunt es nicht, dass der Beschul- digten im Besitz der damit zusammenhängenden Unterlagen war, zumal er gewis- se Dokumente auch unbestrittenermassen direkt vom Privatkläger erhalten hat. Ob der Beschuldigte diese Dokumente dann später, im Oktober 2017, dem Privatklä- ger vorenthalten hat, bleibt vorliegend angesichts des Wortlauts der Anklage ohne Relevanz. Entscheidend ist einzig, ob man ihm nachweisen kann, dass er die Do- kumente am 11. April 2017 sowie an einem anderen Tag gegen den Willen des Privatklägers in Aneignungs- und/oder Bereicherungsabsicht, zur Schadenverursa- chung und in Vorenthaltungsabsicht aus dessen Wohnung an sich genommen hat. Angesichts der engen Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und dem Pri- vatkläger lässt sich Entsprechendes nicht erstellen bzw. erscheint ein legaler Besitz von wichtigen Dokumenten im Zusammenhang mit Kunst – auch solchen, welche zweifellos vom Privatkläger stammen – jedenfalls mindestens gleich wahrschein- lich. Hinzu kommt, dass nicht nur die Anklageschrift unklar und vage blieb in Bezug auf die Identität der angeblich entwendeten Dokumente. Auch der Privatkläger selber konnte nicht genau benennen, was ihm denn nun genau entwendet worden sein soll (vgl. etwa pag. 682 Z. 64 ff.). Die wenigen Dokumente, welche er explizit be- nannte, liessen sich aber eben gerade nicht beim Beschuldigten finden. Selbst wenn der Beschuldigte solche Dokumente am 11. April 2017 oder an einem ande- ren Datum tatsächlich aus der Wohnung des Privatklägers geholt hätte (was sich nicht erstellen lässt), so kann man ihm nicht nachweisen, dass dies in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht resp. in der Absicht, dem Privatkläger einen erheblichen Nachteil zuzufügen, erfolgt wäre. Hinzu kommt, dass auch bezüglich dieses Vor- wurfs eine mögliche Dritttäterschaft nicht ausgeschlossen werden kann. Dem Hin- weis des Privatklägers, dass die Annahme einer Dritttäterschaft weit hergeholt sei, kann nicht gefolgt werden. Die Ex-Frau des Privatklägers verfügte damals über ei- nen Schlüssel zu dessen Wohnung und hatte ihm bereits zu einem früheren Zeit- punkt eine Wegnahme von Sachen angedroht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Umstand nicht in die Würdigung einbezogen werden dürfte. Es liegt auf der Hand, dass die Ex-Frau ein Interesse daran gehabt haben könnte, den Pri- vatkläger zu schädigen oder ihm im Hinblick auf die Scheidung gewisse Dokumen- te zu entziehen. Offenbar hatte sich diese im Frühjahr 2017 denn auch tatsächlich Zugang zur Wohnung des Privatklägers verschafft, um Informationen zu holen (vgl. pag. 1654). Es trifft zwar zu, dass einige Dokumente beim Beschuldigten ge- funden werden konnten, die zweifellos dem Privatkläger zuzuordnen sind. Es wur- de jedoch bereits oben ausgeführt, dass dieser Umstand ohne Weiteres mit der damaligen engen Zusammenarbeit erklärt werden kann. Diejenigen Dokumente, welche der Privatkläger explizit suchte/vermisste, konnten aber – wie ebenfalls be- reits erwähnt – eben gerade nicht beim Beschuldigen gefunden werden. Auch mit Blick auf die erwähnte mögliche Dritttäterschaft bestehen jedenfalls bereits von vornherein ernsthafte und unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachver- halt wie angeklagt abgespielt haben soll. 45 Dass der Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung eine Mappe mit Doku- menten aus dem Fenster warf und einer auf der Strasse stehenden Drittperson an- deutete, diese verschwinden zu lassen, mutet tatsächlich seltsam und höchst ver- dächtig an. Diese Mappe konnte in der Folge aber dann doch noch beschlagahmt werden (Mappe «CY.________»; vgl. pag. 723 Z. 485 ff., pag. 967 und 969 ff.). Verdächtiges Material befand sich in dieser Mappe allerdings nicht. Über die Grün- de, weshalb der Beschuldigte diese Mappe verschwinden lassen wollte, kann nur spekuliert werden. Auch wenn diese Aktion des Beschuldigten verdächtig er- scheint, kann daraus aber jedenfalls nicht geschlossen werden, dass er bereits im April 2017 Dokumente des Privatklägers in Aneignungsabsicht an sich nahm, zu- mal in dieser Mappe – wie erwähnt – keine Dokumente des Privatklägers gefunden werden konnten. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der Vorwurf des Dieb- stahls, evtl. der Sachentziehung in Ziff. I.2. der Anklageschrift nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend umschrieben und umgrenzt ist und daher dem Ankla- gegrundsatz nicht genügt. Selbst wenn man aber von einer zureichenden Um- schreibung der Tat ausginge, liesse sich nach dem Ausgeführten der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen. Der Beschuldigte ist deshalb – wiederum bereits aus tatsächlichen Gründen – vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls, ev. der gering- fügigen Sachentziehung, angeblich begangen am 11. April 2017 sowie an einem anderen Datum in Genf z.N. des Privatklägers (Vorwurf gemäss Ziff. I.2. der Ankla- geschrift), freizusprechen. 9.6.3 Ziff. I.3 der Anklageschrift Was die Mitnahme der Gegenstände am 17./18. Juni 2017 anlässlich der Räumung des Konferenzsaals betrifft, hat der Privatkläger selber ausgeführt, dass er den Be- schuldigten angewiesen habe, den Saal zu räumen und die fraglichen Gegenstän- de bis zur zweiten Restaurierung mitzunehmen. Er sei damit einverstanden gewe- sen, dass die Gegenstände beim Beschuldigten in Bern bleiben würden (pag. 1832 Z. 27 ff.). Es wurde sodann bereits weiter oben ausgeführt, dass die beiden das Projekt im Anschluss an die «erste Restaurierungsphase» vorerst gemeinsam vor- angetrieben haben. Erst später haben sie sich dann zerstritten. Der Privatkläger hat in seiner Anzeige sodann selber ausgeführt, dass die Entdeckung eines besonde- ren Pigments, CZ.________, im Gemälde wohl der Auslöser für die Forderungen des Beschuldigten bzw. dessen veränderte Haltung gewesen sei (pag. 171 f.). Dies war jedoch erst im Juli 2017. Dass der Beschuldigte bereits am 17./18. Juni 2017 anlässlich der Räumung die Gegenstände mitgenommen hat (was ja sein Auftrag war), dies im Wissen, diese dereinst zu behalten und sich damit zu bereichern, kann ihm nicht nachgewiesen werden. Bis zum Zeitpunkt, als sich die beiden Par- teien zerstritten, stand denn auch nie zur Diskussion, dass der Beschuldigte die Gegenstände an den Privatkläger hätte herausgeben sollen. Im Hinblick auf das verschollene Diapositiv, welches der Beschuldigte gemäss den Angaben des Pri- vatklägers habe verschwinden lassen sollen, gilt es sodann im Speziellen zu er- wähnen, dass der Beschuldigte das Bild «E.________» letztendlich in der CS.________ gelagert und er den dazugehörigen Bilderrahmen dann sogar von sich aus an die erstinstanzliche Verhandlung mitgebacht hat. Es ergibt keinen Sinn, 46 dass er das Diapositiv, welches unweigerlich zum Bild gehört, nicht aber das Bild «E.________» versteckt haben soll. Insgesamt scheitert es für den Tatzeitpunkt an Hinweisen auf eine Aneignungs- und Bereicherungsabsicht, zumal der Beschuldig- te am 17./18. Juni 2017 gemäss dem Auftrag des Privatklägers handelte. Damit lässt sich auch der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff. I.3 der Anklageschrift nicht erstellen. Damit ist der Beschuldigte auch von diesem Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. 10. Beschimpfung 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Anklageschrift vom 18. Juni 2020 ist unter I.4. folgender Tatvorwurf zu ent- nehmen (pag. 1698): Beschimpfung, begangen am 24. Juli 2019 auf der DA.________ in Genf, z.N. von C.________, in- dem der ein Fahrzeug führende Beschuldigte neben dem auf dem Trottoir gehenden Herrn C.________ anhielt und letzteren bei heruntergelassener Scheibe als „connard“ und „escroc“ be- zeichnete. 10.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel zutreffend aufgeführt und zu- sammengefasst, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 2041 ff., S. 42 ff. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat in der oberinstanzlichen Verhandlung sodann diverse Zah- lungsbelege, eine undatierte Bescheinigung von Dr. DB.________, eine Rechnung von Dr. DB.________ vom 29. Oktober 2019 sowie einen Google Maps Auszug zu den Akten gereicht (pag. 2459 ff., Beilagen 3 – 11). 10.3 Erwägungen der Kammer Die Verteidigung hat in oberer Instanz diverse objektive Beweismittel zu den Akten gegeben, welche belegen sollen, dass der Beschuldigte den Privatkläger am fragli- chen Tag nicht bewusst aufgesucht hat. Mit diesen Unterlagen gelingt dem Be- schuldigten zwar der Nachweis, dass er am 24. Juli 2019 von 14.00 bis 15.00 Uhr einen Zahnarzttermin in DC.________ (Frankreich) hatte (vgl. Beilagen 5 – 7), er in der Folge ein Kosmetikstudio in DD.________ besuchte (Beilage 8) und anschlies- send von dort nach Lausanne fuhr (Beilagen 9 und 10). Er will damit offenbar auf- zeigen, dass er den Privatkläger am fraglichen Tag wegen eines vollen Terminka- lenders gar nicht bewusst aufsuchen konnte. Nachdem aber unbestritten ist, dass es am 24. Juli 2019 in Genf zu einer Begegnung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen ist, bleibt dies ohne Relevanz. Es ist nämlich uner- heblich, ob der Beschuldige zufällig an der G.________ (in der Nähe des Wohnor- tes des Privatklägers) vorbeigefahren ist oder nicht. Zu bemerken gilt aber immer- hin, dass die vom Beschuldigte gewählte Route, um von DD.________ nach Lau- sanne zu gelangen (vgl. den vom Beschuldigten eingereichte Google Maps Aus- zug, pag. 2467, Beilage 11), nicht die direkteste oder schnellste ist/war (gemäss Google Maps benötigt man für diese Strecke, wenn man nicht – wie es offenbar der Beschuldigte tat – durch die Stadt Genf, sondern von DD.________ auf direktem 47 Weg auf die A1 fährt, lediglich 58 Minuten [statt 1 Stunde und 16 Minuten], also rund 18 Minuten weniger lang) und so auch nicht der von Google Maps «empfohle- nen» Strecke entspricht. Ein nachvollziehbarer Grund, weshalb der Beschuldigte nicht diese (direkte und schnellste) Route, sondern die Route durch die Stadt Genf gewählt hat, ist nicht ersichtlich. Dass es am 24. Juli 2019 am genannten Ort zu einer Begegnung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen ist, wurde von beiden Kontrahen- ten bestätigt und ist daher wie gesagt unbestritten. Der Beschuldigte hat dem Pri- vatkläger am Tag nach dem Treffen per E-Mail geschrieben «Désolée de t’avoir in- terrompue ton Bain de soleil sur la lune» (pag. 784) und damit eingeräumt, dass es am Tag zuvor zu einer Interaktion gekommen ist. Der Beschuldigte bestreitet aber, dass er den Privatkläger dabei beschimpft habe. Als Beweismittel für das bestrittene Kerngeschehen liegen der Kammer im Wesent- lichen die Aussagen der beiden Beteiligten vor. Die Verteidigung vertrat anlässlich ihres Plädoyers vor oberer Instanz die Meinung, dass von vornherein in Anwen- dung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen habe, da eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege. Dem kann die Kammer nicht fol- gen. Aus dem Grundsatz in dubio pro reo folgt nicht, dass eine beschuldigte Per- son automatisch freizusprechen ist, wenn als einzige Beweismittel die Aussagen der Beteiligten vorliegen und in den entscheidenden Punkten Aussage gegen Aus- sage steht. Vielmehr sind in einem solchen Fall die Darstellungen der Verfahrens- beteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten bzw. sind die Aussagen der Beteiligten im Rahmen einer Aussagenwürdigung auf deren Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen (vgl. BGer 6B_467/2021 vom 13. Juni 2022 E. 2.2). Ohnehin liegt hier aber sowieso nicht eine klassische Aussage-gegen- Aussage-Konstellation vor, bestätigt doch die E-Mail des Beschuldigten an den Pri- vatkläger vom 25. Juli 2019 (pag. 784) immerhin, dass am Tag zuvor eine Interak- tion zwischen den beiden stattgefunden haben muss, bei welcher der Beschuldigte als störendes Element gegenüber dem Privatkläger in Erscheinung getreten war. Es wurde bereits weiter oben ausgeführt, dass der Beschuldigten hinsichtlich der Geschehnisse rund um das Bild «E.________» äusserst weitschweifige und kaum verständliche Aussagen machte. In dieser Angelegenheit hingegen machte er sehr präzise und klare Angaben, ohne sich in Widersprüche zu verstricken (vgl. pag. 778, pag. 911 Z. 182 ff., pag. 1836 Z. 27 ff.). In seiner Anzeige liess er aus- führen, dass er am 24. Juli 2019, um ca. 16:45 Uhr, auf dem Weg nach Hause ge- wesen sei. Wenige Meter vor seinem Zuhause habe unerwartet ein grauer Perso- nenwagen (DE.________) neben ihm angehalten. Nach dem Anhalten habe ihn der Lenker dieses Autos, der Beschuldigte, unvermittelt als «connard» und «es- croc» beschimpft. Danach sei der Beschuldigte weitergefahren (pag. 778). Der Be- schuldigte seinerseits hat ausgeführt, dass er den Privatkläger gesehen habe, als er an einer Ampel habe warten müssen. Er habe die Fenster geschlossen gehabt und die Klimaanlage laufen lassen, da es draussen sehr warm gewesen sei. Gemäss den Angaben des Beschuldigten habe es aber keine Konversation gege- ben, man habe nur Blickkontakt gehabt. Er habe in seinem Auto ein Selbstge- spräch geführt und der Privatkläger müsse wohl etwas von seinen Lippen abgele- 48 sen haben (pag. 901 f.). Er bestritt, dass er zum Privatkläger «connard» (Vollidiot) gesagt habe; daran, ob er zum Privatkläger «escroc» (Gauner) gesagt habe, könne er sich nicht erinnern (pag. 901 Z. 140 ff.). Der Beschuldigte hat also immerhin ein- geräumt, im Fahrzeug verbale Äusserungen gemacht zu haben. Die Behauptung, dass die Fenster dabei geschlossen gewesen seien, es sich um ein Selbstge- spräch gehandelt habe und sein Kontrahent etwas von seinen Lippen abgelesen haben müsse, ist angesichts der präzisen Angaben des Privatklägers als Schutz- behauptung zu werten. Die Nachricht des Beschuldigten an den Privatkläger am folgenden Tag, in welcher er bereits im ersten Satz Bezug auf die Begegnung vom Vortrag nimmt, spricht sodann ebenfalls klar dafür, dass es nicht bloss zu einem Blickkontakt (kombiniert mit einem Selbstgespräch) gekommen ist. Hinzu kommt, dass sich der Privatkläger aufgrund dieses Vorfalls immerhin veranlasst gesehen hat, umgehend zwei konkrete Schimpfwörter sowie einen klaren Sachverhalt anzu- zeigen. Dafür, dass der Privatkläger hier eine erfundene Geschichte konstruiert hätte, um dem Beschuldigten noch zusätzlich zu schaden, bestehen keine Anhalts- punkte; vielmehr erscheint es mit Blick auf den zu diesem Zeitpunkt bereits länger andauernden Streit zwischen den beiden Kontrahenten durchaus naheliegend, dass sich der Beschuldigte bei dieser (wohl zufälligen) Begegnung zu den Ausdrü- cken «connard» und «escroc» gegen den Privatkläger hinreissen liess. Insgesamt hat die Kammer mit Blick auf die klaren, präzisen und vor allem auch konstanten Angaben des Privatklägers und auf die weiteren Indizien, welche die Aussagen des Privatklägers untermauern, keinen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zu- getragen haben, wie dies in der Anklageschrift umschrieben wird. Der Tatvorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. I.4. ist erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 11. Vorbemerkungen Der Beschuldigte ist von den Vorwürfen gemäss Ziff. I.1 – I.3 der Anklageschrift be- reits aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Insofern erübrigen sich rechtliche Ausführungen zu diesen Vorwürfen. 12. Beschimpfung 12.1 Theoretische Ausführungen Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen zur Beschimpfung (Art. 177 StGB) kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 2054 f., S. 55 f. der Urteilsbegründung). 12.2 Subsumtion Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigten den Privatkläger als «connard» und «escroc» betitelte. Der Ausdruck «connard» (in die deutsche Spra- che übersetzt: «dumme Sau», «Vollidiot/Blödmann»; je nach Übersetzung auch «Arschloch») stellt ein reines Werturteil dar, also eine Formal- oder Verbalinjurie (blosser Ausdruck der Missachtung), und erfüllt zweifellos den objektiven Tatbe- stand der Beschimpfung. Daneben betitelte der Beschuldige den Privatkläger als 49 «escroc» (in die deutsche Sprache übersetzt: «Betrüger», «Gauner»). Ob es sich dabei um ein gemischtes Werturteil handelt, welches grundsätzlich einem Entlas- tungsbeweis zugänglich wäre, kann vorliegend offengelassen werden, zumal der Beschuldigte weder den Wahrheits- noch den Entlastungsbeweis erbracht hat. Im Übrigen geht die Kammer mit der Vorinstanz einig, dass die Titulierung als «es- croc» in unmittelbarem Zusammengang mit derjenigen als «connard» erfolgte und es dem Beschuldigen insgesamt einzig darum ging, dem Privatkläger etwas Übles vorzuwerfen. Der Beschuldigte war sich der Ehrrührigkeit seiner Äusserung be- wusst und handelte vorsätzlich, womit der Tatbestand der Beschimpfung erfüllt ist. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung von Art. 177 Abs. 1 StGB der Beschimp- fung, begangen am 24. Juli 2019 in Genf z.N. des Privatklägers, schuldig zu er- klären. V. Strafzumessung 13. Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verlet- zung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden. Das Gesetz sieht für den Tatbestand der Beschimpfung als einzige Sanktion eine Geldstrafe vor. Der ordentliche Strafrahmen der Beschimpfung beträgt somit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen (Art. 177 Abs. 1 StGB). 14. Konkrete Strafzumessung Geschütztes Rechtsgut von Art. 177 StGB ist die Ehre, d.h. der Ruf und das Ge- fühl, ein ehrbarer Mensch zu sein. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen beim Tatbestand der Beschimpfung eine Strafe von 10 Strafeinheiten bei folgendem Referenzsachver- halt vor: Der Täter bezeichnet den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis 10) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech». Bei Handlungen gegenüber dem Geschädigten allein sehen die genannten Richtli- nien eine Strafe von 5 Strafeinheiten vor. Der Beschuldigte betitelte den Privatkläger als «connard» und «escroc». Die Kam- mer erachtete diese Beschimpfungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der Schwere her als vergleichbar mit denjenigen im Referenzsachverhalt. Sie geht (ebenfalls wie die Vorinstanz) davon aus, dass der Beschuldigte die Beschimpfun- gen nur gegenüber dem Privatkläger geäussert hat. Das Handeln des Beschuldig- ten weist keine besondere Verwerflichkeit auf. Er handelte nicht planmässig, son- 50 dern spontan aus der konfliktbehafteten Situation heraus. Es ist insgesamt von ei- nem leichten objektiven Tatverschulden und mit Blick auf die VBRS-Richtlinien übereinstimmend mit der Vorinstanz von einer Einsatzstrafe von 5 Tagessätzen auszugehen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Er wollte den Privatkläger, mit welchem er seit längerer Zeit im Streite lag, beleidigen. Dies ist jedoch – weil tatbestandsimmanent – neutral zu gewichten. Er wäre pro- blemlos in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten und sich zurückzu- halten, was sich allerdings ebenfalls neutral auswirkt. Das subjektive Tatverschul- den wirkt sich damit insgesamt neutral auf das Verschulden aus. Die Täterkomponenten geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Aus dem Vorleben des Beschuldigten, seinem Verhalten während dem Verfahren etc. lässt jedenfalls nichts auf negativ zu gewichtende Täterkomponenten schliessen. Die Täterkomponenten wirken sich daher neutral auf das Verschulden und die Stra- fe aus. Somit erachtet die Kammer insgesamt eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen als angemessen. 15. Tagessatzhöhe Aktuell, was massgeblich für die Bestimmung des Tagessatzes ist (DOLGE, in: Bas- ler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 50 zu Art. 34), erzielt der Be- schuldigte im Durchschnitt ein monatliches Nettoeinkommen rund CHF 7’500.00 (inkl. 13 Monatslohn und Provisionen; vgl. Lohnabrechnungen für die Monate Ok- tober 2022 bis Februar 2023 sowie der Provisionsabrechnung für das Jahr 2022, pag. 2491 ff. [Beilagen 26 – 31]); hierbei wurde bereits berücksichtigt, dass der Be- schuldigte aufgrund seiner nunmehr länger andauernden Krankschreibung (pag. 2483 ff., Beilagen 18 – 25) eine Einkommenseinbusse erlitt (vgl. dazu Erhe- bungsformular vom 1. November 2022, wo der Beschuldigte noch ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 8'233.00 [Basislohn inkl. 13. Monatslohn, ohne Spesen und Provisionen] deklariert hatte, pag. 2280). Der Beschuldigte lebt von seiner Ehefrau getrennt und bezahlt einen Kindesunterhalt von zur Zeit CHF 700.00, je- doch keinen Ehegattenunterhalt (siehe Erhebungsformular wirtschaftliche Verhält- nisse, pag. 2280). Gemäss seinen eigenen Angaben hat er Schulden von ca. CHF 260'000.00 (zwei Kredite zu total CHF 95'000.00 mit Abzahlungsverpflichtun- gen, Steuerschulden zwischen CHF 35'000.00 – 40'000.00, Justizkosten von CHF 50'000.00, Anwaltskosten 2017 – 2019 CO.________ von CHF 30'000.00, of- fene Rechnungen aus Zivilverfahren gegen den Privatkläger von CHF 15'000.00 – 20'000.00). Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 7’500.00 und unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30% für den allgemeinen Lebensaufwand (Krankenkasse, Steuern etc.), eines Unterstützungs- abzugs für die Tochter (CHF 700.00) und der hohen Schulden resultiert ein Tages- satz von CHF 100.00. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Unterhaltsleistungen an seine in CK.________ lebenden Eltern können bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes nicht berücksichtigt werden. 51 16. Bedingter Vollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtspre- chung genügt für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abge- sehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhal- tens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1; BGer 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und lebt in geordneten persönlichen und fi- nanziellen Verhältnissen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, weshalb dem Be- schuldigten eine ungünstige Legalprognose attestiert werden müsste. Der Vollzug der Geldstrafe wird somit aufgeschoben, unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren. 17. Fazit Strafe und Anrechnung Polizeihaft Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 500.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstra- fe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt. Die ausgestandene Polizeihaft (1. November 2017 von 06:05 bis 14:45 Uhr) wird im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe angerechnet. VI. Zivilpunkt 18. Allgemeine Grundlagen Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Zivilklage im Allgemeinen so- wie zur Genugtuung im Besonderen sind zutreffend, darauf kann verwiesen werden (pag. 2056 f., S. 57 f. der Urteilsbegründung). 19. Zivilklage des Privatklägers Der Privatkläger stellte in erster Instanz im Zivilpunkt folgende Anträge (pag. 1945): 4.1. A.________ [sei] zu verurteilen, C.________ eine Genugtuung (für Beschimpfung und Drohung) von CHF 300.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 24. Juli 2019 zu bezahlen; 4.2. A.________ [sei] teilklageweise zu verurteilen, C.________ eine Genugtuung (für Diebstahl, evtl. Veruntreuung, evtl. unrechtmässige Aneignung, ev. Sachentziehung) in der Höhe nach ge- richtlichem Ermessen zzgl. Zins von 5% seit dem 9. Juni 2017, ev. seit wann später rechtens, zu bezahlen. 52 Es sei zu vermerken, dass es sich bei der Klage unter Ziffer 4.2 um eine Teilklage insbesondere in sachlicher und zeitlicher Hinsicht handelt und sich C.________ die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen A.________ vorbehält Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung des Privatklägers (wegen Beschimp- fung und Drohung) abgewiesen und dessen Zivilklage soweit weitergehend auf den Zivilweg verwiesen. In oberer Instanz beantragt der Privatkläger im Zivilpunkt die Zusprechung einer Genugtuung (für Diebstahl, evtl. Veruntreuung, evtl. unrecht- mässige Aneignung, ev. Sachentziehung, evtl. Weiteres) in der Höhe nach gericht- lichem Ermessen zuzüglich Zins von 5% seit dem 9. Juni 2017, ev. seit wann später rechtens, dies unter Vermerk, dass es sich um eine Teilklage handle (pag. 2561, Ziff. 4 der oberinstanzlichen Anträge). Der Beschuldigte demgegenüber beantragt oberinstanzlich die Abweisung allfälliger Zivilklagen des Privatklägers (pag. 2557). Die Vorinstanz hielt in ihre Urteilserwägungen zutreffend fest, dass die Genugtu- ungsforderung bezüglich der geltend gemachten Drohung zufolge des diesbezügli- chen Freispruchs (Sachverhalt liess sich nicht erstellen) abzuweisen ist. Weiter geht die Kammer mit der Vorinstanz einig, dass die Geringfügigkeit der Verletzung durch die Beschimpfung keine Genugtuung rechtfertigt. Die Schwelle der Erheb- lichkeit wurde durch die Beschimpfung nicht erreicht. Auf die diesbezügliche vorin- stanzliche Begründung kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 2057, S. 58 der Urteilsbegründung). Bezüglich der angeklagten Vermögensdelikte kommt es in oberer Instanz erneut zu Freisprüchen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erfolgt bei einem Freispruch die Beurteilung der Zivilklage in prozessualer Hinsicht nur dann, wenn der Sach- verhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO). Nach Ansicht der Kammer führt der Vorbehalt einer Teilklage bei einer Genugtuung nicht dazu, dass der Sachver- halt als illiquid zu betrachten wäre. Eine Genugtuung für einen konkreten Sachver- halt bzw. für die deswegen erlittene seelische Unbill kann infolge Unteilbarkeit die- ses Anspruchs nur einmal geltend gemacht werden; entweder hat man aufgrund eines konkreten Sachverahlts eine seelische Unbill erlitten oder nicht. Inwiefern darüberhinausgehend weitere Ansprüche vorbehalten sein sollen, begründete der Privatkläger nicht. Nach Ansicht der Kammer ist der Sachverhalt bezüglich der An- sprüche aus dem dem Freispruch zu Grunde liegenden Sachverhalt spruchreif, weshalb die vom Privatkläger geltend gemachte Genugtuungsforderung infolge der Freisprüche auch diesbezüglich abzuweisen wäre. Es wurde jedoch bereits unter Ziff. 5 hiervor ausgeführt, dass die Kammer in diesem Punkt an das Verschlechte- rungsverbot gebunden ist (Art. 391 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat in Bezug auf den Zivilpunkt keine Berufung erklärt (pag. 2148). Die Zivilklage ist daher be- züglich der «vermögensrechtlichen Vorwürfe» auf den Zivilweg zu verweisen. 20. Kosten für die Beurteilung der Zivilklage Für die Beurteilung der Zivilklage werden im Berufungsverfahren – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – weder separate Kosten noch Entschädigungen aus- geschieden. 53 VII. Verfügungen 21. Beschlagnahmte Gegenstände 21.1 Vorbemerkungen Der Privatkläger beantragt bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände, das Gemälde «E.________» samt dazugehörigem Rahmen sowie die weiteren Ge- genstände gemäss Ziff. IV.2 des erstinstanzlichen Urteils seien aus der Beschlag- nahme zu entlassen und ihm gestützt auf Art. 267 Abs. 4 StPO «ohne Weiteres, insbesondere ohne Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Zivilklage durch [den Beschuldigten], herauszugeben» pag. 2560 f., Ziff. 3 der oberinstanzlichen Anträge). Der Beschuldigte seinerseits verlangt in Anwendung von Art. 267 Abs. 5 StPO die Aushändigung des Bildes «E.________» inkl. Schutzhülle, des dazu- gehörigen originalen Rahmens ohne Transportkiste sowie diverser Umschläge und Mäppchen gemäss Ziff. IV.2.3 – IV.2.11 des erstinstanzlichen Urteils an sich (pag. 2558, Ziff. III. der oberinstanzlichen Anträge). 21.2 Theoretische Grundlagen Ist der Grund der Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Ver- mögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Be- schlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgeho- ben worden, ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwen- dung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, kann das Gericht darüber entscheiden (Art. 267 Abs. 4 StPO). Die Strafbehörde kann die Ge- genstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen An- sprecherinnen oder Ansprecher Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen (Art. 267 Abs. 5 StPO). Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO bestimmen die Vorgehensweise, wenn mehrere Perso- nen Anspruch auf einen Gegenstand oder Vermögenswert erheben. Art. 267 Abs. 5 StPO erfasst die Fälle, in denen die Rechtslage nicht zweifelsfrei klar ist oder in welchen nicht ein Gericht, sondern die Staatsanwaltschaft entscheidet. Art. 267 Abs. 4 StPO betrifft demgegenüber die Fälle, in denen die Rechtslage klar ist und ein Gericht entscheidet. Art. 267 Abs. 4 StPO räumt dem Gericht mithin die Befug- nis ein, über die geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden, wobei eine endgül- tige Zuweisung aber nur bei klarer Rechtslage in Betracht kommt. Auch in diesen Fällen ist aber das Gericht zu einer Zuweisung des freigegebenen Gegenstandes oder Vermögenswerts an einen von mehreren Ansprechern nicht verpflichtet, son- dern lediglich berechtigt. Denn grundsätzlich soll die Strafbehörde nicht verpflichtet sein, über zivilrechtliche Ansprüche an beschlagnahmten Gegenständen oder Vermögenswerten zu urteilen (BGer 6B_2/2012 vom 1. Februar 2013 E. 8.4 und 1B_270/202 vom 7. August 202 E. 2.2; Botschaft des Bundesrates vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1246 f.). 54 Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO erfolgt keine endgültige Zuweisung des Gegenstandes oder Vermögenswertes. Es ist kein ausgedehntes Beweisverfahren durchzuführen und keine erschöpfende Abklärung der zivilrechtlichen Verhältnisse vorzunehmen. Mit der vorläufigen Zusprache nach Art. 267 Abs. 5 StPO werden einzig die Parteirollen in einem nachfolgenden Zivilprozess verteilt, ohne hierdurch dem Entscheid des erkennenden Zivilgerichts vorzugreifen. Es besteht daher im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO auch kein Anspruch auf Abnahme von Be- weisen zum Nachweis des eigenen besseren Rechts. Die Fristansetzung verfolgt einzig den Zweck, das Strafgericht vor dem Vorwurf rechtswidriger Aushändigung zu schützen, nicht aber, eine verbindliche Klärung der zivilrechtlichen Verhältnisse herbeizuführen. Dies bildet vielmehr Aufgabe des Zivilgerichts. Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO ist folglich einzig eine prima-facie-Würdigung der zivilrechtli- chen Verhältnisse vorzunehmen (BGer 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 4.3 mit Hinweisen; bestätigt in BGer 6B_2/2012 vom 1. Februar 2013 E. 8.4; siehe auch BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N 16 ff. zu Art. 267 StPO). Da die Erhebung von Zivilklagen auch ohne Art. 267 Abs. 5 StPO zulässig ist, ergibt die Bestimmung nur Sinn, wenn während des Fristenlaufs die Übergabe des Gegenstands vorläufig aufgescho- ben wird. Auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass Ansprecher beim zu- ständigen zivilen Gericht die Ablösung der Beschlagnahme durch eine zivilprozes- suale vorläufige Sicherstellung verlangen können (vgl. HEIMGARTNER, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 9 zu Art. 267 StPO). Wird eine Zivilklage innert der gemäss Art. 267 Abs. 5 StPO angesetzten Klagefrist erhoben und ist sie erfolgreich, hat das Gericht resp. die Staatsanwaltschaft die Gegenstände oder Vermögenswerte nach Eintritt der Rechtskraft der obsiegenden klagenden Partei auszuhändigen. Unterliegt diese oder ist die Frist unbenutzt ver- strichen, lässt das Gericht resp. die Staatsanwaltschaft die streitigen Objekte der beklagten Partei bzw. der Person zukommen, der es sie zuvor provisorisch zuge- sprochen hat (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N 20 zu Art. 267 StPO). 21.3 Erwägungen der Kammer Es ist unbestritten, dass mehrere Personen (einerseits der Beschuldigte und ande- rerseits der Privatkläger) materiell-rechtlich begründete Ansprüche am Bild «E.________» und den weiteren beschlagnahmten Gegenständen erheben (vgl. dazu BGE 145 IV 80 E. 2.3 sowie BGer 6B_737/2020 E. 4). Aus dem umfangrei- chen Dossier mit mehrheitlich weitschweifigen Parteieingaben ist ersichtlich, dass es beiden Kontrahenten im vorliegenden Strafverfahren von Anfang an vor allem darum ging, ihr (angebliches) Eigentum am Bild «E.________» nachzuweisen bzw. das Bild für sich zu beanspruchen. Sie haben das ganze Verfahren denn auch im Dienste der strafrechtlich unnötigen Eigentumsnachforschung unverhältnismässig aufgeblasen und zwecks Nachweis ihres Anspruchs insbesondere zahlreiche – für das Strafverfahren jedoch irrelevante – Beweismittel zu den Akten gereicht. Dabei lässt sich aber immerhin das Folgende feststellen: Obwohl die Parteien sowohl das erstinstanzliche als auch das oberinstanzliche Gericht mit Dokumenten/Unterlagen richtiggehend überhäuft haben, blieb die – für die Parteien relevante, aber hier nicht zu beantwortende – Frage, wer Eigentümer des Bildes «E.________» ist, bis 55 zum Schluss alles andere als klar. Die im Rahmen der Beweiswürdigung aufgeführ- ten Umstände zeigen eindeutig auf, dass die Eigentumsverhältnisse am Bild nach wie vor nebulös sind. Von einer klaren Rechtslage kann vorliegend keine Rede sein, weshalb eine endgültige Zuweisung des Bildes (nach Art. 267 Abs. 4 StPO) nicht in Betracht kommt. Folglich bleibt zu prüfen, welche der beiden Parteien vor- liegend als besser legitimiert zu betrachten ist. Bezüglich der Frage der besseren Legitimation ist der von der Vorinstanz vorge- nommenen prima-facie-Einschätzung der zivilrechtlichen Verhältnisse am sicher- gestellten Bild zuzustimmen (siehe pag. 2059 f., S. 60 f. der Urteilsbegründung). Der Privatkläger hatte das Bild «E.________» ursprünglich geerbt und war damit unbestrittenermassen dessen ursprünglicher Eigentümer (Universalsukzession durch Erbgang; Erbteilung). Weiter wird aus der Chronologie der Geschehnisse bis zum Sommer 2017 offensichtlich, dass er alles auf dieses Bild setzte und abgese- hen von Liquiditätsengpässen kein Grund ersichtlich ist, weshalb er es zum Spott- preis verscherbelt haben sollte. Schliesslich ist in den Akten kein schriftlich, gültig zu Stande gekommener Vertrag zu finden, welcher eine Abtretung an den Be- schuldigten eindeutig beweisen würde. Auch wenn ein obligatorischer Anspruch des Beschuldigten am Bild mit Blick auf die von ihm eingereichten Unterla- gen/Dokumente sowie den weiteren Indizien durchaus plausibel erscheint, blieb ein solcher bis zum Schluss höchst umstritten und lässt sich mit Blick auf die geschil- derten Umstände nicht zweifelsfrei erstellen. Vor diesem Hintergrund ist bei einer summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der Privatkläger zur Zeit das bes- sere Recht am Bild (inkl. Rahmen) hat. Allfällige obligatorische Ansprüche des Be- schuldigten werden in einem Verfahren vor dem Zivilgericht zu prüfen sein. Das Bild «E.________» inkl. Schutzhülle und der dazugehörige Rahmen sind nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 267 Abs. 5 StPO provisorisch dem Privatkläger zuzusprechen und dem Beschuldigten ist eine Frist von 30 Tagen zur Geltendma- chung seiner Ansprüche im Zivilverfahren anzusetzen. Gleich zu verfahren ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – mit den beschlagnahmten Dokumenten, er- scheint doch eine zivilrechtliche Berechtigung des Privatklägers an diesen Doku- menten als deutlich wahrscheinlicher als eine solche des Beschuldigten. Gemäss dem Sinn des Gesetzes entspricht dies (Zusprechung der fraglichen Gegenstände an den Privatkläger) nicht einer Herausgabe, sondern einzig einer Zuweisung der Parteirollen in einem allfälligen Zivilverfahren. Das Bild und die weiteren Ge- genstände bleiben daher vorerst beim Gericht, bis über eine Zivilklage rechtskräftig entschieden ist. Erst dann wird das Bild etc. der obsiegenden Partei herauszuge- ben sein. 22. Weitere Verfügungen Hinsichtlich der weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 56 VIII. Kosten und Entschädigungen 23. Verfahrenskosten 23.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen (Art 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 17'100.00 im Umfang von CHF 16'400.00 (CHF 15'100.00 + CHF 1'300.00 [Anteil Kosten für die schriftliche Begründung]) vom Kanton Bern zu tragen. Im Umfang von CHF 700.00 (CHF 500.00 + CHF 200.00 [Anteil Kosten schriftliche Begründung]) sind sie dem wegen Beschimpfung verurteilten Beschul- digten zur Bezahlung aufzuerlegen. 23.2 Obere Instanz Die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art. 428 StPO. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen, wobei sich dies nach den Anträgen bemisst. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung ob- siegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten In- stanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_601/2019 vom 31. Okto- ber 2019 E. 2.2). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 3’500.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte strebte im oberistanzlichen Verfahren die gleiche Entschädigung wie von erster Instanz zugesprochen und rund CHF 30'000.00 mehr als von der Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich verlangt, einen zusätzlichen Freispruch wegen Beschimpfung (vorinstanzlich «nur» mit einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen bestraft) samt Befreiung der diesbezüglichen (geringen) Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Herausgabe zahlreicher Gegenstände an ihn statt an den Privatkläger an. In diesen Punkten gilt er als gegen die Generalstaatsanwaltschaft (Entschädigung) und gegen die Generalstaats- anwaltschaft und den Privatkläger (restliche Anträge) unterliegend. Als obsiegend kann er jedoch in Bezug auf die Bestätigung der vorinstanzlichen Freisprüche von deutlich schwerwiegenderen Tatvorwürfen samt Genugtuungsfolge und teilweise Kostenfolge (und in Bezug auf den Zivilpunkt, dafür wurden jedoch keine Kosten ausgeschieden) gesehen werden, wobei im dort nur der Privatkläger (und nicht auch die Generalstaatsanwaltschaft) entgegengewirkt hatte. Der Privatkläger strebte im oberinstanzlichen Verfahren mittels eigener Berufung erfolglos Schuldsprüche für drei gewichtige Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten, die Gutheissung seiner Zivilklage (dafür wurden jedoch keine Kosten ausgeschieden) und die Herausgabe des Bildes «E.________» sowie weiterer 57 Gegenstände (ohne Ansetzung einer Klagefrist) an. In diesen Punkten gilt er gegen den Beschuldigten als unterliegend. Als obsiegend kann er einzig in Bezug auf die Bestätigung des vorinstanzlichen (geringen) Schuldspruchs wegen Beschimpfung (Antragsdelikt) samt Kostenfolgen gesehen werden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrem berufungsmässigen Antrag auf massive Reduktion der Entschädigung vollumfänglich obsiegt, dem Kanton sind somit keine Kosten aufzuerlegen. Die oberinstanzlichen Kosten sind infolgedessen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger aufzuteilen. Das Obsiegen und Unterliegen des Beschuldigten und des Privatklägers halten sich oberinstanzlich in etwa die Waage. Somit werden die vorerwähnten oberinstanzlichen Gerichtskosten zur Hälfte dem Beschuldigten und zur Hälfte dem Privatkläger zur Bezahlung auferlegt, ausmachend je CHF 1’750.00. Weiter hat der Privatkläger allfällige Lagerungskosten für das Bild «E.________» zu tragen. 24. Entschädigung des Beschuldigten 24.1 Theoretische Ausführungen Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dazu zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Ver- teidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Kom- plexität wie auch die Höhe des Arbeitsaufwands gerechtfertigt sind (BGE 142 IV 45 E. 2.1; BGer 7B_12/2021 vom 11. September 2023 E. 3.1.1; BGer 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1; BGer 6B_380/2021 vom 21. Juni 2022 E. 2.2.1). Das Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem Entschädigungstarif des Gerichts- stands (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2) und damit im Kanton Bern nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Das Honorar bestimmt sich in Strafsachen nach Art. 17 ff. PKV. Mögliche Zuschläge ergeben sich auf- grund von Art. 9 und 10 PKV, welche gemäss Art. 18 PKV auch in Strafsachen an- wendbar sind. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV beträgt der Tarifrahmen im Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts CHF 500.00 bis CHF 25'000.00. Im Rechtsmit- telverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Prozent des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f i.V.m. Bst. b PKV). Dieser Rahmen umfasst auch die Abgeltung des Aufwandes für das Vorverfahren (Art. 17 Abs. 2 PKV). Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder um- 58 fangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei beson- ders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 PKV). Kann der Zeit- und Arbeitsaufwand auch unter Anwendung von Art. 9 PKV nicht angemessen entschädigt werden, kann der Zuschlag höher als 75 Pro- zent sein (Art. 18 Abs. 2 PKV). Innerhalb des zur Anwendung gelangenden Rah- mentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes- ses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die kor- rekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Reisezeit ist nicht mit dem üblichen Ho- norar, sondern als gesonderter Reisezuschlag zu entschädigen, wobei gemäss kantonaler Praxis unterschiedliche Zuschläge von CHF 75.00 bis CHF 300.00 berücksichtigt werden (Art. 10 PKV). Hat die Rechtsvertretung ihren Aufwand für die Verteidigung in allen Einzelheiten ausgewiesen, ist das Gericht, wenn es diesen nicht unbesehen übernimmt, unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzu- setzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nach- vollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder über- triebenen Aufwand nicht entschädigt (BGer 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 9.1.3). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend ge- machte Aufwand zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in offensichtlichem Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Straf- sachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (BGer 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.). 24.2 Erstinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte liess sich vom 20. Oktober 2017 bis 22. April 2019 durch Rechts- anwalt BZ.________ und Rechtsanwältin AO.________ verteidigen. Per 23. April 2019 übernahm Rechtsanwältin Dr. B.________ die Verteidigung des Beschuldig- ten. Aus der Kostennote von Rechtsanwalt BZ.________ vom 12. November 2020 (pag. 1901 ff.) sowie dem dazugehörigen Begleitschreiben vom gleichen Tag (pag. 1900) geht hervor, dass dieser nicht seinen gesamten, sondern einen um pauschal 25 % gekürzten Aufwand verrechnet hat; so stellte er dem Beschuldigten insgesamt CHF 33'805.25 (Honorar: CHF 30'864.00; Auslagen: CHF 500.00; Mehrwertsteuer: CHF 2'441.25) in Rechnung. Rechtsanwältin Dr. B.________ machte mit Honorarnote (inkl. detailliertem Leis- tungsauszug) vom 4. Februar 2021 (pag. 1956 ff.) einen eigenen Aufwand von 80.95 Stunden zu CHF 300.00, ausmachend CHF 24'285.00, einen Aufwand des juristischen Mitarbeiters von 45.15 Stunden zu CHF 160.00, ausmachend CHF 7'224.00, einen Aufwand des Sekretariats von 12.35 Stunden zu CHF 140.00, ausmachend CHF 1'729.00, mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 2'408.60, 59 Mehrwertsteuer von CHF 2'744.80 sowie nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 5.00 geltend, was eine beantragte Entschädigung von insgesamt CHF 38'396.40 ergibt. Die Vorinstanz erachtete entsprechend eine Entschädigung von total CHF 72'201.65 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer (Rechtsanwalt BZ.________ + Rechtsanwältin Dr. B.________) als insgesamt von der Verteidigung geltend ge- macht und zu prüfen (pag. 2062 i.V.m. pag. 1955, pag. 1956 und pag. 1901). Die Vorinstanz erwog, dass die so geltend gemachten Anwaltshonorare von total CHF 64'102.00 (nur Honorare) sowohl den ordentlichen (Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV) sowie den erweiterten (Art. 9 PKV) Tarifrahmen sprengen und gar eine Erweiterung des Zuschlags im Sinne von Art. 18 Abs. 2 PKV notwendig machen würden. Sie setzte das angemessene Honorar schliesslich gesamthaft auf CHF 50'000.00 fest, schlug seitens Rechtsanwältin Dr. B.________ CHF 2'408.60 mehrwertsteuer- pflichtige und CHF 5.00 nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen und seitens Büro CO.________ mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 500.00 hinzu und be- rechnete die Mehrwertsteuer auf CHF 4'073.96. Insgesamt entschädigte sie den Beschuldigten für seinen Verteidigungsaufwand somit mit CHF 56'987.55 (Honorar inkl. Auslagen von CHF 2'908.60, Mehrwertsteuer von CHF 4'073.95; Auslagen ohne Mehrwertsteuer von CHF 5.00; vgl. die erstinstanzliche Urteilsbegründung auf pag. 2061 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung wie bereits erwähnt auf die dem Beschuldigten zugesprochene Entschädigung für die angemessene Ausü- bung seiner Verfahrensrechte; sie beantragte, die gesprochene Entschädigung sei auf maximal CHF 20'000.