Andererseits machte sich der Beschuldigte bequemerweise seine chronische und langjährige Krankengeschichte sowie die Tatsache, dass seine Beschwerden in einem tatsächlichen Unfall eine glaubwürdige Basis finden, zu Nutze. Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Angesichts des grossen Strafrahmens wäre vorliegend trotz des hohen Deliktsbetrags bei einem vollendeten Delikt von einem gerade noch leichten objektiven Verschulden auszugehen. Es rechtfertigt sich eine Strafe von 20 Monaten. 15.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte vorsätzlich.