Vorliegend ist es nicht das Verdienst der Beschuldigten, dass es beim Versuch geblieben ist. Der Beschuldigte machte alles, was nach seiner Vorstellung notwendig war, um weiterhin eine ganze Invalidenrente zu erhalten. Dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, ist allein der umsichtigen Reaktion der Strafklägerin zu verdanken. Für den Versuch erscheint daher nur eine geringe Reduktion der Strafe um 4 Monate (20%) auf 16 Monate als angemessen.