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer herabzuset- zen (pag. 2144). Zur Begründung führte sie aus, es sei einzig die Frage zu klären gewesen, ob der Beschuldigte das Bild zu Unrecht abgeholt bzw. dem Privatkläger zu Unrecht nicht zurückgegeben habe oder nicht. Der angeklagte Sachverhalt sei von Anfang an eng umgrenzt und in objektiver Hinsicht unbestritten gewesen. Mit Blick auf den geschätzten Wert des Bildes von CHF 5'000.00 und auf den Um- stand, dass der objektive Sachverhalt unbestritten gewesen sei, rechtfertige sich das geltend gemachte Honorar von rund CHF 57'000.00 nicht ansatzweise. Als er- schwerender Umstand könne vorliegend einzig die Fremdsprachigkeit berücksich- tigt werden. Im Übrigen aber lägen weder komplexe tatsächliche oder rechtliche Fragen vor. Es sei von Anfang an einzig um die Abholung des Bildes «E.________» gegangen und man habe auch von Anfang an gewusst, dass man die Frage des Eigentums und der Echtheit des Bildes im Strafverfahren weder klären könne noch müsse. Dass man im Strafverfahren gleichzeitig Beweismittel für einen Zivilprozess gesammelt habe, könne im vorliegenden Verfahren aufwand- mässig nicht beachtet werden. Der Verteidigungsaufwand des Beschuldigten sei zwar bis zu einem gewissen Grad auch mit der Eingabefreudigkeit des Privatklä- gers zu erklären. Dass der Privatkläger weitschweifige und unnötige Eingaben ge- macht habe, bedeute aber nicht, dass sich die Verteidigung gleich verhalten könne und der Staat schliesslich dafür aufkommen müsse. Insgesamt sei allerhöchstens von einem durchschnittlichen Verfahren auszugehen, welches durch die Fremd- sprachigkeit leicht erschwert worden sei. Eine Überschreitung des ordentlichen Ta- 60 rifrahmes sei nicht angezeigt. Mit Blick auf die konkreten Umstände erscheine vor- liegend ein Aufwand von maximal 80 Stunden angemessen, was bei einem Stun- denansatz von CHF 250.00 ein Honorar von CHF 20'000.00 ergebe. Rechtsanwältin Dr. B.________ verlangte hingegen namens des Beschuldigten die Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte im erstinstanzlichen Verfahren gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Ur- teils (vgl. oberinstanzliche Anträge, pag. 2557), d.h. eine Entschädigung von CHF 56'987.55 (Honorar von CHF 50'000.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwert- steuer). Zur Begründung verwies sie vorab auf die – aus ihrer Sicht zutreffenden – Ausführungen der Vorinstanz. Sie machte weiter geltend, dass Anwälte aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht sämtliche Dokumente, welche von der Gegenpartei eingereicht werden, lesen und studieren müssten. Im vorliegenden Verfahren habe die Vertei- digung auf zahlreiche Eingaben des Privatklägers reagieren müssen. Es möge zu- treffen, dass es sich um einen verkappten Zivilprozess handle. Hierfür trage der Beschuldigte bzw. die Verteidigung indessen keine Schuld. Der Beschuldigte habe sich dem Verfahren als beschuldigte Person unterziehen müssen. Dass er sich mit allen Mitteln gewehrt habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Weiter hätten auch die schleppenden Verfahrenshandlungen seitens der Staatsanwaltschaft zu einem erhöhten Aufwand geführt. Insgesamt sei der geltend gemachte Aufwand zwar hoch, aber mit Blick auf die konkreten Umstände angemessen. Die Kammer erachtet sowohl eine Entschädigung von CHF 64'102.00 (Total des ursprünglich geltend gemachten Honorars) als auch das von der Vorinstanz festge- setzte Honorar von CHF 50'000.00 (exkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) im erstin- stanzlichen Verfahren – in Anbetracht der genannten massgeblichen Kriterien – als deutlich übersetzt bzw. als masslos überhöht. Mit Blick auf die oben erwähnten Be- stimmungen ist es folglich angezeigt, die den Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV bei Weitem übersteigende Entschädigungsforderung des Beschuldigten auf ein vertretbares Mass zu kürzen. Die Bedeutung der Streitsache ist aus objektiver Sicht zu bewerten. Diese ist vor- liegend mit Blick auf die Tatvorwürfe des Diebstahls (evtl. Veruntreuung, evtl. un- rechtmässige Aneignung), des geringfügigen Diebstahls, der Beschimpfung und der Drohung am unteren Rand anzusiedeln. Das Strafverfahren war von Anfang für einen Strafjuristen klar erkennbar mitnichten das von den Parteien eigentlich erhoff- te, geeignete Gefäss, um den Wert des Bildes «E.________» und die zivilrechtli- chen Eigentumsverhältnisse daran zu klären. Im Strafverfahren ging es in Bezug auf das Bild – und damit den eigentlichen Quell des Freundschaftsbruchs zwischen den Parteien – einzig um die Beleuchtung eines allfällig strafbaren Verhaltens des Beschuldigten im Moment der Abholung des Gemäldes beim I.________ an einem spezifischen Tag. Die Staatsanwaltschaft brachte es in ihrer Nichtanhandnahme- verfügung vom 30. August 2021 auf den Punkt: «Das vorliegende Verfahren [BM 18 5155] wurde auf Grund der Annahme der Parteien, dass es sich bei einem Gemälde «Portrait des Künstlers E.________» um ein Werk des DF.________ handeln könnte, in Gang gebracht. Es kann vorweggenommen werden, dass mit Hilfe strafprozessualer Mög- lichkeiten versucht wird, die Besitzverhältnisse an besagtem Bild zu klären. Im Rahmen dieses eigent- lichen Streitgegenstandes haben sich noch diverse andere Schauplätze aufgetan und die Parteien 61 versuchen durch diverse Anschuldigungen und weitschweifige Eingaben, Ausgangspositionen für das später wohl stattfindende bzw. nun bereits angezogene Zivilverfahren zu schaffen» (pag. 2137). Zudem bewegt sich die strafrechtlich zu befürchtende Strafe (Strafe im Bereich von 180 Strafeinheiten [Geldstrafe von 150 Tagessätzen und Verbindungsbusse von CHF 6'600.00]; Busse von CHF 300.00; vgl. Anklageschrift vom 18. Juni 2020, pag. 1851 ff.) nur wenig über dem Bagatellbereich (vgl. hierzu auch Art. 132 Abs. 3 StPO). Dies war nach hier vertretener Auffassung zumindest in den wesentlichen Grundzügen für die Parteien nicht erst mit Anklageerhebung, sondern bereits in den ersten Monaten der Strafuntersuchung ersichtlich. Entsprechend ist strafrecht- lich gesehen von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache auszu- gehen. Daran vermag auch die Hoffnung der Parteien nichts zu ändern, dass das Bild «E.________» sich als echt herausstellen möge und es deswegen subjektiv um einen deutlich höheren Deliktsbetrag gehen sollte. Die Generalstaatsanwalt- schaft hielt hierzu in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht fest, dass der hy- pothetische, von den Parteien erhoffte Wert des Bildes vorliegend (im Strafverfah- ren) keinen Einfluss auf die Bedeutung der Streitsache hat. Dies sieht man bereits am beantragten Strafmass in der Anklage sowie am Umstand, dass der Fall bzw. die Anklage an das Einzelgericht überwiesen wurde. Es war somit von vornherein klar, dass nicht von einem allfälligen Millionenwert des Bildes ausgegangen wird. Anders als in einem Zivilverfahren, wo die Parteien den Streitwert mit ihren Forde- rungsbegehren quasi selber vorgeben können, kann in einem Strafverfahren die Bedeutung der Streitsache nicht mit einem «Phantasiewert» bzw. mit unbelegten Parteibehauptungen in die Höhe getrieben werden. Im vorliegenden Verfahren hat die Staatsanwaltschaft im Übrigen ein Gutachten zur Schätzung des Bildes in Auf- trag gegeben (pag. 449 f.). Die Gutachter schätzen den Wert des «E.________» auf etwa CHF 5'000.00 (pag. 754). Auf diesen, von unabhängigen Gutachtern er- mittelten Schätzwert ist vorliegend abzustellen. In tatsächlicher Hinsicht war die Strafsache zwar umstritten, aber was die hier massgeblichen strafrechtlichen Punkte/Fragen anbelangt kaum komplex; in sach- verhaltsmässiger Hinsicht galt es im Kern – auch wenn die zahlreichen und weit- schweifigen Eingaben des Privatklägers und des Beschuldigten darüber hinweg- täuschen mögen –, die Umstände rund um die Abholung des Bildes bei der I.________ samt Vorgeschichte, die Zugangsverhältnisse zu der Wohnung des Pri- vatklägers, die Umstände rund um die Räumung des gemieteten Saals zur Unter- suchung des Bildes sowie das zwei Jahre später erfolgte, kurze Zusammentreffen zwischen den Parteien zu beleuchten. In rechtlicher Hinsicht boten sich keine aus- sergewöhnlichen Schwierigkeiten; im Gegenteil handelt es sich in dieser Hinsicht um einen eher einfachen Fall. Im Rahmen der Einzelgerichtszuständigkeit er- scheint die Schwierigkeit der Sache durchschnittlich, jedoch an der Grenze zu un- terdurchschnittlich; dass die Parteien den Straffall wortreich und umständlich auf- gebauscht haben, ändert daran nichts. Der Aktenumfang erweist sich für ein einzelgerichtliches Verfahren prima vista als eher überdurchschnittlich, liegt aber nicht im obersten Bereich des Üblichen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und insbesondere der Privatkläger die Strafbehörden bzw. das Strafgericht wie aber auch einander gegenseitig mit zahl- reichen weitschweifigen, aber grösstenteils unnötigen Eingaben bedienten, wo- 62 durch sie den Aktenbestand bzw. das Strafverfahren unnötig aufgeblasen und ver- kompliziert haben. Dennoch enthalten die Akten zum Teil auch verschiedene sub- stantielle Eingaben der Parteien, welche die Gegenseite jeweils zu studieren hatte. Insofern ist seitens des Beschuldigten ein gewisser Mehraufwand sicherlich ge- rechtfertigt und entschädigungswürdig. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass vie- le dieser Eingaben Kopien von Eingaben oder Entscheiden aus anderen Verfahren zwischen den Parteien waren (das Lesen/Studieren dieser Eingaben konnte bereits in den entsprechenden Verfahren als Aufwand verrechnet werden) und zahlreiche Beweismittel doppelt oder gar dreifach eingereicht wurden. Wenn man aus den 8 Bundesordnern amtlichen Akten dieses Straffalles alle Unterlagen aus parallelen Verfahren, «copy/paste Eingaben» und mehrfach eingereichte Beweismittel ent- fernt, bleiben noch rund 2-3 Bundesordner relevante Dokumente übrig. Die Vertei- digung hätte dies realisieren und beim Aufwand für ihre jeweiligen Reaktionen und Gegenmassnahmen bedenken müssen. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger laufend mit weiteren Anzeigen und Gegenanzeigen «bombar- dierten» (beispielsweise Anzeige des Privatklägers gegen den Beschuldigten BM 20 24266 wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege, BM 21 18305 wegen Ehrverletzung, BM 18 5155 Antrag auf Beschlagnahme diverser Ge- genstände; Anzeige des Beschuldigten gegen den Privatkläger BM 18 5155 wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung; pag. 2096 ff. und 2136 ff.). Weiter gilt zu erwähnen, dass die gewählte Mandatsführung (Vertretung durch Partner und angestellte Anwälte) einen unnötigen Mehraufwand generierte, wel- cher von vornherein nicht zu entschädigen ist. Auch die Mandatsübergabe von Rechtsanwalt BZ.________ an Rechtsanwältin Dr. B.________ nach rund zwei Jahren ist nicht nachvollziehbar; mit Blick auf die eher unterdurchschnittliche Kom- plexität und Schwierigkeit des vorliegenden Falls ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen Rechtsanwalt BZ.________ (nachdem er notabene einen Aufwand von über CHF 30'000.00 betrieben hatte) das Dossier schliesslich nicht mehr selber bearbeiten konnte, sondern an eine «Spezialistin» übergeben musste. An dieser Stelle sei auch bemerkt, dass bis und mit erstinstanzlichem Verfahren kein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag (Art. 130 StPO). Weiter ist im Speziellen zu er- wähnen, dass der von Rechtsanwältin Dr. B.________ in der Honorarnote ausge- wiesene Sekretariatsaufwand Infrastrukturkosten darstellt, welche bereits im Hono- rar inbegriffen sind und daher nicht zusätzlich geltend gemacht werden können. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und der Privatkläger im Laufe des Verfahrens mehrmals einvernommen wurden, mehrere Gerichtsverhand- lungen stattfanden und diverse Dokumente beschlagnahmt wurden. Zu berücksich- tigen ist weiter, dass der Beschuldigte der deutschen Sprache sodann nicht bzw. kaum mächtig ist, weshalb die deutschsprachige Verteidigung die Klientenge- spräche jeweils in einer anderen als ihrer Muttersprache durchführen musste. Wei- ter finden sich in den Akten verschiedene Eingaben/Unterlagen in fremder Spra- che, was von der Verteidigung eine erhöhte Sprachkompetenz erforderte. Schliess- lich dauerte das Verfahren relativ lange, weshalb insgesamt ein überdurchschnittli- cher Zeitaufwand als geboten erachtet wird, auch wenn die Parteien das vorliegen- de Strafverfahren offensichtlich zur Beweismittelbeschaffung für ein späteres Zivil- 63 verfahren «missbrauchten». Die «erschwerenden» Umstände müssen hier ange- messen honoriert werden. Mit Blick auf das Ausgeführte steht der geltend gemachte Aufwand zur Bedeutung der Streitsache sowie zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles in einem kras- sen und offensichtlichen Missverhältnis; ein Überschreiten des ordentlichen Ta- rifrahmens erscheint durch nichts gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der Kriteri- en erachtet die Kammer vorliegend eine Ausschöpfung des ordentlichen Tarifrah- mens von rund 80% (CHF 500.00 bis CHF 25'000.00) im vorliegenden speziellen Fall als geboten. Damit wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass der Verteidigung auf Grund der exzessiven und umfangreichen Verfahrenseinga- ben des Privatklägers ein unverhältnismässiger Mehraufwand entstand, welchen sie sich als engagierte, fachkundige und verantwortungsbewusste Verteidigerin (unverschuldet) zu betreiben gezwungen sah. Entsprechend erscheint – nachdem die weiteren Kriterien nach Art. 41 Abs. 3 KAG als unterdurchschnittlich bzw. eher unterdurchschnittlich zu bewerten sind – ein Gesamthonorar bzw. eine Entschädi- gung von CHF 20'000.00 mit Blick auf die konkreten Umstände gerade noch als angemessen. Das Honorar ist vorliegend im Rahmen der PKV als Pauschale festzulegen, ohne dass die einzelnen zu berücksichtigenden Arbeitsstunden oder der gebotene Stun- densatz im Einzelnen zu prüfen wäre. Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale ent- bindet gerade davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen (BGE 143 IV 453). Immerhin kann festgehalten werden, dass ein Honorar von CHF 20'000.00, entsprechend 80 Stunden bei einem nach kantonaler Praxis übli- chen durchschnittlichen Stundensatz von CHF 250.00, ohne Weiteres eine für den vorliegenden Fall gebotene, der Bedeutung der Streitsache und deren Schwierig- keiten angemessene Verteidigung erlaubt hätte. Sofern ein höherer Stundenansatz mit grösserer Fachkenntnis begründet würde, müsste sich dieser Umstand auch in grösserer Effizienz niederschlagen, was wiederum in weniger Stunden resultieren würde (zu diesem Thema vgl. auch Ziff. 24.3 hiernach). Dabei sei nochmals er- wähnt, dass sich der gebotene Aufwand insbesondere an der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu orientieren hat; beides ist vorliegend eher als unterdurchschnittlich zu bewerten. Im Übrigen gilt zu erwähnen, dass man sich hinsichtlich der Frage des gebotenen Zeitaufwands – nebst den genannten Kriterien – auch an der Gebühr für das erst- instanzliche Hauptverfahren orientieren kann (vgl. dazu BGer 6B_107/2010 vom 22. Februar 2011 E. 6.6). Die ordentliche Gerichtsgebühr beträgt in Fällen des Re- gionalgerichts in Einerbesetzung zwischen CHF 250.00 und CHF 5'000.00 (Art. 22 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Sie kann in besonders umfangreichen und zeitraubenden Geschäften bis zum doppelten Betrag des Höchstsatzes erhoben werden (Art. 6 Abs. 1 VKD). Auch in Verfahren mit mehre- ren Beteiligten können die Höchstansätze überschritten werden, wobei aber die Gebühr für die einzelne Person das Doppelte der ordentlichen Gerichtsgebühr nicht überschreiten darf (Art. 6 Abs. 2 VKD). Mit der Festsetzung der Gerichtsgebühr auf CHF 5'000.00 (inkl. Kosten für die Urteilsbegründung von CHF 1'500.00) hat das 64 erstinstanzliche Gericht die ordentliche Gerichtsgebühr (CHF 5'000.00) zwar ma- ximal ausgeschöpft. Es erscheint indes angezeigt, dass die Vorinstanz – noch zu- sätzlich durch die schriftliche Urteilsbegründung beübt – mit ihrer Gebühr ans Ma- ximum ging, während der Verteidigung, steuerbar durch das eigene Verhalten, oh- ne Weiteres eine Verminderung des maximalen Aufwands möglich gewesen wäre. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, das Gesamthonorar auf CHF 20'000.00 festzusetzen. Zusätzlich zu entschädigen sind die notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV). Zum Ho- norar von CHF 20'000.00 dazu kommen folglich (mehrwertsteuerpflichtige) Ausla- gen in der Höhe von CHF 2'908.60 (CHF 500.00 + CHF 2'408.60), die Mehrwert- steuer von CHF 1'763.95 sowie die Auslagen ohne Mehrwertsteuer von CHF 5.00. Insgesamt ergeben sich so angemessene Verteidigungskosten von CHF 24'677.55. Es stellt sich schliesslich die Frage, wie viel dieses Aufwands auf die Freisprüche und den Schuldspruch entfällt. Wie bereits auch schon im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Verfahrenskostenverlegung erwähnt, betrifft der Schuldspruch gewichtmässig einen verschwindend kleinen Teil aller Verfahrensthemen. Es recht- fertigt sich, vom Gesamthonorar CHF 1'000.00 auszuscheiden, welche dem Be- schuldigten auf Grund des erfolgten Schuldspruchs nicht zu entschädigen sind. Im Umfang der verbleibenden CHF 23'677.55 ist der Beschuldigte hingegen vom Staat zu entschädigen. 24.3 Oberinstanzliches Verfahren Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dieser Grundsatz gilt Kraft Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Rechtsmittelverfahren. Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelik- ten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der be- schuldigten Person die Verteidigerkosten zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich gehen die Kosten der privaten Verteidigung somit auch im Rechts- mittelverfahren bei (erneutem) Freispruch zu Lasten des Staates (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Privatklägerschaft kann nach dem Wortlaut des Gesetzes nur bei Antragsdelikten verpflichtet werden, der beschuldigten Person bei deren Obsiegen im Schuldpunkt die Verteidigerkosten zu ersetzen. Das Bundesgericht hat mehr- fach konkretisiert, wie gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO die Regelung nach Art. 432 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren auszulegen sei. In BGE 139 IV 45 betont das Bundesgericht, die Privatklägerschaft trage die Ver- teidigungskosten bei einem Freispruch, wenn einzig sie Berufung erhoben habe und somit sie allein für die Fortsetzung des Verfahrens vor Rechtsmittelinstanz verantwortlich zeichne und zwar auch dann, wenn es um Offizialdelikte gehe (vgl. dazu auch BGE 147 IV 47 E. 4.1 ff.). Vorliegend haben sämtliche Parteien (u.a. auch die Staatsanwaltschaft) Berufung eingelegt, so dass das vorliegende Verfah- 65 ren nicht einzig vom Privatkläger verursacht wurde. Folglich ist der Beschuldigte, soweit er obsiegt, vom Kanton Bern zu entschädigen. Rechtsanwältin Dr. B.________ macht mit Kostennote vom 20. März 2023 (ohne detaillierte Kostenliste, sondern nur mit pauschaler Benennung der angefallenen Arbeitspositionen; pag. 2564 f.) einen eigenen Aufwand von 27.92 Stunden zu CHF 300.00, ausmachend CHF 8'376.00, einen Aufwand des juristischen Mitarbei- ters von 16.92 Stunden zu CHF 160.00, ausmachend CHF 2'707.20 (gesamthaft also Aufwand von CHF 11'083.20 mit 36.94 Anwaltsstunden), Auslagen von CHF 326.85, Reisezuschläge von CHF 100.00 und Mehrwertsteuer von CHF 886.25 geltend, was eine beantragte Entschädigung von total CHF 12'396.30 ergibt. Die geltend gemachte Aufwandsentschädigung von CHF 11'083.20 er- scheint der Kammer innerhalb des Tarifrahmens überhöht. Für das oberinstanzli- che Verfahren beträgt der ordentliche Tarifrahmen (CHF 50.00 bis CHF 12'500.00; Art. 17 Abs. 1 Bst. f. i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. b). Der geltend gemachte Aufwand kommt am obersten Rand dieses Rahmens zu liegen. Während sich erstinstanzlich noch eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von 80% rechtfertigen liess, kann dies oberinstanzlich nicht mehr automatisch gelten. Abge- sehen davon, dass nicht mehr alle Anklagepunkte im Streit lagen (Akzept des Frei- spruchs vom Vorwurf der Drohung und Akzept eines Teils der weiteren Verfügun- gen) ergab sich oberinstanzlich weder sachverhaltlich noch rechtlich etwas Neues. Der Verteidigung war der Streitgegenstand, die einschlägigen Beweismittel und die Argumentation der Gegenpartei bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren und laufenden Parallelverfahren (insbesondere auch aus den beiden Verfahren vor der Beschwerdekammer) hinlänglich bekannt. Anwaltlicher Aufwand im Zusammen- hang mit diesen Verfahren war teilweise auch bereits entschädigt worden (vgl.bspw. pag. 2245 und 2258). Rechtsabklärungen waren in diesem Stadium kaum mehr nötig. Das oberinstanzliche Plädoyer baute zudem wesentlich auf dem erstinstanzlichen Plädoyer auf. Während der geltend gemacht Zeitaufwand von 36.94 Anwaltsstunden gerade noch vertretbar erscheint, ist das dafür geltend ge- machte Honorar von mehr als CHF 11'000.00 überhöht. Art. 41 Abs. 3 Bst. a KAG nennt als eines der wesentlichen Elemente zur Bestim- mung eines Anwaltshonorars innerhalb des Tarifrahmens den in der Sache gebo- tenen Zeitaufwand. Anders als im Zivilrecht, wo sich der Tarifrahmen am Streitwert orientiert und so bereits deswegen viel stärker abgestuft und in kleinere Bandbrei- ten unterteilt werden kann (vgl. Art. 5 ff. PKV), beschränkt sich der Tarifrahmen im Strafrecht vor Einzelgericht auf eine einzige grosse Bandbreite von CHF 24'500.00 (CHF 500.00 – CHF 25'000.00). Um den gebotenen Zeitaufwand überhaupt inner- halb eines so grossen finanziellen Rahmens repräsentativ, transparent und vor al- lem vergleichbar quantifizieren zu können, kommt einzig die Multiplikation der Stunden mit einem Stundenansatz in Frage. Zu diesem Schluss kommt offensicht- lich auch die Anwaltschaft, wenn sie in ihren Kostennoten das geltend gemachte Honorar innerhalb des Tarifrahmens regelmässig durch Multiplikation ihres Stun- denaufwands mit einem Stundenansatz errechnet, statt unter Gewichtung der rele- vanten Kriterien einfach ein Pauschalhonorar innerhalb des Rahmens zu veran- schlagen. Akzentuiert wird der Fokus auf die zeitliche Komponente noch dadurch, 66 dass die Quantifizierung der übrigen Faktoren zur Bemessung des Honorars, näm- lich die Bedeutung der Streitsache und die rechtliche und tatsächliche Schwierig- keit des Prozesses, regelmässig ebenfalls über die geltend gemachten Stunden geschieht. Dieses Vorgehen ist insofern nachvollziehbar, als bspw. für einen schwierigen Fall mehr Zeitaufwand nötig ist oder für einen Fall mit einer grösseren Bedeutung für eine Partei mehr Zeit aufgewendet werden darf. Ausgehend von sol- chen, nur noch über den Zeitaufwand fassbaren Entschädigungsforderungen, sa- hen sich die Gerichte entsprechend veranlasst, zur «Übersetzung» der geltend gemachten Stunden einen einheitlichen Faktor anzuwenden. In der Praxis der bei- den Strafkammern wurde dafür in den vergangenen Jahren ein Stundenansatz von CHF 250.00 regelmässig als angemessen erachtet. Da auch die gebotenen Stun- den an jenem Aufwand gemessen werden, welcher ein durchschnittlicher Anwalt für den Fall aufwenden darf, muss sich auch der Stundenansatz an jenem eines Durchschnittsanwalts orientieren. Es kann nicht sein, dass allen vom Gesetz vor- gesehenen Faktoren zur Bestimmung des Honorars bereits durch eine hohe Stun- denzahl Rechnung getragen und dann zusätzlich noch ein deutlich höherer Stun- denansatz dafür geltend gemacht wird. So kommt es nicht zuletzt zur unerlaubten Doppelverwertung der gesetzlichen Kriterien in der Bestimmung der Parteientschä- digung. Dass sich die Festsetzung der gebotenen Entschädigung im Übrigen an zusätzlichen Kritierien in der Person des Rechtsanwalts (wie bspw. die Ausbildung zum Fachanwalt, eine besondere Qualität der Verteidigungsarbeit etc.) orientieren sollte, ist gesetzlich nicht vorgesehen; die Aufzählung der Kriterien unter Art. 41 Abs. 3 KAG ist abschliessend. Diese liegen ausschliesslich in der Natur der Streit- sache und nicht in der Person der Verteidigung. Anders vorzugehen wäre nicht zu- letzt auch deswegen problematisch, weil Gerichte die Qualität anwaltlicher Vertre- tung im Prozess – mit Ausnahme von groben Verfahrensverletzungen – weder ta- xieren noch klassifizieren dürfen. Das Gesetz geht somit anwaltsseitig vom objekti- ven Durchschnitt mit Anwaltspatent aus; bei der Bemessung des Parteikostener- satzes ist das Gericht nicht an die Höhe des dem Klienten veranschlagten Hono- rars gebunden (Art. 41 Abs. 5 StPO). Dass der durchschnittliche Faktor von CHF 250.00 nicht gesetzlich verankert ist, schadet nach hier vertretener Ansicht nicht. In der Rechtspraxis finden sich zahlreiche Beispiele von rein aus der Praxis herausgebildeten Quantifizierungsgrössen resp. Faktoren, wie bspw. Pauschalen und Prozente im Unterhaltsrecht, Prozentlisten für die Beurteilung von Mietzinsre- duktionen, Prozentabzüge zur Berechnung des Tagessatzes etc. Mit der Anwen- dung eines Stundenansatzes wird denn auch nicht die Kriterienbemessung inner- halb des Tarifrahmens ersetzt, sonderen dem geltend gemachten Zeitaufwand der Verteidigung ein finananziell quantifizierbarer Wert zugeordnet und somit eine mit anderen Fällen vergleichbare Postitionierung innerhalb des Tariftahmens plausibili- siert. Bei der betragsmässigen Festsetzung werden daher auch vorliegend die in der kantonalen Praxis üblichen Stundenansätze von CHF 250.00 (Stundenansatz Rechtsanwältin) bzw. CHF 125.00 (Stundenansatz juristischer Mitarbeiter) – statt wie geltend gemacht CHF 300.00 bzw. CHF 160.00 – berücksichtigt, was zu einem Honorar von total CHF 9'095.00 – statt wie geltend gemacht CHF 11'083.00 – führt. Dieses Gesamthonorar für das oberinstanzliche Verfahren erscheint mit Blick auf 67 den Umstand, dass die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Pro- zesses nach wie vor bzw. auch oberinstanzlich als unterdurchschnittlich bzw. eher unterdurchschnittlich zu bewerten ist, indes in oberer Instanz wiederum ein leicht erhöhter Zeitaufwand geboten war (der Beschuldigte und der Privatkläger haben sich auch in oberer Instanz gegenseitig mit unnötigen Beweisanträgen torpediert und so den Aktenbestand um einen weiteren Aktenband aufgebläht), gerade noch gerechtfertigt. Ein Honorar von CHF 9'095.00 entspricht zudem einer Ausschöp- fung des – für das oberinstanzliche Verfahren zur Anwendung gelangenden – or- dentlichen Tarifrahmens (CHF 50.00 bis CHF 12'500.00; Art. 17 Abs. 1 Bst. f. i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. b) von rund 75%. Vor allem unter diesem Blickwinkel bzw. unter Berücksichtigung der Kriterien nach KAG erscheint ein Honorar von 9'095.00 (= 75% Ausschöpfung des Tarifrahmens) als angemessen. Zusätzlich zu entschädigen sind die notwendigen Auslagen und Reisezuschläge. Entsprechend ist das Honorar von CHF 9'095.00 zuzüglich Auslagen von CHF 326.85, Reisezuschlägen von CHF 100.00 und Mehrwertsteuer von CHF 733.20, total ausmachend CHF 10'255.05, als Aufwendung für die angemes- sene Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren zu berück- sichtigen Den Ausführungen zu Obsiegen und Unterliegen in Bezug auf die Verfahrenskos- ten folgend (siehe dazu oben Ziff. 23.2) entfallen 50% der Entschädigung auf die angefochtenen Freisprüche samt Kostenfolgen und 50% auf die erfolgreich durch die Generalstaatsanwaltschaft angefochtene Entschädigung sowie den vergeblich angefochtenen Schuldspruch samt Kostenfolgen wegen Beschimpfung. Demnach ist dem Beschuldigten oberinstanzlich vom Staat eine Entschädigung von 50% sei- ner Verteidigungskosten auszurichten, ausmachend CHF 5'127.55. Die anderen 50% der Verteidigerkosten hat der Beschuldigte infolge Unterliegens (erneuter Schuldspruch, Unterliegen betreffend Kostenfolgen) selber zu tragen. 24.4 Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädi- gungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Gestützt darauf ist die dem Beschuldigten auszurichtende Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 23'677.55 (vgl. dazu oben Ziff. 24.2) mit den von ihm zu bezahlenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'450.00 (CHF 700.00 erste Instanz + CHF 1'750.00 obere Instanz) zu verrechnen. Die vom Beschuldig- ten zu bezahlenden Verfahrenskosten sind damit getilgt. Nach Verrechnung ver- bleibt als Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren noch ein Betrag von CHF 21'227.55, welchen der Kanton Bern dem Beschuldigten auszurichten hat. 24.5 Genugtuung Der Beschuldigte hatte vor der ersten Instanz eine Genugtuung für die seelische Belastung des Verfahrens von CHF 1'000.00 vom Staat gefordert. Die Vorinstanz hat ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO sodann eine Genugtuung von CHF 200.00 zugesprochen und argumentiert, eine solche sei im Umfang von 68 CHF 100.00 für die Hausdurchsuchung (praxisgemäss im Kanton Bern bei Frei- spruch, jedoch sie die Hausdurchsuchung nicht publik geworden) und im Umfang von weiteren CHF 100.00 für die lange Verfahrensdauer sowie die Auswirkungen auf das Berufs- und Familienleben und auf die Weiterbildung gerechtfertigt. Vor oberer Instanz beantragte der Beschuldigte wiederum eine Genugtuung für die seelische Belastung des Verfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00. Die General- staatsanwaltschaft ihrerseits beantragte die Bestätigung der erstinstanzlichen Frei- sprüche, unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 200.00. Nach Ansicht der Kammer weist die erfolgte Persönlichkeitsverletzung nur gerade knapp die Erheblichkeit auf, welche die Zusprechung einer Genugtuung überhaupt rechtfertigt. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2064 f., S. 65 f. der Urteilsbegründung). In Würdigung der Gesamtumstände (Hausdurchsuchung, lange Verfahrensdauer, gewisse Auswirkungen auf das Berufs- und Familienleben) ist dem Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Genugtuung von CHF 200.00 zuzu- sprechen. 25. Entschädigung des Privatklägers 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Entschädigungspflicht erfasst die notwendigen Aufwendungen im Verfahren, deren Bemessung im richterlichen Ermessen liegt. Der Privatkläger hat vor erster Instanz die Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von gesamthaft CHF 51'058.30 zzgl. angemessen zu berücksichtigenden Kostennoten der Voranwälte und Übersetzerkosten von CHF 31'706.70 vom Be- schuldigten gefordert (pag. 1945). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für den Schuldspruch betreffend Beschimp- fung gestützt auf Art. 433 StPO zur Bezahlung einer Entschädigung von pauschal CHF 1'000.00 an den Privatkläger für dessen anwaltliche Vertretung verurteilt. Dieser Festsetzung kann sich die Kammer insbesondere mit Blick auf den Um- stand, dass der Beschuldigte «lediglich» in einem «untergeordneten» Anklagepunkt schuldig gesprochen wurde, vorbehaltlos anschliessen. Demnach ist der Beschul- digte zu verurteilen, dem Privatkläger eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 25.2 Oberinstanzliches Verfahren Der Privatkläger beantragt vom Beschuldigten eine Parteientschädigung für das oberinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 11'018.16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschuldigte zu verurteilen, dem Pri- vatkläger gestützt auf Art. 433 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO eine Entschädigung für den erneuten Schuldspruch wegen Beschimpfung zu bezahlen. Diese wird für das oberinstanzliche Verfahren ebenfalls pauschal auf CHF 1'000.00 festgesetzt. 69 70 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Februar 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: a. A.________ von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 24. Juli 2019 in Genf zum Nachteil von C.________, freigesprochen wurde. b. Weiter verfügt wurde, dass 1. folgende Gegenstände in Anwendung von Art. 267 Abs. 5 StPO C.________ zuge- sprochen werden: 1.1 Weisses Mäppchen* mit folgendem Inhalt: 1.1.1 Analyse financière; 1.1.2 Dossier de financement DG.________; 1.1.3 Accord de confidentialité C.________ und DH.________; 1.1.4 Ausdruck Internet DI.________, Taux de crédit; 1.1.5 Ausdruck DJ.________ au 1er janvier 2013. Von den Dokumenten wird jeweils eine Kopie in den Akten abgelegt. Die mit einem * bezeichneten Umschläge, Mäppchen und Sicherstellungssäcke wer- den nicht ausgehändigt. Sie sind bloss zum besseren Verständnis aufgelistet. 2. folgende Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft an A.________ zurückgegeben werden: 2.1 Mappe mit Motiv CY.________; 2.2 Transportkiste für Kunstgegenstände; 2.3 Brauner Umschlag*, mit folgendem Inhalt: 2.3.1 Contrat de vente de 4 oeuvres d'art vom Juli 2016 (C.________ / A.________); DK.________ au contrat de vente de 4 œuvres d'art vom Juli 2016 (C.________ / A.________); 2.3.2 Contrat de vente de 4 œuvres d'art vom Juli 2016 (C.________ / A.________); DK.________ au contrat de vente de 4 œuvres d'art conclu le juillet 2016 vom Juli 2016 (C.________ / A.________); 71 2.3.3. Contrat de vente d'actions des sociétés R.________ AG et Q.________ AG vom Juli 2016 (Q.________ AG / A.________); DK.________ au contrat de vente d'actions des sociétés R.________ AG et Q.________ AG conclu le juillet 2016 vom Juli 2016 (C.________ / A.________); 2.3.4 Contrat de vente d'actions des sociétés R.