Auch wenn es dem Beschuldigten sicher schwergefallen sein muss, sich nach jahrelangem Rentenbezug und schwerer Invalidität plötzlich mit Themen wie Rentenreduktion, Arbeitssuche etc. auseinanderzusetzen, begründet dies noch keinen Minderungsgrund. Mithin handelte der Beschuldigte aus rein egoistischen Beweggründen. Da solche Beweggründe häufig die Triebfeder für die infrage stehende Delinquenz darstellen, ist diese Komponente neutral zu werten. Ferner wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten.