_ seinen effektiven Aufwand bereits selber um 18 Stunden gekürzt hat, ändert daran nichts. Namentlich der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der Verhandlung (inkl. Redaktion des Plädoyers) von insgesamt 26.25 Stunden erscheint deutlich übersetzt. Rechtsanwalt B.________ verfügt aufgrund der langjährigen Betreuung des Mandats über umfassende Aktenkenntnis. Die Thematik war vor oberer Instanz dieselbe wie vor erster Instanz. Elemente des oberinstanzlichen Plädoyers stammen denn auch aus dem vorinstanzlichen Plädoyer. Zudem dauerte die oberinstanzliche Parteiverhandlung inkl. Urteilseröffnung 4.5 Stunden (vgl. pag.