Zwischen diesen Einvernahmen und der Einvernahme des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft am 30. April 2019 (pag. 208.1 ff.) ist erneut über ein halbes Jahr verstrichen. Für die Verzögerungen im erstinstanzlichen Verfahren gibt es hingegeben objektive Gründe. So musste die erstmals für den 28./29. April 2020 angesetzte Hauptverhandlung in den folgenden Monaten (u.a. wegen Corona) mehrmals verschoben werden (pag. 429 f.; pag. 491 ff.; pag. 541 f.; pag. 621, S. 2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insgesamt erscheint für die Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Strafreduktion im Umfang von 3 Monaten (ca. 20%) als angemessen.