Die Kammer erachtet vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs als erfüllt und ist im Übrigen aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ohnehin an diese Vollzugsart gebunden (vgl. BGE 142 IV 89 E. 2.1). Die Probezeit ist – ebenfalls begrenzt durch das Verschlechterungsverbot – auf zwei Jahre festzulegen. V. Kosten und Entschädigung