16. Strafminderung zufolge Versuch Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor. Das Gesetz sieht für den Versuch lediglich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a aStGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 121 IV 49 indes fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd Rechnung getragen werden muss (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54). Vorliegend ist es nicht das Verdienst der Beschuldigten, dass es beim Versuch geblieben ist.