19. Konkretes Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten als angemessen. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) darf die Kammer aber nicht über die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten