Zudem dauerte die oberinstanzliche Parteiverhandlung inkl. Urteilseröffnung 4.5 Stunden (vgl. pag. 739; pag. 757). Die Kammer erachtet angesichts des in der Sache gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt 22 Stunden als angemessen. Die geltend gemachten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'858.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.___