Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 20. Juli 2022 einen Aufwand von 30 Stunden sowie Auslagen von CHF 111.00 geltend (pag. 759 f.). Der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 30 Stunden erscheint mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV sowie unter Berücksichtigung der erstinstanzlich zugesprochenen hohen Entschädigung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Dass Rechtsanwalt B.________ seinen effektiven Aufwand bereits selber um 18 Stunden gekürzt hat, ändert daran nichts.