29 hinausgehen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seit dem vorliegend zu beurteilenden Delikt nicht mehr straffällig geworden. Zudem lebt er in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Die Kammer erachtet vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs als erfüllt und ist im Übrigen aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ohnehin an diese Vollzugsart gebunden (vgl. BGE 142 IV 89 E. 2.1).