Ferner wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Das subjektive Tatverschulden ist insgesamt neutral zu gewichten. 15.3 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als gerade noch leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 20 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.