27 nem (finanziellen) Leistungsbegehren könnten auch weitere relevante sekundäre Krankheitsgewinne sein. Ein solcher Gewinn ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich und wurde auch, bei noch bestehender vollumfänglicher Invalidität, zu keinem Zeitpunkt von einem der Spezialisten thematisiert. Auch wenn es dem Beschuldigten sicher schwergefallen sein muss, sich nach jahrelangem Rentenbezug und schwerer Invalidität plötzlich mit Themen wie Rentenreduktion, Arbeitssuche etc. auseinanderzusetzen, begründet dies noch keinen Minderungsgrund.