des versuchten Betrugs, begangen am 4. September 2013 in Bern zum Nachteil der IV- Stelle Kanton Bern und der SUVA; und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 48a, 146 Abs. 1 aStGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 14‘673.90. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘500.00. II. Weiter wird verfügt: