Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er bestreitet jegliche betrügerische Absicht. Es gilt jedoch als erwiesen, dass er sich durch seine Machenschaften für sich und seine Familie bereichern wollte, ohne dabei wieder arbeiten zu müssen. Dass er sich durch sein Verhalten irgendeinen anderen Vorteil hätte verschaffen können oder wollen, ist nicht ersichtlich. Mögliche Anreize für eine Aggravation neben ei-