________ AG et Q.________ AG vom Juli 2016 (Q.________ AG / A.________); DK.________ au contrat de vente d'actions des sociétés R.________ AG et Q.________ AG conclu le juillet 2016 vom Juli 2016 (C.________ / A.________); 2.4 Oranger Umschlag* (Affaire C.________., retour 3 objets), mit folgendem Inhalt: 2.4.1 Empfangsschein betr. Treuhänderische Entgegennahme für C.________ vom 20. Oktober 2017 inkl. Beilagen; 2.4.2 Bestätigung von A.________ vom 20. Oktober 2017 inkl. Beilagen; 2.4.3 Schreiben RA BP.________ vom 19. Oktober 2017 an Frau BN.________ A.________ inkl. Beilagen; 2.5 Mappe mit dem Motiv «CY.________», mit folgendem Inhalt: 2.5.1 Schreiben DL.________ Hotel DM.________ an A.________ vom 27. Ja- nuar 2017; 2.5.2 Abholungseinladung Post inkl. Kopie Internet-Ausdruck mit Adresse A.________ und Absender I.________; 2.5.3 Couvert des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, adressiert an R.________ AG bei Q.________ AG, DN.________ inkl. Schreiben Betreibungsamt vom 28. Februar 2017; 2.5.4 Couvert des Kantons Schwyz, adressiert an R.________ AG bei Q.________ AG inkl. Schreiben Handelsregister vom 14. Juni 2017; 2.5.5 Rotes Mäppchen mit diversen Belegen und Visitenkarten; 2.5.6 Schreiben CS.________ an A.________ vom 17. September 2017 inkl. Kopie Einzahlungsschein; 2.5.7 2 A4-Seiten mit Text «DO.________.»; 2.5.8 1 Printscreen «DP.________»; 2.5.9 Schreiben Rechtsanwalt BP.________ an A.________ vom 19. Oktober 2017; 2.5.10 «Receipt last Payment» BB.________ / A.________ vom 12. Oktober 2017 inkl. Visitenkarte und Beleg SBB Personenverkehr Brig über CHF 1'500.00; 2.6 Brauner Sicherstellungssack A1*, diverse Dokumente ab TV-Möbel: 2.6.1 DQ.________ A.________ / BM.________ (4 Seiten, vom 1. Juni 2017); 2.6.2 Schreiben DR.________ an A.________ (4 Seiten, vom 7. Juni 2017); 2.6.3 Schreiben DS.________ vom 7. Juni 2017; 72 2.6.4 Schreiben A.________ an DT.________ (3 Seiten, undatiert); 2.6.5 Sales agreement of one sculpture with time limited rebuying right Q.________ AG / A.________; 2.6.6 Ausdruck Time and Materials consulting agreement; 2.7 Brauner Sicherstellungssack A5*, Empfangsbestätigung BK.________, ab Büro- tisch-Ablage: 2.7.1 Receipt vom 10. Juni 2017; 2.8 Brauner Sicherstellungssack A3*, Mäppchen mit Dokumente C.________*, blau- es Mäppchen* mit folgendem Inhalt: 2.8.1 Schreiben C.________ / A.________ vom 25. Januar 2013; 2.8.2 Büroorganisation A.________, 20. Dezember 2012; 2.8.3 Ausdruck DU.________ (2 Seiten); 2.8.4 Flyer Segway; 2.8.5 Contrat A.________ / DV.________ Weinauktionen vom 14. November 2012 (2 Seiten); 2.9 Weisses Mäppchen* mit folgendem Inhalt: 2.9.1 Zwei Belege DW.________ vom 11. März 2013. Von den Dokumenten wird jeweils eine Kopie in den Akten abgelegt. Die mit einem * bezeichneten Umschläge, Mäppchen und Sicherstellungssäcke wer- den nicht ausgehändigt. Sie sind bloss zum besseren Verständnis aufgelistet. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des Diebstahls, evtl. der Veruntreuung, evtl. der unrechtmäs- sigen Aneignung, angeblich begangen am 9. Juni 2017 in Zürich zum Nachteil von C.________ in einem CHF 300.00 übersteigenden Deliktsbetrag, 2. von der Anschuldigung des geringfügigen Diebstahls, evtl. der geringfügigen Sachent- ziehung, angeblich begangen am 11. April 2017 sowie an einem anderen Datum in Genf zum Nachteil von C.________, 3. von der Anschuldigung des Diebstahls, evtl. der Veruntreuung, angeblich begangen am 17./18. Juni 2017 in Bern zum Nachteil von C.________ in einem CHF 300.00 übersteigenden Deliktsbetrag, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 17'100.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung), im Umfang von CHF 16'400.00, an den Kanton Bern, 73 unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 23'677.55 durch den Kanton Bern an A.________ für die auf die Freisprüche entfallende angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren (zur Verrechnung siehe Ziff. V.4 hiernach), unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 5'127.55 durch den Kanton Bern an A.________ für die auf das Obsiegen entfallende angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte im oberinstanzlichen Verfahren, unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 200.00 durch den Kanton Bern an A.________ für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse. III. A.________ wird schuldig erklärt: der Beschimpfung, begangen am 24. Juli 2019 in Genf zum Nachteil von C.________ und in Anwendung der Artikel 30 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51, 177 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428, 433 und 436 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 500.00. Die am 1. November 2017 von 06:05 Uhr bis 14:45 Uhr erstandene Polizeihaft wird im Umfang eines Tagessatzes an die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 700.00 (zur Verrechnung siehe Ziff. V.4 hiernach). 3. Zur Bezahlung von 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'500.00, ausmachend CHF 1'750.00 (zur Verrechnung siehe Ziff. V.4 hiernach). 4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'000.00 an den Straf- und Zivil- kläger C.________ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 5. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'000.00 an den Straf- und Zivil- kläger C.________ für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. 74 IV. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von 49 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. Die Genugtuungsforderung (CHF 300.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 24. Juli 2019 wegen Beschimpfung und Drohung) des Straf- und Zivilklägers C.________ wird ab- gewiesen. 2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers C.________ auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrens- kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden in Anwendung von Art. 267 Abs. 5 StPO C.________ zugesprochen: 1.1 Das Bild «E.________» inkl. Schutzhülle; 1.2 Der dazugehörige originale Rahmen ohne Transportkiste; 1.3 Brauner Umschlag*, mit folgendem Inhalt: 1.3.1 Gedrucktes Bild, DX.________ «DY.________», AC.________, 22. Juli 2016, DZ.________; gedrucktes Bild EA.________, «EB.________», AC.________ 22. Juli 2016, DZ.________; Gedrucktes Bild EC.________, «ED.________», AC.________ 22. Juli 2016, DZ.________; Gedrucktes Bild EC.________, «EE.________», AC.________ 22. Juli 2016, DZ.________; 1.3.2 Contrat de vente vom 19. Juli 2016 (Q.________ AG / EF.________); 1.3.3 Contrat de vente avec réméré de 5 sculptures vom 19. Juli 2016 (U.________ / Q.________ AG); 1.3.4 AG.________ der Q.________ AG an A.________ vom 31. Juli 2016; 1.4 Roter Umschlag*, mit folgendem Inhalt: 1.4.1 Contrat de prêt vom 6. Mai 2017 (EG.________ / C.________) inkl. Bei- lagen; 1.5 Oranger Umschlag* (Affaire C.________ retour 3 objets), mit folgendem Inhalt: 1.5.1 EA.________, 9. September 2016, DZ.________ (mit Visitenkarte und Couvert an C.________); 1.6 Grüner Umschlag*, mit folgendem Inhalt: 1.6.1 Couvert EH.________ inkl. Inhalt (Bulletin de réception); 1.6.2 Beleg Zollverwaltung vom 30. August 2016; 75 1.6.3 Facture pro forma vom 30. August 2016 (C.________ / A.________); 1.6.4 Décision de taxation douane vom 30. August 2016; 1.6.5 Facture vom 30. August 2016 der EI.________ an C.________; 1.6.6 Décision de taxation TVA vom 30. August 2016, 11:46 Uhr; 1.6.7 Fiche de circulation vom 30. August 2016 inkl. Bulletin de délivrance vom 30. August 2016; 1.7 Grüner Umschlag («grün 2»)*, mit folgendem Inhalt: 1.7.1 Contrat de prêt vom 28. Februar 2017 (EJ.________ / Q.________ AG); 1.7.2 Avenant au contrat de prêt conclu le 27 février 2017 (EJ.________ / Q.________ AG); 1.7.3 Contrat d'investissement EK.________ (EJ.________ / C.________); 1.8 Rotes Mäppchen*, mit folgendem Inhalt: 1.8.1 Abholungseinladung (bis 28. November 2016); 1.8.2 Contrat de vente avec réméré de 2 sculptures U.________ / Q.________ AG vom 11. Dezember 2016; 1.8.3 Contrat de vente d'un dessin de AT.________ Q.________ AG / U.________ vom 23. November 2016; 1.8.4 Contrat de vente de 2 tableaux avec droit de réméré U.________ / Q.________ AG vom 28. Juni 2016; 1.9 Blaues Mäppchen* mit folgendem Inhalt: 1.9.1 Contrat de vente de 4 oeuvres d'art C.________ / A.________ vom Juli 2016 inkl. 1 Fotokopie mit Bild EC.________ «EL.________», 1 Fotokopie mit Bild EC.________ «ED.________», 1 Fotokopie mit Bild EA.________ «EB.________», 1 Fotokopie mit Bild DX.________ «DY.________»; 1.9.2 Estimation en valeur venale vom 28. Juli 2016 inkl. Beilagen; 1.9.3 EM.________, adressiert an EN.________, Estimation en valeur de réalisation; 1.10 Brauner Sicherstellungssack A1*, diverse Dokumente ab TV-Möbel: 1.10.1 DR.________ (Kopie doppelseitig, vom 28. Februar 2017); 1.11 Brauner Sicherstellungssack A3*, Mäppchen mit Dokumente C.________, blau- es Mäppchen mit folgendem Inhalt: 1.11.1 Mandat vom 24. Januar 2013; 1.11.2 Schreiben A.________ / C.________ vom 28. Januar 2013; 1.11.3 Mandat vom 21. Januar 2013 C.________ inkl. Beilage; 1.11.4 Visitenkarte EO.________; 76 1.11.5 Accord de confidentialité (4 Seiten); 1.11.6 Interdiction de diffusion; 1.11.7 Accord de confidentialité C.________ / A.________; Von den Dokumenten wird jeweils eine Kopie in den Akten abgelegt. Die mit einem * bezeichneten Umschläge, Mäppchen und Sicherstellungssäcke wer- den nicht ausgehändigt. Sie sind bloss zum besseren Verständnis aufgelistet. 2. A.________ wird in Bezug auf die vorstehende Ziff. V.1 eine Frist von 30 Tagen zur Anhebung einer Zivilklage angesetzt. Die 30-tägige Frist beginnt am Tag nach Ablauf der unbenutzten Rechtsmittelfrist bzw. mit Eröffnung des (fristbestätigenden) Entscheids der Rechtsmittelbehörde zu laufen, mit anderen Worten frühestens im Zeitpunkt, in dem die vorliegend verfügte Fristan- setzung definitiv wird. 3. Dem Straf- und Zivilkläger C.________ werden 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrens- kosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'500.00, ausmachend CHF 1'750.00, zur Be- zahlung auferlegt, zzgl. allfälliger Lagerungskosten für das Bild «E.________». 4. Die A.________ vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung für die angemesse- ne Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 23'677.55 gemäss Ziff. II hiervor wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den ihm auferlegten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'450.00 (CHF 700.00 erste Instanz + CHF 1'750.00 obere Instanz) verrechnet. Nach Verrechnung verbleibt als Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren noch ein Betrag von CHF 21'227.55, welchen der Kanton Bern A.________ auszurichten hat. 5. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird er- teilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. e und Art. 17 Abs. 1 DNA- ProfilG). 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin - dem Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispo- sitiv) 77 Bern, 24. März 2023 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 22. Februar 2024) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Schwendener Der Gerichtsschreiber: Ruch i.V. Kilchenmann, Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 78